BFG zur Angemessenheitsgrenze bei E-Pkw

Für Personenkraftwägen und Kombis steht grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Eine Ausnahme besteht für betrieblich verwendete Pkw und Kombis mit rein elektrischem Antrieb. Bei Anschaffungskosten von bis zu EUR 40.000 brutto bekommen zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer:innen die Umsatzsteuer vom Finanzamt als Vorsteuer erstattet. Bei Anschaffungskosten zwischen EUR 40.000 und EUR 80.000 brutto besteht ein Vorsteuerabzugsrecht in Höhe von EUR 6.666. Lediglich teurere Elektroautos mit Brutto-Anschaffungskosten über EUR 80.000 berechtigen – so wie Pkw mit Verbrennungsmotor ganz allgemein – nicht zum Vorsteuerabzug. 

Ertragssteuerlich gilt für E-Pkw ebenso wie für sonstige Pkw eine Angemessenheitsgrenze in Höhe von EUR 40.000, Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines betrieblich genutzten Pkw sind nur insoweit angemessen und damit steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie die Anschaffungskosten in Höhe von EUR 40.000 nicht überschreiten (§ 1 PKW-AngemessenheitsVO). Der Wortlaut des § 1 PKW-AngemessenheitsVO, stellt dabei hinsichtlich der Angemessenheitsgrenze auf die Anschaffungskosten „inklusive Umsatzsteuer“ ab. 

Hat die:der Steuerpflichtige bei der Anschaffung eines E-Pkw den Vorsteuerabzug geltend gemacht, war fraglich, ob es sich bei der Angemessenheitsgrenze tatsächlich um einen Bruttowert oder doch um einen Nettowert handelt. Das BFG hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung (BFG 28.9.2022, RV/5101481/2019-RS1) ausgesprochen, dass es sich um einen Bruttowert handelt. 

 

Die Entscheidung des BFG  

Der Beschwerdeführer hat sich im Jahr 2017 das Fahrzeug „Tesla Model S“ um EUR 79.960 inklusive Umsatzsteuer angeschafft. Zudem wurde ihm für die Lebensdauer des Fahrzeugs ein nicht an andere Personen übertragbares Gratisstrombezugsrecht eingeräumt. Weiters wurden Förderungen in Höhe von EUR 1.000 (Stadt) und EUR 1.500 (Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus) gewährt. 

Der Beschwerdeführer ermittelte den steuerlich abzugsfähigen Anteil der AfA mit EUR 5.000 (= EUR 40.000/8 Jahre). Das BFG vertritt dazu jedoch eine andere Ansicht: 

 

Angemessenheitsgrenze als Bruttowert 

Seit der mit 1.1.2016 neu eingeführten Vorsteuerabzugsberechtigung für emissionsfreie Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) wird in der Literatur darüber diskutiert, ob die Angemessenheitsgrenze von EUR 40.000 als Brutto- oder Nettowert auszulegen ist. In der Entscheidungsbegründung werden die unterschiedlichen Meinungen ausführlich dargestellt. Im Ergebnis hat sich das BFG der überwiegenden Meinung in der Literatur angeschlossen, wonach eine Wortinterpretation des Begriffs „Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe" in § 1 der PKW-Angemessenheitsverordnung so zu verstehen ist. Folglich ist der Betrag von EUR 40.000 als Bruttogrenze ausgestaltet und bei Geltendmachung des Vorsteuerabzugs auf eine Nettogrenze umzurechnen (EUR 33.333,33)

Aufgrund der gesetzlichen Mindestnutzungsdauer bei Bemessung der AfA für Pkw von 8 Jahren (§ 8 Abs 6 Z 1 EStG) beträgt die höchstmögliche lineare AfA somit EUR 4.166,67 jährlich (EUR 33.333,33/8 Jahre). Bei Inanspruchnahme der degressiven AfA beträgt die höchstmögliche AfA bei erstmaliger Berücksichtigung rund EUR 9.999,99. Vor dem 1.1.2023 konnte die degressive AfA aufgrund einer Sonderregelung unabhängig von der Abschreibung im Jahresabschluss vorgenommen werden (§ 124b Z 365 EStG). Für Anschaffungen von E-Kfz ab dem 1.1.2023 ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA im Steuerrecht nur dann zulässig, wenn im Jahresabschluss degressiv abgeschrieben wird. 

 

Gratisstrombezugsrecht 

Das BFG geht davon aus, dass jede Werbe- oder Rabattaktion zur Ankurbelung des Absatzes in die Preiskalkulation einfließt und damit in den Anschaffungskosten ein bestimmter Betrag für die Nutzung von Gratisstrom enthalten ist. Der Betrag für die Nutzung von Gratisstrom ist daher von den Anschaffungskosten abzuziehen. Der Vorteil konnte im konkreten Fall nur im Schätzweg ermittelt werden. Da die durchschnittlichen Strompreise Bruttopreise sind, handelt es sich bei dem aufgrund von Bruttopreisen geschätzten Abschlag von EUR 2.400 um einen Bruttobetrag. 

 

Fazit  

Nach Auffassung des BFG ist die Angemessenheitsgrenze bei Elektro-Pkw in Höhe von EUR 40.000 ein Bruttowert. Der Nettowert beträgt somit EUR 33.333,33. Folglich beträgt die jährliche AfA EUR 4.166,67 (EUR 33.333,33/8 Jahre). Das BFG hat sich damit der überwiegenden Meinung in der Literatur und der Rechtsansicht der Finanzverwaltung angeschlossen (UStR 2000 Rz 59 und Rz 1985 sowie EStR 2000 Rz 4771). 

Gegen diese Entscheidung wurde vom Finanzamt eine Amtsrevision eingebracht, die beim VwGH anhängig zur Zahl Ro 2022/15/0043 ist. 

 


Autorin: 

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587

 

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