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NEUE STEUERLICH RELEVANTE ZINSSÄTZE

08 April 2016

Aufgrund einer weiteren Senkung des Fixzins­satzes der EZB sinkt der negative Basiszinssatz von minus 0,12 % auf minus 0,62 %. Diese Senkung des Basiszinssatzes führt seit 16. März 2016 zu einer entsprechenden Anpas­sung der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs- bzw. Beschwerdezinsen wie folgt:

wirksam ab

16.3.2016

8.5.2013

Basiszinssatz

-0,62 %

-0,12%

Stundungszinsen

3,88 %

4,38 %

Aussetzungszinsen

1,38 %

1,88 %

Anspruchszinsen

1,38 %

1,88 %

Beschwerdezinsen

1,38 %

1,88 %

 

Stundungszinsen werden für die Stundung von Steuerschulden verrechnet. Wird gegen eine Steuernachzahlung Beschwerde erhoben, kann anstelle einer Stundung bis zur Erledigung der Beschwerde eine so genannte „Aussetzung der Einhebung" mit den niedrigeren Aussetzungs­zinsen beantragt werden. Die Anspruchszinsen werden für Steuernachzahlungen und Steuer­gutschriften bei der Einkommen- bzw. Körper­schaftsteuer ab dem 1.10. des Folgejahres belastet bzw. gutgeschrie­ben. Seit 1.1.2012 werden im Falle der positiven Erledigung einer Beschwerde die bereits bezahlten und durch die Beschwerde wieder gutgeschriebenen Steuerbe­träge in Höhe der Aussetzungszinsen verzinst (Beschwerdeverzinsung). 

Achtung: Die Beschwerdezinsen müssen beantragt wer­den. Beschwerdezinsen sind nicht nur auf Gutschriften von Ertragsteuern (Einkommen- und Körperschaftsteuer) beschränkt, sondern fallen auch z.B. bei USt-Gutschriften aufgrund von Beschwerden an