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ACHTUNG: Unangekündigte Registrierkassennachschau durch die Finanzpolizei

28 Jänner 2016

Mit 1.1.2016 ist die Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht für Unternehmer in Kraft getreten. Zur Erinnerung: Betroffen sind Unternehmer, bei denen bei einem Gesamtumsatz von mehr als 15.000 Euro pa die Barumsätze mehr als 7.500 Euro pa betragen. Allerdings hat das Finanzministerium in Hinblick auf die Schwierigkeiten bei der Umstellung per Erlass für das erste Quartal 2016 eine Schonfrist gewährt. Danach sollen keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt werden, wenn bis 31.3.2016 noch keine Registrierkasse verwendet und kein ordnungsgemäßer Beleg erteilt wird. Wird die Registrierkassenpflicht in der Zeit vom 1.4.2016 bis 30.6.2016 nicht erfüllt, müssen besondere Gründe glaubhaft gemacht werden, um ohne Finanzstrafe davon zu kommen (z.B. Anschaffung einer Registrierkasse war auf Grund der Nichteinhaltung der Lieferfristen der Kassenhersteller nicht möglich). 

Allerdings führen derzeit die Finanzämter Prüfungen der Einhaltung der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht durch, ohne den steuerliche Vertreter davon in Kenntnis zu setzen. Die Prüfer verwenden dabei ein Formular zur Niederschrift über die Kassennachschau, das sehr detaillierte Fragen enthält. Die Beantwortung sollte daher nur von einer Auskunftsperson beantwortet werden, die sich mit dem Geschäftsbetrieb gut auskennt, sofern der Unternehmer bzw. Geschäftsführer nicht persönlich anwesend ist.

Sollten Sie daher noch Fragen zur Umsetzung der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht haben, steht Ihnen Ihr BDO Berater gerne zur Verfügung.