Nachhaltigkeit:

Carbon Border Adjustment Mechanism

08 November 2023

Die EU hat mit dem sog. „Fit for 55“-Paket zur Umsetzung des Green Deals eine Reihe von steuerlichen Instrumenten geschaffen. Eines davon – neben dem Europäischen Emissionshandel (EU-ETS) - ist die Verordnung zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (CBAM – Carbon Border Adjustment Mechanism). Das Ziel dieser Verordnung ist, den Aufbau eines finanziellen Ausgleichsmechanismus‘ hinsichtlich der Einfuhr bestimmter Waren aus Ländern, die nur geringe oder keine Klimaschutzmaßnahmen ergreifen, zu gestalten.

Ab dem Jahr 2026 findet eine Bepreisung von Treibhausgasemissionen (kurz THG-Emissionen) für Importwaren statt, bei deren Produktion in Drittstaaten Treibhausgase (THG) ausgestoßen wurden. Mit dem CBAM wird die Differenz beim CO2-Preis von importierten und heimischen Produkten mittels des Erwerbs von CBAM-Zertifikaten ausgeglichen. Dadurch wird sichergestellt, dass die EU-Klimapolitik nicht durch die Auslagerung der Produktion in Länder mit weniger anspruchsvollen Umweltstandards oder die Ersetzung von EU-Produkten durch CO2-intensivere Importe aufgeweicht wird. Auf diese Weise werden Anreize für die Industrie geschaffen, grünere und nachhaltigere Technologien einzuführen. Bereits ab dem 1.10.2023 startet die Übergangsphase von CBAM mit ersten Berichtspflichten für Importeur:innen. Gegen säumige Importeur:innen können Strafen in wesentlicher Höhe verhängt werden (zwischen EUR 10 und 50 für jede Tonne nicht gemeldeter THG-Emissionen).

 

Betroffene Waren

CBAM ist zunächst auf die Einfuhr folgender Warengruppen mit Ursprung in einem Drittstaat in das Zollgebiet der Union beschränkt: 

  • Zement
  • Elektrischer Strom
  • Düngemittel
  • Eisen und Stahl in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Aluminium in unterschiedlichen Verarbeitungsstufen
  • Wasserstoff

Ausgenommen von der Berichtspflicht ist die Einfuhr von CBAM-Waren, deren Gesamtwert je Sendung nicht EUR 150 überschreitet bzw. von CBAM-Waren im persönlichen Gepäck von Reisenden aus Drittstaaten, deren Gesamtwert je Sendung nicht EUR 150 überschreitet. Außerdem gelten die im Rahmen militärischer Aktivitäten zu befördernden oder zu verwendenden Waren sowie Waren mit Ursprung in Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz sowie Büsingen, Helgoland, Livigno, Ceuta, Melilla als nicht berichtspflichtig.

 

Inkrafttreten und Berichtspflichten

Die Umsetzung von CBAM erfolgt in 2 Phasen:

  • Übergangsphase (1.10.2023 – 31.12.2025):
    • Ab 1.10.2023 beginnt die CBAM-Berichtspflicht. In dieser Phase besteht für den:die Importeur:in lediglich die Verpflichtung zur quartalsweisen Abgabe eines Berichts bis spätestens einen Monat nach Quartalsende (somit erstmals zum 31.1.2024), jedoch ohne in dieser Phase finanzielle Anpassungen leisten zu müssen. Bei der Abgabe des Berichts kann sich der:die Importeur:in auch vertreten lassen. Die dafür erforderliche Datenbank (CBAM-Übergangsregister / engl. CBAM Transitional Registry) wurde durch die Europäische Kommission am 27. Oktober vorgestellt und soll im Laufe des Monats November voll einsatzfähig werden. Gemäß aktueller Information des BMF ist der Zugang für CBAM-Berichtspflichtige in Österreich derzeit noch nicht möglich.
    • Ab dem 1.1.2025 ist jede:r Einführer:in oder dessen Vertreter:in verpflichtet, vor Einfuhr von CBAM-Waren einen Antrag auf Zulassung als CBAM-Anmelder:in zu stellen.
  • Bepreisungsphase (ab dem 1.1.2026): Der Beginn der Kostenverrechnung mittels des Kaufs von CBAM-Zertifikaten erfolgt ab dem 1.1.2026 und setzt eine gültige Zulassung als CBAM-Anmelder:in voraus. Bereits unterjährig ist nachzuweisen, dass eine ausreichende Menge an CBAM-Zertifikaten erworben wurde, um der Verpflichtung zur Abgabe von Zertifikaten über das gesamte Jahr nachkommen zu können. Während dieser Phase sind die von CBAM betroffenen Importeur:innen zudem verpflichtet, eine jährliche CBAM-Erklärung über die im vorangegangenen Kalenderjahr in Österreich eingeführten CBAM-Waren einzureichen. Die deklarierten Daten werden durch eine:n Prüfer:in verifiziert.

 

Berichtsinhalt

Jeder CBAM-Bericht muss in Bezug auf die THG-Emissionen unter anderem folgende Angaben enthalten:

  • Gesamtmenge jeder Warenart (in Tonnen bzw. Megawattstunden, aufgeschlüsselt nach den Anlagen, die die Waren im Ursprungsland herstellen);
  • Gesamte (spezifische) Emissionen - sowohl direkte als auch indirekte Emissionen (in Tonnen THG-Emissionen und pro Wareneinheit);
  • CO2-Preis, der im Ursprungsland für die mit den eingeführten Waren verbundenen Emissionen entrichtet werden muss, wobei jede verfügbare Ausfuhrerstattung oder andere Form von Ausgleich zu berücksichtigen ist.

Bis Jänner 2024 werden weiterführende Informationen von der EU und den nationalen Behörden erwartet. Jedoch bleibt den betroffenen Importeur:innen wenig Zeit, die erforderlichen CBAM.Daten des laufenden Quartals zusammenzustellen. In Österreich ist das Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel (AnEH) im Zollamt Österreich für die Abwicklung von CBAM zuständig.