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Investitionsfrei­betrag des § 11 EStG mit ökologischem Schwerpunkt

03 Oktober 2023

Überblick zum neuen (Öko-)Investionsfreibetrag

 

Der Öko-Investitionsfreibetrag 

Mit dem Ökosozialen Steuerreformgesetz 2022 („ÖkoStRefG 2022 Teil I“) wurde der Investitionsfreibetrag („IFB“) in neuer Ausgestaltung in § 11 EStG eingebettet. Bereits am Wortlaut der Norm ist die Zielsetzung des Gesetzgebers, Anreize für klimafreundliche Unternehmensinvestitionen zu schaffen, deutlich erkennbar. Grundsätzlich steht der IFB nämlich im Ausmaß von 10% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu. Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind, kann jedoch ein erhöhter IFB von 15% in Anspruch genommen werden. Die kürzlich erlassene Öko-IFB-Verordnung konkretisiert dabei, welche Wirtschaftsgüter dem Bereich der Ökologisierung zugeordnet werden können.

 

Grundsätzliche Voraussetzungen der Geltendmachung

Der IFB kann für seit dem 1.1.2023 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens geltend gemacht werden. Weiters erforderlich ist eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von vier Jahren und die Zurechenbarkeit des Wirtschaftsguts zu einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte. Anzumerken ist, dass der IFB zusätzlich zur Absetzung für Abnutzung oder zu Teilwertabschreibungen geltend gemacht werden kann. Auch eine gleichzeitige Inanspruchnahme von Forschungsprämien oder einer Covid-19-Investitionsprämie schließt die Anwendbarkeit des IFB nicht aus. Zu beachten gilt jedoch, dass ein in Anspruch genommener IFB bei vorzeitigem (vor der Behaltefrist von vier Jahren) Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen oder deren Verbringen ins Ausland gewinnerhöhend anzusetzen ist und es somit zu einer Nachversteuerung kommt.

 

Ausschluss der Geltendmachung

Für Wirtschaftsgüter, die in § 11 Abs. 3 EStG abschließend aufgezählt werden, ist eine Geltendmachung des IFB von vornherein ausgeschlossen. Dies betrifft z.B. Wirtschaftsgüter, für die bereits ein Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen wurde oder für die eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung vorgesehen ist. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass für Anlagen, die der Förderung, dem Transport oder der Speicherung fossiler Energieträger dienen und Anlagen, die fossile Energieträger direkt nutzen, kein IFB geltend gemacht werden kann. Welche Wirtschaftsgüter unter jene Anlagen fallen, wird durch die ebenso kürzlich veröffentlichte Fossile-Energieträger-Anlagen-VO präzisiert. Genannt werden z.B. Lastkraftwagen, Luftfahrzeuge oder Schiffe, die direkt mit fossiler Energie betrieben werden. Für den Ausschluss der Geltendmachung des IFB reicht es aus, wenn bereits die bloße Möglichkeit besteht, Anlagen mit fossiler Energie zu betreiben. Folglich kann für hybride Anlagen kein IFB in Anspruch genommen werden.

 

Die Öko-IFB-Verordnung

Als Gegenstück zur Fossile-Energieträger-Anlagen-VO listet die Öko-IFB-VO jene Wirtschaftsgüter auf, für die ein erhöhter IFB im Ausmaß von 15% geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich können die aufgeführten Wirtschaftsgüter in zwei Kategorien geteilt werden. Zum einen werden Wirtschaftsgüter genannt, für die eine Direktförderung des Bunds gewährt wird. Zur zweiten Kategorie können jene Wirtschaftsgüter gezählt werden, die unmittelbar in der Verordnung genannt sind.

Der Öko-IFB steht somit z.B. für Investitionen zu, die nach dem Umweltförderungsgesetz oder dem Klima- und Energiefondsgesetz gefördert werden. Darunter fallen Ausgaben im Bereich der Wasserwirtschaft, wie zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser oder Investitionen zur Altlastensanierung und zum Flächenrecycling.

Weiters werden auch Investitionen in emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotoren begünstigt, so etwa E-Kraftfahrzeuge, Fahr- oder Transporträder mit und ohne Elektroantrieb oder E-Ladestationen, an denen ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energieträgern erhältlich ist. Auch die ohnehin bereits beliebte Anschaffung von Photovoltaikanlagen wird vom Gesetzgeber mit einem erhöhten IFB gefördert. Diese können unter die in der Verordnung genannten Wirtschaftsgüter, die zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen dienen, subsumiert werden. Voraussetzung zur Geltendmachung eines IFB von 15% für Photovoltaikanlagen ist allerdings deren Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde E-Control.

 



Autorin: 

Lena Payer
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