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KINDERBETREUUNGSKOSTEN

09 Februar 2016

Der VwGH hat jüngst entschieden, dass für eine pädagogisch qualifizierte Person zumin­dest jene Ausbildung gegeben sein muss, wel­che bei Tagesmüttern und -vätern verlangt ist. Derzeit sehen die Lohnsteuerrichtlinien vor, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das BMF teilt dazu in einer Information mit, dass bis auf weiteres für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbil­dung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist.