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(Nicht-)Abzugsfähigkeit der FK-Zinsen gemäß § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF BBG 2011 in der Unternehmensgruppe?

05 Juli 2016

Schon längere Zeit ist fraglich, ob Fremdkapitalzinsen für ein Darlehen, welches von einer Gruppenkörperschaft an eine andere Gruppenkörperschaft für einen konzerninternen Erwerb geleistet werden, im Rahmen einer steuerlichen Unternehmensgruppe iSd § 9 KStG als Betriebsausgaben in Abzug gebracht werden können. Das Zinsabzugsverbot (im Konzern) gem § 11 Abs 1 Z 4 KStG setzt voraus, dass die Zinsen gem § 12 Abs 2 KStG mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat erst im Oktober 2015 (22.10.2015, RV/4100145/2012, Amtsrevision eingebracht) entschieden, dass Zinsen für den Erwerb eines Gruppenmitglieds mit den steuerpflichtigen Gewinnen des Gruppenmitglieds und nicht mit steuerfreien Gewinnausschüttungen zusammenhängen (zumal im konkreten Fall nicht zu erwarten war, dass es über die Gruppengewinne hinaus noch steuerfreie Gewinnausschüttungen geben kann). Daher sind laut BFG die Zinsen zumindest während der Gruppendauer steuerlich abzugsfähig. Im Gegensatz dazu kommt das BFG in seiner Entscheidung vom 10.6.2016, RV/7102088/2013 zum Ergebnis, dass Darlehenszinsen eines Gruppenträgers, welche für ein bei einem Gruppenmitglied aufgenommenes Darlehen entrichtet werden, aufgrund der Änderung des § 11 Abs 1 Z 4 KStG idF seit 1.1.2011 nicht mehr steuerlich abzugsfähig sind. In der Begründung führt das BFG aus, dass § 11 Abs 1 Z 4 KStG lediglich auf die Nichtabzugsfähigkeit der Zinsen abstellt, jedoch nicht danach differenziert, ob die Zinsen an inländische oder ausländische Beteiligte bezahlt werden. Für eine teleologische Interpretation liegen demnach keine Anhaltspunkte vor. Auch dieser Fall wurde an den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) herangetragen. Im Ergebnis liegen derzeit divergierende Entscheidungen zu zwei grundsätzlich gleichgelagerten Sachverhalten vor und es bleibt abzuwarten, wie der VwGH letztlich entscheidet. Wir werden Sie diesbezüglich auf dem Laufenden halten.

Autor: Dr. Ernst Komarek, MSc (WU)