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Baurechte - Mindestbemessungsgrundlage Grunderwerbsteuer

16 Jänner 2019

Werden Baurechte marktkonform entgeltlich eingeräumt, so sind Leistung und Gegenleistung äquivalent. Die Gegenleistung nach § 5 GrEStG entspricht in solchen Fällen dem gemeinen Wert des Baurechts.

In Fällen einer nicht marktkonformen, zu niedrigen Gegenleistung für ein Baurecht ist der gemeine Wert des Baurechts eigenständig zu ermitteln. 

Ansprechpartner:
Mag. (FH) Petra Simonis-Ehtreiber
[email protected]