Positive Vorsteuerberichtigung bei einer zunächst für hoheitliche Zwecke verwendete Immobilie
07 Mai 2019
Eine Gemeinde, die zum Zeitpunkt des Erwerbs eines Investitionsguts im Rahmen der öffentlichen Gewalt und demnach nicht als Steuerpflichtiger handelt, hat grundsätzlich kein Recht auf Berichtigung des Vorsteuerabzugs, auch wenn dieser später einer besteuerten Tätigkeit zugeordnet wird.
Hingegen scheidet eine Vorsteuerabzugsberechtigung nicht bereits deshalb aus, weil eine Gemeinde ein Wirtschaftsgut zu Beginn seiner Anschaffung ausschließlich hoheitlich verwendet hat. Die Verwendung bestimmt nämlich nur den Umfang des Vorsteuerabzugs bzw. einer etwaigen späteren Berichtigung. Eine anfängliche Verwendung einer Immobilie zu hoheitlichen Aufgaben ist lediglich ein Indiz dafür, dass die Gemeinde nicht als Steuerpflichtige gehandelt hat. Im vom EUGH entschiedenen Fall war nach der Prüfung aller Gegebenheiten davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Vornahme dieses Erwerbs in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt hat und eine positive Vorsteuerberichtigung damit möglich war, obwohl das Investitionsgut vorerst ausschließlich hoheitlich genutzt wurde. (EuGH 25.7.2018, c-140/17)
Wird daher ein Investitionsgut für zunächst hoheitliche Zwecke angeschafft und ist eine unternehmerische Nutzung wahrscheinlich, wäre es von Vorteil, dies im Zeitpunkt der Anschaffung im Gemeinderat entsprechend zu dokumentieren.