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HÖCHSTGERICHTLICHE ENTSCHEIDUNGEN

13 Juni 2016

VwGH zur Genussrechtseinräumung an eine liechtensteinische Stiftung 

Der VwGH musste sich jüngst mit der Fremd­üblichkeit der Einräumung eines obligatorischen Genussrechts beschäftigen. Im Anlassfall wurde von einer österreichischen GmbH ein derartiges Fremdkapitalgenussrecht an eine liechtensteini­sche Stiftung ausgegeben und als Verzinsung die Aufteilung der künftigen Ergebnisse im Verhält­nis des Genussrechtskapitals zum Eigenkapital der GmbH vereinbart. Die österreichische GmbH stand im Alleineigentum einer österreichischen Privatstiftung, deren Begünstigte auch die das Genussrecht zeichnende liechtensteinische Stif­tung war. Auf Grund dieser Konstellation beur­teilte der VwGH die Emission des Genussrechts als einen Vertrag zwischen nahen Angehörigen, der den Kriterien der Fremdüblichkeit standhal­ten müsse. Da die GmbH im konkreten Fall im Emissionszeitpunkt keinen ersichtlichen Finan­zierungsbedarf gehabt habe, sei die vereinbarte Vergütung für die Zurverfügungstellung des Genussrechtskapitals sozietär bedingt gewesen und daher fremdunüblich. 

Im finanzbehördlichen Verfahren war auch strit­tig, ob die liechtensteinische Stiftung als trans­parent oder intransparent einzustufen war. Der VwGH vertrat letztlich die Ansicht, dass die Frage der (In-)Transparenz der liechtensteini­schen Stiftung im konkreten Fall ohne jegliche Bedeutung sei. 

VwGH zu Schwarzlohnvereinbarungen (Rechtslage bis 2010) 

Nach Ansicht des VwGH ist bei Schwarzlohn­zahlungen an Arbeitnehmer grundsätzlich keine Nettolohnvereinbarung zu unterstellen. Bei einem steirischen Fußballverein wurden Spie­lern und Trainern neben den laufenden Gehäl­tern in "Side Lettern" vereinbarte Handgelder, Punkte- und Aufstiegsprämien bezahlt. Im Rah­men einer GPLA-Prüfung war strittig, ob diese Schwarzzahlungen als Nettogehälter angesehen und auf Bruttogehälter hochgerechnet werden müssen oder nicht. Der VwGH teilte in seinem Judikat die Ansicht des OGH, wonach bei Einigkeit von Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Schwarzzahlungen ohne Berechnung und Abfuhr von Abgaben, diese nicht als Nettolohn­vereinbarungen zu beurteilen sind, da in diesem Fall ein Verpflichtungswille des Arbeitgebers, diese Abgaben zu tragen, nicht angenommen werden könne. Der VwGH verweist auch auf die ständige Rechtsprechung des OGH, wonach der Arbeitgeber bei der Abfuhr der vom Arbeitneh­mer einbehaltenen Lohnsteuer eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB bezahlt, für die er per­sönlich haftet. Wenn er daher wegen zu wenig bezahlter Lohnsteuer in Anspruch genommen wird, tritt er gem § 1358 ABGB insoweit in die Rechte des Gläubigers ein. Zivilrechtlich ist der Arbeitgeber befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern, sodass im Ergebnis dem Arbeitnehmer, dem ein Betrag ohne Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer ausgezahlt wurde, nur der Nettobetrag (nach Abzug der darauf entfallenden Lohnsteuer) verbleiben würde. 

Dieses Erkenntnis hat jedoch nur für Zeiträume bis 2010 Bedeutung. Mit dem Betrugsbekämp­fungsgesetz 2010 hat sich mit Wirkung ab 1.1.2011 die Rechtslage jedoch verändert. Wird ein Dienstverhältnis nicht ordnungsgemäß bei der Sozialversicherung angemeldet und keine Lohnsteuer einbehalten, gilt eine Nettolohnver­einbarung als vereinbart und der Arbeitnehmer kann für die nicht einbehaltene Lohnsteuer auch direkt in Anspruch genommen werden. 

VwGH zur Finanzierungsfreiheit mittels atypisch stiller Einlagen 

Vor kurzem hat sich der VwGH mit der Frage beschäftigt, ob die Einlage der Gesellschafter einer GmbH als atypisch stille Einlage oder als verdeckte Einlage in die GmbH zu beurteilen ist. Er ist dabei zum Schluss gekommen, dass eine parallele oder proportionale Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als atypisch stille Gesellschafter an der GmbH fremdüblich sein kann und daher die Annahme einer verdeckten Einlage nicht rechtfertigen kann. Der VwGH hat weiters festgehalten, dass auch aus dem Ver­hältnis der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen keine Fremdunüblichkeit abge­leitet werden kann, weil es bei der GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes (Mindest-)Ei­genkapital gibt. Auch ist es nach Ansicht des VwGH bei der Rechtsform der GmbH & Still geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet. Auch eine Rangrücktrittserklärung der stillen Gesellschafter schadet steuerlich nicht. Der VwGH stützt die steuerliche Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunterneh­merschaft gerade darauf, dass der Stille etwa die Position des Kommanditisten bei der KG hat. Die Kommanditisten einer KG haben näm­lich von vornherein diesen Nachrang. 

VwGH zur Teilwertabschreibung in der Gruppe

Wird in der Unternehmensgruppe ein Großmut­terzuschuss an eine nicht gruppenzugehörige Enkelgesellschaft geleistet, stellt sich die Frage, ob und wer eine Teilwertabschreibung geltend machen kann. Teilwertabschreibungen sind bei Einlagen in mittelbar verbundene Kör­perschaften bei der Zwischenkörperschaft zur Vermeidung einer doppelten Verlustberücksich­tigung nicht zulässig. Im Verhältnis Gruppen­träger - Zwischenkörperschaft ist im Rahmen des Gruppenbesteuerungsregimes eine Teilwert­abschreibung ebenfalls ausgeschlossen. Der UFS kam zum Schluss, dass eine Regelungs­lücke vorliegt, und die Teilwertabschreibung bei der Zwischenkörperschaft steuerlich berück­sichtigt werden kann. Auch der VwGH musste sich auf Grund der Amtsrevision des Finanz­amtes mit dem Sachverhalt beschäftigen. Der VwGH folgte in seiner Entscheidung aber nicht dem UFS, sondern folgerte, dass der zuschuss­gewährende Gruppenträger die Wertminderung insoweit steuerlich geltend machen kann, als diese Wertminderung darauf zurückzuführen ist, dass die gruppenzugehörige Zwischengesell­schaft ihrerseits einen Wertverlust aus der Beteiligung an der nicht gruppenzugehörigen Gesellschaft erleidet. Dabei muss die Wertmin­derung jenen Teil der von der Zwischengesell­schaft aktivierten Anschaffungskosten betref­fen, der aus dem durchgeleiteten (Großmutter-)Zuschuss resultiert.