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Neue Abzugsteuer für Leitungsrechte

07 Mai 2019

Gem. § 107 EStG soll die Einräumung von Leitungsrechten einer Abzugssteuer unterworfen werden. Die Regelung soll dabei aber auf Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 KStG beschränkt bleiben. Dies schließt aus, dass Körperschaften öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 3 Z 2 KStG ) und von der unbeschränkten Steuerpflicht befreite Körperschaften (§ 1 Abs. 3 Z 3 KStG) durch die Verpflichtung zum Steuerabzug gemäß § 21 Abs 2 KStG beschränkt steuerpflichtig werden. Körperschaften öffentlichen Rechts und befreite Körperschaften unterliegen daher mit Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten - wie bisher – keine Steuerbelastung. Bei Gemeinden ist somit die Abzugsbesteuerung nur dann anzuwenden, wenn die Leitungsverlegung über ein Grundstück führt, welches einem unbeschränkt steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art zuzuordnen ist.

Ihre Ansprechpartnerin:

Petra Simonis-Ehtreiber
Senior Manager
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