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Neue steuerlich relevante Zinssätze

17 März 2016

Aufgrund einer weiteren Senkung des Fixzinssatzes der EZB sinkt der negative Basiszinssatz von minus 0,12% auf minus 0,62%

Diese Senkung des Basiszinssatzes führt ab 16. März 2016 zu einer entsprechenden Anpassung der Stundungs-, Aus­setzungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezinsen wie folgt:

ab

16.03.2016

08.05.2016

14.12.2011

13.07.2011

Stundungszinsen

3,88%

4,38%

4,88%

5,38%

Aussetzungszinsen

1,38%

1,88%

2,38%

2,88%

Anspruchszinsen

1,38%

1,88%

2,38%

2,88%

Beschwerdezinsen

1,38%

1,88%

2,38%

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Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung Beschwerde erhoben, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Aussetzungszinsen beantragt wer­den. Die Anspruchszinsen werden für Steuer­nachzahlungen und Steuergutschriften bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw gutgeschrie­ben. Seit 1.1.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Beschwerde die bereits bezahlten und durch die Beschwerde wieder gutgeschriebenen Steuerbeträge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Beschwerdezinsen). Achtung: Die Beschwerdezinsen müssen beantragt werden. Beschwerdezinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (E + K) beschränkt, sondern fallen auch zB bei USt-Gutschriften aufgrund von Beschwerden an.