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NEUERUNGEN IM FINANZSTRAFGESETZ

09 Februar 2016

Abgabenverkürzungen nur noch bei grober Fahrlässigkeit strafbar

Seit 1. Jänner 2016 sind bestimmte Finanzver­gehen nur mehr dann strafbar, wenn sie grob fahrlässig begangen wurden. Werden somit im Nachhinein Fehler entdeckt, können diese, so­fern sie nicht grob fahrlässig begangen wur­den, durch eine einfache Berichtigung korrigiert werden. Zu beachten ist jedoch, dass zahl­reiche (schwe­rere) Finanzvergehen (Abgaben­hehlerei, Mono­polhehlerei, Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr, etc.) weiterhin auch bei leich­ter Fahrlässigkeit strafbar blei­ben.

Da der Begriff der groben Fahrlässigkeit bislang gesetzlich nicht determiniert war, wurde auch eine Legaldefinition eingeführt: grob fahrlässig handelt demnach, wer ungewöhnlich und auf­fallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Ein­tritt eines (strafbaren) Sachverhalts als gerade­zu wahrscheinlich vorhersehbar war. Ob grobe Fahrlässigkeit bei der Verwirklichung eines strafrechtlich relevanten Sachverhaltes vorgele­gen hat, ist somit stark subjektiv geprägt und im Einzelfall zu prüfen. Die grob fahrlässige Abgabenverkürzung wird mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetra­ges bestraft.

Sanktionen bei Verletzung der Registrierkas­senpflicht

Seit 1. Jänner 2016 sind Unternehmer, die betriebliche Einkünfte erzielen und mehr als 15.000 Euro/Jahr umsetzen und dabei mehr als 7.500 Euro Barumsätze tätigen, grundsätz­lich dazu verpflichtet, sämtliche Bareingänge und Barausgänge täglich einzeln festzuhalten. Um Manipulationen bei den Aufzeichnungen entgegenzuwirken, hat die Aufzeichnung mit einer elektronischen Registrierkasse bzw. einem Kassensystem zu erfolgen. Dem Kunden ist dazu ein Beleg auszuhändigen. Der Kunde ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Beleg entgegen­zunehmen, eine Sanktion im Falle der Weige­rung ist jedoch nicht vorgesehen. 

Die Nichtverwendung elektronischer Registrier­kassen führt hingegen dazu, dass die gesetzlich normierte Vermutung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung verloren geht, was in weiterer Folge dazu führen kann, dass die Finanzverwal­tung zur Schätzung der Einnahmen und Ausga­ben befugt ist. Unter der Voraussetzung, dass keine Abgaben hinterzogen wurden, sieht das Finanzstrafrecht folgende Sanktionen bei Ver­letzung der Registrierkassenpflicht vor:

  • Vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflicht zur Verwendung einer Registrierkasse:
  • Geldstrafe bis 5.000 Euro
  • Vorsätzliche Manipulation einer Registrier­kasse (z.B. Veränderung/Löschung von Ein­trägen): Geldstrafe bis 25.000 Euro
  • Verstoß gegen die Belegerteilungspflicht: Geldstrafe bis 5.000 Euro

Werden dabei auch Abgaben hinterzogen, ergeben sich folgende strafrechtliche Sanktio­nen:

  • Grob fahrlässige Abgabenverkürzung durch Manipulation einer Registrierkasse: Geldstra­fe bis 100 % des hinterzogenen Betrages
  • Abgabenhinterziehung durch Manipulation einer Registrierkasse: primär Geldstrafe bis 200 % des hinterzogenen Betrages (unter Umständen Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren)
  • Abgabenbetrug (bei Übersteigen des hinterzogenen Betrags von 100.000 Euro) durch Manipulation einer Registrierkasse: primär Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre, daneben Geldstrafe bis 2,5 Mio Euro.