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Mehr Arbeit für den Prüfungsausschuss

24 Juni 2016

Am 17. Juni 2016 traten die gesetzlichen Regelungen zur EU-Reform des Abschlussprüfermarktes in Kraft. Unter anderem soll die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers von Unternehmen von öffentlichem Interesse (sog. Public Interest Entities =PIEs) gestärkt werden. Betroffen sind davon im Wesentlichen kapitalmarktorientierte Unternehmen (Aktien oder andere Wertpapiere notieren an einem geregelten Markt), Banken und Versicherungen. Mit der EU-Reform ergibt sich in Österreich die neue Anforderung, dass der Abschlussprüfer von PIEs Nichtprüfungsleistungen nur erbringen darf, wenn der Prüfungsausschuss diese vorab gebilligt hat (sog. „Pre-approval Verfahren“).

Das Verfahren soll im Wesentlichen dazu dienen, beabsichtigte Nichtprüfungsleistungen im Vorhinein dahingehend zu beurteilen, ob sich durch deren Erbringung eine Besorgnis der Befangenheit des Abschlussprüfers ergibt. Zu beachten ist, dass bestimmte Leistungen des Abschlussprüfers jedenfalls unzulässig sind. In diesem Fall stellt sich die Frage einer Vorabgenehmigung also überhaupt nicht.


Welche Nichtprüfungsleistungen zulässig sind
Beispiele für Nichtprüfungsleistungen, die i.d.R. vom Abschlussprüfer erbracht werden können, sind:

  •  Steuerberatung, wie insbesondere:
    • Beratungsleistungen in Fragen des Unternehmenssteuerrechts,
    • Erstellung von Steuererklärungen, Unterstützung bei Steuerprüfungen durch die Steuerbehörden,
    • Mitwirkung in Rechtsmittelverfahren,
    • Ermittlung von staatlichen Beihilfen und steuerlichen Anreizen,
    • Tax Due Diligence, Transferpreisberatung,

wenn diese Leistungen einzeln oder zusammen keine direkten oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die geprüften Abschlüsse haben

  •  Bewertungsleistungen mit unwesentlicher Auswirkung auf den Abschluss
  •  Due Diligence Untersuchungen
  •  Quartals- oder Halbjahresreviews
  •  Ausfertigung von Comfort Letter im Zusammenhang mit Prospekten
  •  sonstige Bestätigungsleistungen, wie insbesondere Evaluierung des Risikomanagementsystems  Prüfung von IT-Systemen, Prüfung des internen Kontrollsystems, vereinbarte  Untersuchungshandlungen im Zusammenhang mit Förderungen
  •  Schulung/Beratung zu Rechnungslegungsfragen
  •  Schulung/Beratung im Bereich des Bank- bzw. Versicherungsaufsichtsrechts
  •  Forensische Untersuchungen
  •  IT Beratung (mit Ausnahme der Implementierung von Rechnungswesen-Systemen)
  •  Informationssicherheitsservices
  •  Untersuchung/Beurteilung von Teilbereichen des internen Kontrollsystems
  •  Weitere nicht unmittelbar abschlussrelevante Beratungsleistungen, wie allgemeine Beratung oder  Beratung im Bereich Investors Relations
  •  Unterstützung bei Enforcement-Verfahren


Unzulässige Nichtprüfungsleistungen
Unzulässige Nichtprüfungsleistungen sind hingegen beispielsweise:

  • Steuerberatung in Zusammenhang mit Lohnsteuern und Zöllen
  • Bewertungsleistungen mit wesentlicher Auswirkung auf den Abschluss (z. B. Beteiligungsbewertung, Kaufpreisallokationen, Werthaltigkeitstests)
  • Führen von Büchern und Erstellung von Abschlüssen
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Rechtsberatung, Verhandlungen im Namen des geprüften Unternehmens, Vermittlungstätigkeiten bei Rechtsstreiten
  • Gestaltung und Umsetzung interner Kontroll- oder Risikomanagementverfahren
  • Interne Revision
  • Leistungen, mit denen eine Teilnahme an der Führung oder an Entscheidungen des geprüften Unternehmens verbunden ist
  • Leistungen, die im Zusammenhang mit der Finanzierung, der Kapitalstruktur und Kapitalausstattung/Anlagestrategie des Unternehmens stehen 
  • Personaldienstleistungen in Bezug auf Mitglieder der Unternehmensleitung, Aufbau Organisationsstruktur und Kostenkontrolle

Unzulässige Nichtprüfungsleistungen dürfen weder vom Abschlussprüfer selbst noch von seinem Netzwerk bspw. an Tochterunternehmen erbracht werden.

Was beim Pre-Approval Verfahren zu beachten ist
Insbesondere bei internationalen Konzernen wird ein gut organisierter Prozess zur Genehmigung der Nichtprüfungsleistungen über alle Tochtergesellschaften hinweg eine Herausforderung für das Pre-Approval Verfahren werden. Das Verfahren umfasst nämlich alle Leistungen, die vom Abschlussprüfer selbst oder von seinem Netzwerk bspw. an Tochterunternehmen erbracht werden.

Die neuen Regelungen gelten bereits für Geschäftsjahre, die nach dem 17. Juni 2016 beginnen, d.h. bei Unternehmen mit kalendergleichem Geschäftsjahr ab dem Geschäftsjahr 2017. Die Vorab-Genehmigung muss bereits vor Beginn des Geschäftsjahres 2017 vorliegen, sodass die Genehmigung durch den Prüfungsausschuss noch im verbleibenden Jahr 2016 erfolgen muss.


In welchem Umfang Nichtprüfungsleistungen in Zukunft zulässig sind
Bisher gab es bei den zulässigen Nichtprüfungsleistungen keine Honorarbeschränkungen. Nach den neuen EU-Regelungen ist eine Beschränkung der Gesamthonorare des Abschlussprüfers für zulässige Nichtprüfungsleistungen pro Geschäftsjahr auf maximal 70% des dreijährigen Durchschnitts der Prüfungshonorare vorgesehen (sog. „Fee Cap“). Damit kommt bei einem kalendarischen Geschäftsjahr diese Regelung frühestens ab 2020 zum Tragen.

Für die Berücksichtigung dieses neuen Grenzwerts sind nur jene Honorare relevant, die für Nichtprüfungsleistungen an die Abschlussprüfungsgesellschaft selbst bezahlt wurden. Auch der Abschlussprüfer selbst muss die Einhaltung dieser Beschränkung verantworten.

Insgesamt lässt sich jedenfalls festhalten, dass die Befassung des Prüfungsausschusses mit der Abschlussprüfung und auch Nichtprüfungsleistungen mit der Reform an Bedeutung gewinnen wird.