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KAPITALABFLUSS- UND KAPITALZUFLUSSMELDUNG

09 Februar 2016

Last Call: Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein

Mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 wurde die Grundlage zur Entdeckung der sogenannten „Kapitalabschleicher“ geschaffen, welche ihr Ver­mögen vor Inkrafttreten der jeweiligen Steuer­abkommen (Schweiz: 1. Juli 2011 bis 31. De­zember 2012; Liechtenstein: 1. Jänner 2012 bis 31. Dezember 2013) nach Österreich rückge­führt haben. Banken haben nun die Verpflich­tung, Kapitalzuflüsse ab 50.000 Euro auf Konten bzw. Depots natürlicher Personen (ausgenom­men Geschäftskonten von Unternehmern) und liechtensteinischer Stiftungen sowie stif­tungs­ähnlichen Anstalten der österreichischen Finanz zu melden. Hierbei sind folgende Fristen zu beachten:

  • 31. März 2016: Kundenmitteilung an die Bank, ob eine strafbefreiende, freiwillige, unwiderrufliche Einmalzahlung in Höhe von 38 % der Kapitalzuflüsse erfolgen soll (andernfalls erfolgt eine automatische Mel­dung über die Zuflüsse an die Finanzver­waltung)
  • 30. September 2016: Abfuhr der Einmalzah­lung von der Bank an die Finanzverwaltung
  • 31. Dezember 2016: Meldung der Bank über relevante Kapitalzuflüsse an die Finanz, wenn nicht die pauschale Einmalzahlung gewählt wurde.

Solange seitens der österreichischen Finanzver­waltung noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt wurden und noch keine Tatentdeckung vorliegt, kann auch eine strafbefreiende Selbstanzeige (samt zwingend zu entrichtender Strafzuschläge zwischen 5 % und 30 %) erstattet werden. Eine Selbstanzeige ist immer dann zu empfehlen, wenn die voraussichtliche Steuer­nachzahlung geringer als die anonyme Einmal­zahlung ist. Da zur Sanierung der Vergangenheit nicht mehr viel Zeit bleibt, sollte schnell rea­giert werden, und gegebenenfalls ein Günstig­keitsvergleich vorgenommen werden.

Erstmalige Meldungen von Kapitalabflüssen 

Erstmals mit 31. Oktober 2016 müssen Banken jährlich Kapitalabflüsse ab 50.000 Euro von Konten oder Depots natürlicher Personen (aus­genommen Geschäftskonten von Unternehmern und Anderkonten von Rechtsanwälten, Notaren und Wirtschaftstreuhändern) an die Finanzver­waltung melden, wobei der meldepflichtige Zeitraum bereits den 1. März 2015 bis 31. De­zember 2015 umfasst. Unter die Meldepflicht fallen insbesondere Auszahlungen und Überwei­sungen von Sicht-, Termin- und Spareinlagen, die Übertragung von Wertpapieren mittels Schenkung im Inland sowie die Verlagerung von Wertpapieren in ausländische Depots.

Eine Meldung muss auch erfolgen, wenn die Grenze von 50.000 Euro in mehreren Vorgängen überschritten wird, sofern zwischen den Trans­aktionen eine Verbindung offenkundig ist. Das Finanzministerium sieht zwischen mehreren zeitnah abgewickelten Einzelvorgängen insbe­sondere dann eine Verbindung, wenn diese Transaktionen auch in einem einzelnen Vorgang abgewickelt hätten werden können, jedoch (aus welchen Gründen auch immer) gesplittet wur­den.