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AKTUELLES ZUR REGISTRIERKASSENPFLICHT

08 April 2016

REGISTRIERKASSENPFLICHT IST NICHT VERFASSUNGSWIDRIG

Überraschend schnell hat der Verfassungs­ge­richtshof (VfGH) den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht eine Absage erteilt. Er hat entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, da sie dazu geeignet ist, Manipulations­mög­lichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhin­terziehung zu vermeiden. Der VfGH ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1. Mai 2016 bestehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz von 15.000 Euro, davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze) überschritten wurden, kann nämlich nicht auf die Umsätze des Jahres 2015 zurückgegriffen werden. Erst wenn die Umsätze des Jahres 2016 die oben erwähnten Umsatzgrenzen erreichen, besteht ab dem viertfolgenden Monat die Ver­pflichtung zur Verwendung einer Registrier­kasse. Werden die Umsatzgrenzen bereits im Jänner 2016 überschritten, dann muss ab 1.5.2016 (bei quartalsweisem Voranmeldungs­zeitraum ab 1.7.2016) eine Registrierkasse ein­gesetzt werden.

Leider hat der VfGH auch bestätigt, dass es zulässig ist, Bankomat- und Kreditkarten­umsät­ze den Barumsätzen gleich zu stellen. 

Feststellungsbescheid für geschlossene Gesamtsysteme

In der Registrierkassensicherheitsverordnung sind Einzelheiten zu den Anforderungen an ein geschlossenes Gesamtsystem und die Gewähr­leistung der Manipulationssicherheit geregelt. Ein elektronisches Aufzeichnungssystem kann dann als geschlossenes Gesamtsystem bezeich­net werden, wenn die Warenwirtschafts-, Buch­haltungs- und Kassensysteme lückenlos mitein­ander verbunden sind und dieser Verbund aus mehr als 30 Registrierkassen besteht. Treffen diese Voraussetzungen zu, kann beim für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanz­amt die Feststellung über die Manipulations­sicherheit beantragt werden, wobei ein Gut­ach­ten eines beeideten gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vorzulegen ist. Dadurch ist weder eine Signaturerstellungseinheit noch ein Signaturzertifikat erforderlich. Die Möglichkeit zur Antragstellung besteht bereits. Mit einer Entscheidung seitens des Finanzamtes ist ab Juli 2016 zu rechnen. 

kleine Vereinsfeste – keine Registrierkassenpflicht

Kleine Vereinsfeste stellen nach den Vereins­richtlinien einen entbehrlichen Hilfsbetrieb dar. Die daraus resultierende Befreiung von der Kör­perschaft- und Umsatzsteuer führt auch zu einer Befreiung von der Registrierkassenpflicht. Daher empfiehlt es sich, besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Abgrenzungskriterien zu einem großen Vereinsfest zu legen: kleine Ver­einsfeste dauern nicht länger als 48 Stunden pro Jahr, Organisation und Verpflegung werden aus­schließlich durch Vereinsmitglieder vorgenom­men, Künstler für Unterhaltungsdarbietungen dürfen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde erhalten.