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Besteuerung von E-Commerce Leistungen im Drittland

11 März 2016

Seit 1.1.2015 werden bekanntlich elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen (E-Commerce Leistungen) an Nichtunternehmer (also überwiegend Privatkunden) aufgrund einer EU-weiten Regelung an dem Ort ausgeführt, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (Empfängerort). Dies bedeutet, dass der jeweilige leistende Unternehmer, und zwar unabhängig davon, ob er in der EU oder im Drittland ansässig ist, die Umsatzsteuer im jeweiligen Zielland abführen muss.

Wir haben den Trend beobachtet, dass auch in manchen Drittländern vergleichbare Regelungen eingeführt werden. Für österreichische Unternehmer, die E-Commerce Leistungen an Privatkunden in den Ländern außerhalb der EU erbringen, kann sich somit im jeweiligen Zielland eine Steuerpflicht ergeben.

In folgenden Ländern werden die E-Commerce Leistungen an Privatkunden bereits besteuert:

  • Südafrika – seit 1. Juni 2014, Steuersatz 14%
  • Südkorea – seit 1. Juli 2015, Steuersatz 10%
  • Japan – seit 1. Oktober 2015, Steuersatz 8%

In folgenden Länden wird die Besteuerung geplant:

  • Neuseeland – geplant ab 1. Oktober 2016
  • Russland – geplant ab 1. Jänner 2017, Steuersatz 18%
  • Australien – geplant ab 1. Juli 2017, Steuersatz 10%
  • Türkei - Details noch nicht bekannt