Aufgrund des Ärztemangels gewinnt die Brisanz des Arbeitens in der Pension an Bedeutung. Die Entscheidung zur Erwerbsarbeit neben der Pension sollte jedoch gut überlegt werden, weil es eine Reihe von Hürden zu überspringen gilt. Wenn manches nicht bedacht wird, drohen hohe Abgabennachzahlungen und sogar der Wegfall der eigenen Pension.
Welche Regeln gilt es zu beachten?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Arzt vor dem gesetzlichen Pensionsantrittsalter einen Nebenverdienst hat oder ab diesem. Derzeit liegt das sog. Regelpensionsalter für Frauen bei 60 und für Männer bei 65 Jahren. Für Frauen steigt das Antrittsalter ab 2024 schrittweise auf 65 Jahre.
Arbeiten vor dem Regelspensionsalter
Wer in Frühpension ist, muss mit einer unselbständigen Erwerbstätigkeit unter der Geringfügigkeitsgrenze in der Höhe von derzeit EUR 446,81 bleiben. Falls diese (selbst nur mit einem Euro) überschritten wird, sind nicht nur Sozialversicherungsbeiträge fällig, sondern die Pension fällt zur Gänze weg. Dies gilt für den gesamten Monat, in dem die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
Dazu ein Beispiel:
Der 63-jährige Arzt bezieht eine Frühpension (EUR 2.000 netto) und hilft für sechs Monate in einer Privatklinik aus. Er bekommt einen Anstellungsvertrag und in den ersten drei Monaten, von Oktober bis Dezember, verdient er aufgrund weniger geleisteter Stunden EUR 400 pro Monat. Von Jänner bis März sind es wegen einiger Überstunden EUR 500 pro Monat.
Ergebnis:
In den Monaten Jänner bis März fällt seine Pension zur Gänze weg (minus EUR 6.000)!
Handelt es sich um eine krankheitsbedingte Frühpension, fällt diese nicht zur Gänze weg, wird aber gekürzt.
Achtung!
Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ist innerhalb von sieben Tagen beim zuständigen Pensionsversicherungsträger (PVA oder SVA) zu melden!
Wird der Zuverdienst im Rahmen einer freiberuflichen/selbständigen Tätigkeit ausgeübt, ist der Spielraum etwas größer. Wenn die Einkünfte aus der freiberuflichen Tätigkeit EUR 5.361,72 nicht übersteigen und die Umsätze aus sämtlichen unternehmerischen Tätigkeiten nicht über EUR 30.000 liegen, kann mittels Antrag bei der SVA eine sog. Kleinunternehmerbefreiung erlangt werden.
Zu zahlen ist in diesem Fall lediglich der Unfallversicherungsbeitrag (EUR 117,49 für 2019) und die Pension bleibt voll erhalten.
Management-GmbH-Modelle können mitunter Lösungsansätze bei Erwerbstätigkeiten vor dem Regelpensionsalter bieten, dies muss jedoch im Einzelfall genau abgeklärt werden.
Arbeiten ab dem Regelpensionsalter
Ab dem Regelpensionsalter (60/65) kann unbeschränkt dazuverdient werden, ohne dass die Pension wegfällt. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten oder greift die Kleinunternehmerbefreiung nicht, müssen dennoch Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden.
Muss der Arzt Pensionsversicherungsbeiträge bezahlen, obwohl er bereits in Pension ist?
Derzeit besteht die Verpflichtung zur Zahlung der Pensionsversicherungsbeiträge, wenn die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Die Bundesregierung hat jedoch eine Abschaffung in Aussicht gestellt. Wann es soweit sein wird, ist derzeit nicht bekannt.
Die einbezahlten Pensionsversicherungsbeiträge erhöhen jedoch durch den Höherversicherungsbeitrag die Pension.
Muss der Arzt Steuern von seinem Zuverdienst zahlen?
Steuern zahlt man grundsätzlich ab dem ersten dazuverdienten Euro. Wird die Tätigkeit neben der Pension freiberuflich ausgeübt, kann ein Freibetrag von EUR 730 pro Jahr geltend gemacht werden. Wer nicht mehr Gewinn macht, muss keine Steuererklärung abgeben. Bis zu einem Jahresgewinn von EUR 1.460 gilt eine Einschleifregelung.
Bringt ein Pensionsaufschub Vorteile?
Wer das gesetzliche Pensionsantrittsalter erreicht hat, aber die Pension nicht antritt, bekommt einen Bonus in der Pensionsversicherung. Der Pensionsversicherungsbeitrag reduziert sich um die Hälfte, die Pension erhöht sich um 4,2% pro Jahr. Beide Begünstigungen gelten allerdings maximal für drei Jahre.
Ob sich das im Einzelfall rechnet, sollte individuell abgeklärt werden.