Teuerungs-Entlastungspaket

Durch das kürzlich von der Regierung präsentierte Teuerungs-Entlastungspaket soll die Bevölkerung mittels Sofortmaßnahmen entlastet werden. Die Darstellung gibt einen Überblick über die wichtigsten Änderungen rund um die Personalverrechnung und den HR-Bereich:

 

Senkung des UV-Beitrags

Zur Senkung der von Dienstgebenden zu tragenden Lohnnebenkosten soll der Beitrag zur Unfallversicherung von derzeit 1,2% auf 1,1% abgesenkt werden. Dies soll ab 1.1.2023 sowohl für vollversicherte Dienstnehmer:innen als auch für geringfügig Beschäftigte gelten.

 

Erhöhung Familienbonus Plus

Zur Unterstützung der Familien soll die mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 (BGBl I 10/2022) beschlossene Erhöhung des Familienbonus Plus nun nicht erst ab Juli 2022, sondern rückwirkend bereits mit 1.1.2022 in Kraft treten:

  • für Kinder bis 18 Jahren von monatlich EUR 125 auf EUR 166,68 somit von jährlich EUR 1.500 auf ca. EUR 2.000 (Aufgrund der Vorverschiebung ergeben sich für 2022 ca. EUR 250 mehr als dies bei der unterjährigen Erhöhung der Fall gewesen wäre.)
  • für Kinder ab 18 Jahren von monatlich EUR 41,68 auf EUR 54,18 somit von jährlich EUR 500 auf ca. EUR 650 (Aufgrund der Vorverschiebung ergeben sich für 2022 ca. EUR 75 mehr als dies bei der unterjährigen Erhöhung der Fall gewesen wäre.)

Arbeitgeber:innen sollen deshalb für die vergangenen Monate verpflichtet werden, ehestmöglich – jedoch (sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen) spätestens bis Ende September 2022 – eine Aufrollung durchzuführen.

 

Erhöhung Kindermehrbetrag

Die ebenfalls mit der Ökosozialen Steuerreform 2022 eingeführte Erhöhung des Kindermehrbetrages soll nun nicht stufenweise (EUR 350 für 2022 und EUR 450 ab 2023), sondern rückwirkend bereits für das Kalenderjahr 2022 auf nunmehr EUR 550 pro Kind erhöht werden.

 

Teuerungsabsetzbetrag

Für Steuerpflichtige, die Anspruch auf einen Verkehrsabsetzbetrag (oder Pensionistenabsetzbetrag, aber keine ebenfalls durch das Teuerungs-Entlastungspaket vorgesehene außerordentliche Einmalzahlung erhalten) haben, soll einmalig für das Kalenderjahr 2022 ein Teuerungsabsetzbetrag in Höhe von EUR 500 zustehen. Um den administrativen Aufwand für die Arbeitgeber:innen möglichst gering zu halten und eine weitere zusätzliche Komplexität in der Lohnverrechnung zu vermeiden, sollen aktive Arbeitnehmer:innen, die Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag haben, den Teuerungsabsetzbetrag im Rahmen der Veranlagung erhalten.

 

Teuerungsprämie

Neu ist auch, dass Zulagen und Bonuszahlungen, die Arbeitgeber:innen in den Kalenderjahren 2022 und 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewähren (Teuerungsprämie), bis zu EUR 3.000 jährlich abgabenfrei an Arbeitnehmer:innen ausbezahlt werden können. Es sind weder Beiträge in der Sozialversicherung, Lohnsteuer noch Lohnnebenkosten abzuführen.

  • Grundvoraussetzung ist, dass es sich um zusätzliche Zahlungen handeln, die üblicherweise bisher nicht gewährt wurden.
  • Ein Teil dieses Betrages (EUR 1.000 von insgesamt EUR 3.000) ist allerdings nur dann abgabenbefreit, wenn die Zahlung aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 7 EStG erfolgt.
  • Derartige Zahlungen erhöhen nicht das Jahressechstel gemäß § 67 Abs. 2 EStG und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt werden oder werden höhere Beträge ausbezahlt, so sind diese sie nach dem Tarif zu versteuern.
  • Deckelung bei Kombination mit einer Gewinnbeteiligung beachten: Werden in den Kalenderjahren 2022 und 2023 sowohl eine Gewinnbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Z 35 EStG als auch eine Teuerungsprämie ausbezahlt, sind diese nur insoweit steuerfrei, als sie insgesamt den Betrag von EUR 3.000 pro Jahr nicht übersteigen. Dem Wortlaut des Gesetzgebers zufolge kann eine steuerfrei gewährte Gewinnbeteiligung im Kalenderjahr 2022 rückwirkend als Teuerungsprämie behandelt werden. Laut Gesetzesmaterialien wird die Möglichkeit einer Umqualifizierung deshalb ausdrücklich eingeräumt, weil die Teuerungsprämie entgegen der Gewinnbeteiligung neben der Lohnsteuerbefreiung auch von der Sozialversicherung sowie von Lohnnebenkosten befreit wird.

 


 

Autorinnen:

Michaela Lexer

+43 5 70 375 - 8711
michaela.lexer@bdo.at

 

Julia Mäder

+43 5 70 375 - 1521
julia.maeder@bdo.at

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