KAPITALABFLUSS- UND KAPITALZUFLUSSMELDUNG
09 Februar 2016
Last Call: Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein
Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Grundlage zur Entdeckung der sogenannten „Kapitalabschleicher“ geschaffen, welche ihr Vermögen vor Inkrafttreten der jeweiligen Steuerabkommen (Schweiz: 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2012; Liechtenstein: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013) nach Österreich rückgeführt haben. Banken haben nun die Verpflichtung, Kapitalzuflüsse ab 50.000 Euro auf Konten bzw. Depots natürlicher Personen (ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern) und liechtensteinischer Stiftungen sowie stiftungsähnlichen Anstalten der österreichischen Finanz zu melden. Hierbei sind folgende Fristen zu beachten:
- 31. März 2016: Kundenmitteilung an die Bank, ob eine strafbefreiende, freiwillige, unwiderrufliche Einmalzahlung in Höhe von 38 % der Kapitalzuflüsse erfolgen soll (andernfalls erfolgt eine automatische Meldung über die Zuflüsse an die Finanzverwaltung)
- 30. September 2016: Abfuhr der Einmalzahlung von der Bank an die Finanzverwaltung
- 31. Dezember 2016: Meldung der Bank über relevante Kapitalzuflüsse an die Finanz, wenn nicht die pauschale Einmalzahlung gewählt wurde.
Solange seitens der österreichischen Finanzverwaltung noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und noch keine Tatentdeckung vorliegt, kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige (samt zwingend zu entrichtender Strafzuschläge zwischen 5 % und 30 %) erstattet werden. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die voraussichtliche Steuernachzahlung geringer als die anonyme Einmalzahlung ist. Da zur Sanierung der Vergangenheit nicht mehr viel Zeit bleibt, sollte schnell reagiert werden, und gegebenenfalls ein Günstigkeitsvergleich vorgenommen werden.
Erstmalige Meldungen von Kapitalabflüssen
Erstmals mit 31. Oktober 2016 müssen Banken jährlich Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen (ausgenommen Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern) an die Finanzverwaltung melden, wobei der meldepflichtige Zeitraum bereits den 1. März 2015 bis 31. Dezember 2015 umfasst. Unter die Meldepflicht fallen insbesondere Auszahlungen und Überweisungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.
Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn die Grenze von 50.000 Euro in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Transaktionen eine Verbindung offenkundig ist. Das Finanzministerium sieht zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen insbesondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch (aus welchen Gründen auch immer) gesplittet wurden.