Energiekostenzuschuss I

Im Zeitraum vom 29.3.2023 bis 14.4.2023 konnte die Voranmeldung für das 4. Quartal des Energiekostenzuschusses I vorgenommen werden. Seit dem 17.4.2023 ist eine Antragstellung innerhalb der individuell durch die AWS zugeteilten Zeiträume möglich. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Gewährung eines Energiekostenzuschusses  für das 4. Quartal 2022 wurden bereits im Februar 2023 in einem neuen Gesetzesabschnitt des Energiekostenzuschussgesetzes geschaffen.1)  Die weiteren Fördervoraussetzungen und Details sollen wie gewohnt in einer gesonderten Richtlinie zur Gewährung des Energiekostenzuschusses für das 4. Quartal 2022 geregelt sein. Aktuell liegt diese noch nicht vor. Details zur Ausgestaltung und dem Ablauf der Förderung können aktuell nur den Informationen der AWS entnommen werden. Auch für das 4. Quartal ist angekündigt, dass das First Come, First Serve Prinzip gelten soll.

Neben der Verlängerung des Energiekostenzuschusses für das 4. Quartal 2022 wurden auch bereits die Rahmenbedingungen für einen Energiekostenzuschusses II, welcher gestiegene Energiekosten ab dem 1.1.2023 kompensieren soll, beschlossen. Aufgrund der Änderungen der Förderkriterien ist davon auszugehen, dass das mögliche Förderpotenzial des Energiekostenzuschuss II wesentlich höher sein wird, als dies beim Energiekostenzuschuss I der Fall war – hier soll zum einen die Eingangsvoraussetzung einer mind. 3 %igen Energieintensität in den ersten Stufen nicht mehr Voraussetzung sein. Zum anderen kommen deutlich höhere relative Förderbeträge und absolute Fördergrenzen zur Anwendung.

Aktuell liegt auch hier noch kein Entwurf der Richtlinie zum Energiekostenzuschuss II vor. Den Ankündigungen des BMAW und der AWS ist jedoch zu entnehmen, dass es für die Inanspruchnahme des Energiekostenzuschusses II auch Restriktionen in Zusammenhang mit Bonuszahlungen und Ausschüttungen geben soll. Während eine Begrenzung der Bonuszahlungen bereits im Energiekostenzuschuss I gefordert wurde, ist die Aufnahme von Ausschüttungsrestriktionen neu. Ab wann die Beschränkungen zu laufen beginnen, ist derzeit noch unklar. Diese Fragen werden wohl auch erst mit der Veröffentlichung der Richtlinie geklärt.

 

 

Autorin:

Sabrina Hopf
sabrina.hopf@bdo.at
+43 5 70 375 - 1587 

 

 

1) BGBl. I Nr. 9/2023

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