Vorsteuerabzug bei Nutzung einer Sportanlage
16 Jänner 2019
Der VwGH vertritt in seinem Erkenntnis vom 29.5.2018 die Ansicht, dass Verträge über die Benützung von Sport- und Freizeitanlagen grundsätzlich als Verträge sui generis einzustufen sind. Im Vordergrund steht die Benützung von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Sportausübung dienen, und nicht die Miete von Grundstücksflächen und Betriebsvorrichtungen.
Wird daher eine Sportanlage entgeltlich Dritten zur Verfügung gestellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen von den Investitionen der Vorsteuerabzug durchgeführt werden. Von den erhaltenen Einnahmen muss 20% Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeliefert werden.
Ansprechpartner:
Mag. (FH) Petra Simonis-Ehtreiber
[email protected]