Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung einer Immobilie

EuGH 3.6.2021, C-931/19, Titanium: Die umsatzsteuerpflichtige Vermietung einer Immobilie durch eine:n ausländische:n Unternehmer:in unterliegt dem Reverse-Charge Verfahren. 

Der EuGH judizierte im gegenständlichen Urteil, dass bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung einer Immobilie in Österreich durch eine:n ausländische:n Unternehmer:in das Reverse-Charge Verfahren anwendbar ist, weil die vermietete Immobilie keine umsatzsteuerliche Betriebsstätte darstellt.


Titanium Limited mit Sitz auf Jersey vermietete eine Geschäftsimmobilie in Österreich an einen unternehmerischen Kunden. Die Liegenschaft wurde von einem österreichischen Unternehmen verwaltet, das typische Aufgaben eines Hauverwalters, wie die Vermittlung von Dienstleistern, Erstellung der Umsatzsteuererklärungen etc., in eigenen Räumlichkeiten übernahm.

Titanium war befugt, über die Begründung und Beendigung von Mietverhältnissen usw. zu entscheiden. Die österreichischen Steuerbehörden waren der Ansicht, dass Reverse-Charge nicht anwendbar sei, da es sich bei der gemieteten Immobilie um eine feste Einrichtung in Österreich handele.

Der EuGH stellte fest, dass die vermietete Immobilie allein keine feste Niederlassung für Titanium darstelle. Für das Bestehen einer festen Niederlassung ist ein ausreichendes Maß an Stabilität und eine Struktur erforderlich, die eine autonome Erbringung der jeweiligen Dienstleistung in personeller und technischer Hinsicht ermöglicht.

Eine Immobilie ohne (eigenes, d.h. durch den:die Eigentümer:in gestelltes) Personal zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vermietung stellt keine feste Niederlassung dar. Daher kommt das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung und das ausländische Unternehmen muss sich nicht umsatzsteuerlich registrieren.

 

Fazit

Bei Vermietung von Immobilien in Österreich durch ausländische Vermieter:innen kommt es im Regelfall zum Übergang der Steuerschuld auf den:die Leistungsempfänger:in (Reverse Charge). Der:Die ausländische Vermieter:in muss österreichische Vorsteuern im VSt.-Erstattungsverfahren geltend machen.

 

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