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KONTENREGISTER- UND KONTENEINSCHAUGESETZ

09 Februar 2016

Einrichtung eines Kontenregisters

Zur Intensivierung der Betrugsbekämpfung wur­de beim Finanzministerium ein österreichweit zentral geführtes Kontenregister für alle inlän­dischen Geschäfts- und Privatkonten und Depots eingerichtet. Das Kontenregister dient der Finanzverwaltung dazu, einen Überblick über sämtliche im Inland geführten Konten zu erhal­ten. 

Die Übermittlung von Daten beginnt mit der durch Verordnung festgelegten Inbetriebnahme des Kontenregisters, wobei eine diesbezügliche Verordnung seitens des Finanzministers noch nicht erlassen wurde (Stand Februar 2016). Zu beachten ist jedoch, dass die erstmalige Über­mittlung die Daten mit Stand zum 1. März 2015 sowie die bis zum Tag der Inbetriebnahme des Kontenregisters erfolgten Eröffnungen und Auflösungen umfasst. Im Kontenregister werden zwar nur Kontostammdaten, wie Name des Inhabers oder Eröffnungs- und Schließungsdaten des Kontos, gespeichert (Kontostände oder Kontenumsätze sind daraus nicht ersichtlich), die Finanzverwaltung kann jedoch – unter bestimmten Voraussetzungen - auch Einsicht in die Konten nehmen. 

Betroffene Personen sollen über FinanzOnline die Möglichkeit haben, abzufragen, welche Daten ins Kontenregister aufgenommen wurden. Die Finanzverwaltung darf für das laufende Ver­anlagungsverfahren nur dann in das Kontenre­gister Einsicht nehmen, wenn Bedenken gegen die Richtigkeit der Steuererklärung bestehen und dem Steuerpflichtigen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht ist der Betroffene über FinanzOnline zu informieren.

Kontoöffnung künftig auch ohne anhängigem Strafverfahren

Bislang konnte das Bankgeheimnis nur durch­brochen werden, wenn bereits ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden war. Nun­mehr besteht auch für die Finanzverwaltung im Abgabenverfahren die Möglichkeit, Bankinfor­mationen von Abgabepflichtigen (wie insb. Kon­tostände oder -bewegungen) zu erhalten. Eine Konteneinsicht darf jedoch nur dann vorgenom­men werden, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass durch die Kontenöffnung die Zweifel beseitigt werden können. Für die Kontoöffnung ist ein richterli­cher Beschluss erforderlich. Gegen diesen Beschluss kann Rekurs erhoben werden, welchem aber keine aufschiebende Wirkung zukommt. Zu Unrecht erlangte Auskünfte dürfen im Abgabenverfahren aber nicht als Beweis verwertet werden.