Zeitpunkt einer Vorsteuerkorrektur bei der Formulierung „mit Ablauf des 31.12.“
07 Mai 2019
Eine ausgelagerte Gesellschaft (Infrastruktur KG) wurde liquidiert und das Vermögen in den Bestand der Gemeinde genommen. Fraglich war der Zeitpunkt des Überganges der Vermögenswerte, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführende Vorsteuerkorrektur. Um eine Zehntel bzw. ein Zwanzigstel/Vorsteuerkorrektur gem. § 12 Abs 10 UStG zu vermeiden darf der Übergang des Vermögens nicht mit 31.12. erfolgen, sondern darf erst mit 1.1. des Folgejahres erfolgen. Der Buchwertabgang, der als Indiz für den Zeitpunkt der Vermögensübertragung gilt, darf erst im Folgejahr erfolgen. (BFG Urteil vom 3.8.2018, RV/5100608/2018)