Update Kurzarbeit Phase 5 aufgrund des Lockdowns

Wie hoch fällt die Kurzarbeitsbeihilfe für Unternehmen in direkt betroffenen Branchen aus?

Den Unternehmen direkt betroffener Branchen (siehe Anhang) steht die ungekürzte Beihilfe in der Höhe von 100% bis 31.12.2021 zu.

 

Für welchen Zeitraum sollte Kurzarbeit beantragt werden?

Aktuell wurde der Lockdown bis 1.12.2021 (in OÖ bis 5.12.2021) verordnet. Aufgrund der derzeitigen Situation muss allerdings davon ausgegangen werden, dass dieser – wie auch schon medial angekündigt – bis 12.12. (in OÖ bis 17.12.) verlängert wird.

Daher empfehlen wir NICHT direkt betroffenen Unternehmen, die OHNE Bestätigung des Steuerberaters Kurzarbeit beantragen, Kurzarbeit gleich bis zum 12.12. (OÖ: 17.12.) zu beantragen, und nicht nur für die Dauer des aktuell verordneten Lockdowns (1.12./OÖ: 5.12.). Falls der Lockdown wider Erwarten doch kürzer dauert, müsste der Antrag verbessert werden.

 

Bis wann muss der Kurzarbeitsantrag gestellt werden? Ist eine rückwirkende Antragstellung möglich?

Eine rückwirkende Antragstellung ist für Unternehmen, die während des Lockdowns Kurzarbeit (auch Verlängerungen) beginnen, 14 Tage ab Beginn der Kurzarbeit möglich. Mit Ablauf des 14. Tages nach Beginn der Kurzarbeit endet die Frist, spätestens aber mit Ablauf des 15.12.2021 (in OÖ: mit Ablauf des 19.12.2021).

 

Bis zu welchem Ausmaß kann der Arbeitsausfall beantragt werden?

Im Begehren ist ein Arbeitsausfall von höchstens durchschnittlich 90% zu beantragen. Eine darüber hinaus gehende Genehmigung in vom Lockdown direkt betroffenen Branchen wird erst im Nachhinein möglich sein. Jedenfalls zu beachten gilt, dass die Überschreitung des Arbeitszeitausfalls von durchschnittlich 90% nur zulässig ist, wenn in den übrigen Abrechnungsmonaten jeweils nicht mehr als 90% Ausfallstunden vorliegen.

Ein Änderungsbegehren um Erhöhung des Maximalrahmens für Ausfallstunden auf über 50% können von solchen Unternehmen bis Ende des aktuellen Kurzarbeitszeitraums eingebracht werden.

 

Besteht aufgrund des Lockdowns für Unternehmen weiterhin die Pflicht, die wirtschaftliche Begründung durch Steuerberater (etc.) bestätigen zu lassen?

Für jene Unternehmen, die die Kurzarbeit nur für den erneuten Lockdown (22.11.2021 bis 1.12.2021 bzw. in OÖ: 5.12.2021) beantragen oder die einer in der Beilage enthaltenen ÖNACE 2008 Klassifikationen (siehe Anhang) angehören, entfällt diese Pflicht.

 

Was ist bei Neuanträgen in Bezug auf das vorher verpflichtende Beratungsverfahren zu beachten?

Für Betriebe, die in der Phase 4 (1.4.2021 bis 30.6.2021) nicht in Kurzarbeit waren, wird das dreiwöchige Beratungsverfahren ausgesetzt. Der Antrag ist im Webportal zu stellen; die vorhergehende Anzeige an das AMS entfällt. Bis das AMS die IT entsprechend angepasst hat, müssen die Betriebe im System folgendes mit „JA“ ankreuzen: „Beratungsverfahren abgeschlossen“.

 

Ist aufgrund des Lockdowns ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen?

Nach derzeitiger Information wird es nur noch dann zu einer Einzelfallzustimmung für jene Unternehmen kommen, die

  • mehr als 50% Ausfall UND
  • Kurzarbeit über den 31.12. 2021 hinaus beantragen.

Für alle anderen wird das vereinfachte Verfahren gelten (automatische Freigabe nach 72h). Wir empfehlen daher, die Kurzarbeit derzeit nur bis Jahresende zu beantragen.

 

Gelten in Bezug auf Lehrlinge Besonderheiten?

Die Verpflichtung für alle Unternehmen, mindestens 50% der Ausfallzeit von kurzarbeitenden Lehrlingen für Weiterbildungsmaßnahmen zu nutzen, entfällt für die Monate November und Dezember 2021.

 

Wie ist mit Urlaub währen der Kurzarbeitsphase 5 umzugehen?

In der Kurzarbeitsphase 5 sind innerhalb des Kurzarbeitszeitraums je nach Dauer der Kurzarbeit bis zu drei Wochen Urlaub - anders als bisher - zwingend zu konsumieren, soweit Arbeitnehmende noch über dieses Ausmaß an Urlaubsguthaben verfügen (kein Vorgriff).

Das bedeutet:

  • Kurzarbeitszeitraum bis zu 1 Monat --> kein zwingender Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat --> jedenfalls 1 Woche Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 3 Monate --> jedenfalls 2 Wochen Urlaubsverbrauch
  • Kurzarbeitszeitraum mehr als 5 Monate --> jedenfalls 3 Wochen Urlaubsverbrauch

Betriebsvereinbarungen können auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubsanspruchs treffen, der dem Kurzarbeitszeitraum entspricht.

ACHTUNG: Ohne diesen Urlaubsverbrauch wird die Beihilfe für den Arbeitgeber gekürzt!

 


 

Anhang (direkt betroffene Branchen)

45.11-2 Einzelhandel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von 3,5t oder weniger

49.19 Handel mit Kraftwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5t

45.32 Einzelhandel mit Kraftwagenteilen und -zubehör

45.40 Handel mit Krafträdern, Kraftradteilen und -zubehör, Instandhaltung und Reparatur von Krafträdern

47.19 sonstiger Einzelhandel mit Waren verschiedener Art

47.4 Einzelhandel mit Geräten der Informations- und Kommunikationstechnik (in Verkaufsräumen)

47.5 Einzelhandel mit sonstigen Haushaltsgeräten, Textilien, Heimwerker- und Einrichtungsbedarf (in Verkaufsräumen)

47.6 Einzelhandel mit Verlagsprodukten, Sportausrüstungen und Spielwaren (in Verkaufsräumen)

47.71 Einzelhandel mit Bekleidung

47.72 Einzelhandel mit Schuhen und Lederwaren

47.75 Einzelhandel mit kosmetischen Erzeugnissen und Körperpflegemittel

47.76 Einzelhandel mit Blumen, Pflanzen, Sämereien, Düngemittel, zoologischer Bedarf und lebenden Tieren

47.77 Einzelhandel mit Uhren und Schmuck

47.78 sonstiger Einzelhandel in Verkaufsräumen (ohne Antiquitäten und Gebrauchtwaren)

47.79 Einzelhandel mit Antiquitäten und Gebrauchtwaren

47.8 Einzelhandel an Verkaufsständen und auf Märkten

47.99 sonstiger Einzelhandel, nicht in Verkaufsräumen, an Verkaufsständen oder Märkten

49.31-2 Autobusliniennahverkehr

49.39-1 Seilbahnen und Lifte

49.39-9 sonstige Personenbeförderung im Landverkehr a.n.g. (ohne Seilbahnwirtschaft)

50.3 Personenbeförderung in der Binnenschifffahrt

52.23 Erbringung von sonstigen Leistungen für die Luftfahrt

55 Beherbergung

56 Gaststätten

59.14 Kinos

77.21 Vermietung von Sport- und Freizeitgeräten

79.11 Reisebüros

79.12 Reiseveranstalter

79.90-1 Reise- und Fremdenführer

82.30 Messe-, Ausstellungs- und Kongressveranstalter

85.5 sonstiger Unterricht

86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen

90 kreative, künstlerische und unterhaltende Tätigkeiten

91 Bibliotheken, Archive, Museen, botanische und zoologische Gärten

92 Spiel-, Wett- und Lotteriewesen

93 Erbringung von Dienstleistungen des Sports, der Unterhaltung und der Erholung

96.02 Friseur- und Kosmetiksalons

96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren

96.04-9 Saunas, Solarien, Dampfbäder etc.

96.09 Erbringung von sonstigen Dienstleistungen a.n.g.

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