Nachhaltigkeit

Am 21.6.2022 wurde ein vorläufiges politisches Übereinkommen von Europäischem Rat und Europäischem Parlament zur Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Die CSRD verlangt von Unternehmen eine detailliertere Offenlegung zu Nachhaltigkeitsagenden.

Demzufolge wären jegliche als groß einzustufende Gesellschaften, alle kapitalmarktorientierten Unternehmen und alle Unternehmen öffentlichen Interesses mit mehr als 500 Mitarbeiter:innen berichtspflichtig.

Laut vorläufigem Übereinkommen beträfe die Regelungen auch (nicht-)kapitalmarktorientierte KMU. Nicht-europäische Unternehmen wären auch von den Berichtspflichten betroffen, sofern sie einen Netto-Umsatz von mehr als EUR 150 Mio. in der EU erwirtschaften und mindestens eine Tochtergesellschaft oder einen Geschäftszweig in der EU haben.

Laut vorläufigen Übereinkommen obläge die Prüfung der Übereinstimmung der Berichtsinhalte mit den Vorgaben der Direktive unabhängigen zugelassen Prüfer:innen oder Zertifizierer:innen. Nicht-europäische Unternehmen müssen ihre Berichtsinhalte entweder von einem:einer europäischen Prüfer:in oder einem:einer Prüfer:in aus einem Drittland prüfen lassen.

Hinsichtlich Berichtspflichten haben sich Rat und Parlament auf einen Stufenplan geeinigt:

  • 1.1.2024: Berichtspflicht für Unternehmen, die bereits jetzt von der Non-financial Reporting Directive (NFRD) betroffen sind
  • 1.1.2025: Berichtspflicht für Unternehmen, die bisher noch nicht berichtspflichtig laut NFRD waren
  • 1.1.2026: Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte KMU, kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute und firmeneigene Versicherungsunternehmen

Dieses vorläufige politische Übereinkommen muss noch vom Europäischem Rat, dem Ausschuss der ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten – COREPER, sowie vom Europäischem Parlament beschlossen werden.

 

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