Steuerbegünstigte Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung

Das Advertorial – Steuerbegünstigte Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligung –  ist in OÖ Wirtschaft am 17.2.2022 erschienen.


 

Derzeit besteht bei Mitarbeiter:innen-Gewinnbeteiligungen keine abgabenrechtliche Begünstigung. Dies soll im Zuge der ökosozialen Steuerreform aber rückwirkend zum 1.1.2022 geändert werden. Analog zur bestehenden steuerlichen Begünstigung für die Beteiligung von Mitarbeiter:innen am Kapital eines Unternehmens soll nun auch eine Begünstigung für die Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens eingeführt werden. Die Begünstigung wird planmäßig pro Arbeitnehmer:in bis zu einer maximalen Höhe von EUR 3.000 jährlich angewandt werden können. Voraussetzung dafür ist u.a., dass die Gewinnbeteiligung allen oder bestimmten Gruppen von Arbeitnehmer:innen gewährt wird und, dass sie nicht anstelle eines bisher gezahlten Arbeitslohns oder einer üblichen Lohnerhöhung gewährt wird. Weiters dürfen sämtliche im Kalenderjahr steuerfrei ausbezahlten Gewinnbeteiligungen das unternehmensrechtliche Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Vorjahres nicht übersteigen. Davon abweichend soll bei bestimmten Unternehmen auf die entsprechenden steuerlichen Werte bzw. den Vorjahresgewinn abgestellt werden können. Bei einer Überschreitung der jeweils maßgeblichen Höchstgrenze sind die Zuwendungen steuerpflichtig und der Arbeitgeber haftet hinsichtlich der zu Unrecht nicht abgeführten Lohnsteuer.

Die steuerliche Begünstigung soll für Gewinnbeteiligungen gelten, die ab 1.1.2022 gewährt werden. Da in der Regierungsvorlage allerdings keine Befreiung von den Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnnebenkosten vorgesehen ist, bleibt eine steuerbegünstigte Gewinnbeteiligung von Mitarbeiter:innen im Gegensatz zur steuerfreien Kapitalbeteiligung (zumindest vorerst) beitrags- und lohnnebenkostenpflichtig.

Über sämtliche Details der neuen Steuerbefreiung berät BDO Sie gerne.

 

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