Covid-19 Investitionsprämie
07 September 2020
Die Covid-19-Investitionsprämie von 7% oder 14% (wenn die Investition im Zusammenhang mit Digitalisierung, Ökologisierung, Gesundheit und Life Science steht)soll einen Aufschub unternehmerischer Investitionen aufgrund der Corona-Krise verhindern. Ausgeschlossen sind insbesondere klimaschädliche Investitionen oder der Erwerb von Grundstücke, Gebäuden und Gebäudeteilen, Finanzanlagen, Übernahmen oder aktivierte Eigenleistungen.
Wer wird gefördert?
- Bestehende und neugegründete Unternehmen aller Branchen und Größen
- Nicht förderungsfähig sind Unternehmen, die gemäß dem „Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen“ von der Statistik Austria als „Staatliche Einheit“ mit der Kennung S.13 geführt werden. Ausgenommen sind jene Unternehmen bzw. Unternehmensteile, die im Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.
Das Ziel der Investitionsprämie
Die Investitionsprämie soll für Unternehmen einen Anreiz darstellen, in und nach der Covid-19-Krise in das abnutzbare Anlagevermögen zu investieren.
Abwickelnde Stelle: Austria Wirtschaftsservice GmbH
Rechtsgrundlage
Das Förderungsprogramm wird als „Allgemeine Maßnahme“ abgewickelt und unterliegt nicht dem EU-Beihilfenrecht. Eine Kombination mit nationalen Förderungsinstrumenten ist zulässig und nicht als Kumulierung i.S.d. Beihilfenrechts zu sehen.
Förderbare Kosten
Förderbar sind materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen (auch gebrauchte Anlagen u. GWG) für die zwischen dem 1.9.2020 und 28.2.2021 diese Förderung bei der aws beantragt wird. Ausgeschlossen sind Investitionen mit ersten Maßnahmen zu den Investitionen vor dem 1.8.2020. Mit der Investition muss jedenfalls vor dem 1.3.2021 begonnen werden.
Art und Höhe der Förderung für Investitionen, bei denen vor dem 1.8.2020 oder nach dem 28.2.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden:
- Zuschuss i.d.H.v. 7% der Neuinvestitionen
- 14% bei Neuinvestitionen in den Bereichen Ökologisierung/Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit
Der Zuschuss ist nicht steuerpflichtig. Auch eine Kürzung der abzugsfähigen Aufwendungen (=Abschreibungen) findet in den betreffenden Geschäftsjahren nicht statt.
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