Änderungen bei der Körperschaftsteuer

Wann ist eine Körperschaftsteuererklärung abzugeben? 

Bisher musste nur dann für einen Betrieb gewerblicher Art (BgA)  eine Steuernummer für die Körperschaftsteuer beantragt werden, wenn der Betrieb Gewinne erwirtschaftet hat.

 

Neu aufgrund der VRV 2020 
 

Gemeinden haben für ihren BgA verpflichtend eine Gewinnermittlung gemäß § 5(1) EStG vorzunehmen, wenn die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren mehr als EUR 700.000 betragen.

  • Die Beantragung einer Steuernummer und die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung ist erforderlich.

Bei Umsätzen von weniger als EUR 700.000 pro Jahr kann die Gewinnermittlung nach wie vor mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG erfolgen.

  • Die Beantragung einer Steuernummer und die Abgabe einer Körperschaftsteuererklärung kann unterbleiben, wenn ein Verlust erzielt wird und keine Aufforderung zur Erklärungsabgabe vorliegt.

 

5%iger Steuersatz verlängert bis 31.12.2021

  • Umsätze im Kulturbereich sind bis 31.12.2021 mit 5% zu versteuern.
  • Der Steuersatz von 5% gilt auch für die mit der Beherbergung verbundenen Nebenleistungen (einschließlich Beheizung) und ebenso für die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Campingzwecke. Damit haben auch Gemeinden, die als Betreiber von Campingplätzen tätig sind, Campingumsätze mit 5% Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen und abzuliefern, sofern dafür auch ein einheitliches Benützungsentgelt bezahlt wird.

 

Unterstützungsfonds für gemeinnützige Vereine und Feuerwehren

Mit dem 2. NPO Unterstützungsfonds stehen nun weitere EUR 700 Mio. für die Unterstützung von Non-Profit-Organisationen (NPO) in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses zur Verfügung. Der Zuschuss steht all jenen zu, die durch die Covid-19-Krise im 4. Quartal 2020 Einnahmenausfälle hinnehmen mussten.


All Ihre Fragen zum NPO Unterstützungsfonds klären wir am 23.3.2021 in unserem Webinar.


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