Bewährte Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung wieder eingeführt

Aufgrund des aktuellen „Lockdown“ werden bewährte Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Abgabenentrichtung wieder eingeführt. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde vom Nationalrat am 16. Dezember 2021 beschlossen. Darin enthalten sind nachstehende Regelungen:

 

Vereinfachte Stundung

Wie bereits in der Vergangenheit wird es nun zeitlich befristet wieder möglich sein, vereinfacht Stundungen beantragen zu können. Abweichend von § 212 Abs. 1 BAO ist eine Stundung, die bis 31. Dezember 2021 beantragt wird, bis 31. Jänner 2022 zu bewilligen. Die Antragstellung ist wie bisher über FinanzOnline möglich, ebenso kann der Antrag unter Verwendung des Formulars SR 3-CoV per Post, per Fax oder per E-Mail an den Postkorb corona@bmf.gv.at übermittelt werden.

 

Stundungszinsen

Im Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Jänner 2022 werden keine Stundungszinsen anfallen.

 

Anpassung des COVID-19-Ratenzahlungsmodells

In der Phase 1 des COVID-19-Ratenzahlungsmodells war es bislang möglich, einmal eine Neuverteilung der Raten zu beantragen. Diese Regelung soll abgeändert werden, sodass künftig zwei Mal eine Neuverteilung beantragt werden kann. Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Neuverteilung voraussetzt, dass die Ratenbewilligung noch aufrecht ist und daher kein Terminverlust eingetreten sein darf!

 

Rückzahlung von Gutschriften

Für den Zeitraum 22. November 2021 bis 31. Dezember 2021 wird es wiederum möglich sein, sich Gutschriften trotz Bestehens fälliger Abgabenschuldigkeiten auf dem Abgabenkonto zurückzahlen lassen zu können. Bitte beachten Sie, dass Anträge nur in FinanzOnline gestellt werden können; dies ist ab 2. Dezember 2021 möglich, Erledigungen werden frühestens ab dem Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung erfolgen.

 


Für allfällige Rückfragen wenden Sie sich gerne an Reinhard Rindler

 

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