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Registrierkassenpflicht ist nicht verfassungswidrig - gilt aber frühestens ab 1.Mai 2016

16 März 2016

Überraschend schnell hat der Verfassungsgerichtshof den verfassungsmäßigen Bedenken gegen die Registrierkassenpflicht eine Absage erteilt. Er hat nämlich gestern entschieden, dass die Registrierkassenpflicht nicht verfassungswidrig ist, da sie dazu geeignet ist, Manipulationsmöglichkeiten zu reduzieren und damit Steuerhinterziehung zu vermeiden. Der Verfassungsgerichtshof ist jedoch zum Schluss gekommen, dass die Registrierkassenpflicht frühestens ab dem 1. Mai 2016 bestehen kann. Bei der Prüfung der Frage, ob die Umsatzgrenzen (Gesamtumsatz von 15.000 Euro, davon mehr als 7.500 Euro Barumsätze) überschritten wurden, kann nämlich nicht auf die Umsätze des Jahres 2015 zurückgegriffen werden. Erst wenn die Umsätze des Jahres 2016 die oben erwähnte Umsatzgrenzen erreichen, besteht ab dem viertfolgenden Monat die Verpflichtung zur Verwendung einer Registrierkasse. Werden die Umsatzgrenzen bereits im Jänner 2016 überschritten, dann muss ab 1. Mai 2016 eine Registrierkasse eingesetzt werden. 

Leider hat der Verfassungsgerichtshof auch bestätigt, dass es zulässig ist, Bankomat- und Kreditkartenumsätze den Barumsätzen gleich zu stellen.