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Sonderinformation - Österreich verschärft die Anforderungen zur Verrechnungspreisdokumentation

20 Juni 2016

Unter dem Schlagwort BEPS (Base Erosion und Profit Shifting) wurde von der OECD zuletzt ein Maßnahmenplan zur Vermeidung künstlicher grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen und Verminderungen der Steuerbemessungs­grundlage entwickelt. Eine dieser Maßnahmen soll nunmehr mit dem Verrechnungspreisdoku­mentationsgesetz (VPDG) in Österreich umge­setzt werden, das derzeit als Regierungsvorlage unter dem Titel "EU-Abgabenänderungsgesetz 2016" vorliegt. 

Mit dem VPDG werden multinationale Unter­nehmensgruppen verpflichtet, eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentation zu erstel­len, die aus Stammdokumentation, landesspezi­fischer Dokumentation und länderbezogener Berichterstattung bestehen soll. 


Master File 

Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumenta­tion mit umfassenden Informationen zur Unter­nehmensgruppe bestehen. Nach dem ebenfalls bereits vorliegendem Entwurf der Verrech­nungspreisdokumentationsgesetz-Durchfüh­rungsverordnung muss die Stammdokumentation (Master File) folgende Teilbereiche abdecken:

  • Organisationsaufbau
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  • Immaterielle Werte
  • Unternehmensgruppeninterne Finanztä­tigkeit
  • Finanzanlage- und Steuerpositionen 


Local File 

Das Local File soll spezielle Informationen zu Geschäfts­vorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit, insbesondere Informationen zu Finanztransakti­onen sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse enthal­ten. Auch die im Local File darzulegenden Infor­mationen werden im Durchführungsverord­nungsentwurf näher spezifiziert. 


Länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report) 

Mit diesem dritten Eckpfeiler der Verrechnungs­preisdokumentation haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen der Steuerverwaltung in standardisierter Form einen Überblick über die globale Verteilung der Umsätze, des Vorsteuer­ergebnisses, der bezahlten Ertragsteuern, die Beschäftigtenzahl, der materiellen Vermögens­werte und der einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die einzelnen Staaten zu liefern. 


Betroffene Unternehmen 

Master und Local File sind von in Österreich ansässigen Unternehmen zu erstellen, wenn 

  • die Umsatzerlöse 50 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren 

überschrit­ten haben.

Die Verpflichtung zur Erstellung des Master und Local Files trifft laut Regierungsvorlage nicht nur eigenständige Gesellschaften sondern unter bestimmten Voraussetzungen, die in der Regel erfüllt sein werden, auch Betriebsstätten. Eine österreichische "Geschäftseinheit" (Gesell­schaft oder Betriebsstätte) unterliegt aber nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinatio­nalen Unternehmensgruppe ist. Das heißt, es muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit in einem anderen Land vorliegen. 

Unternehmensgruppen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro konsolidierte Umsatzerlöse erzielt haben, müssen zusätzlich die länderbezogene Bericht­erstattung (Country-by-Country Report) anfer­tigen. Der Country-by-Country Report (CbCR) ist in folgenden Fällen verpflichtend in Österreich einzureichen:

  • die oberste Muttergesellschaft ist in Österreich ansässig,
  • die oberste Muttergesellschaft ist in ihrem Ansässigkeitsstaat nicht zur Vor­lage verpflichtet,
  • mit dem Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft besteht keine quali­fizierte Vereinbarung zum Austausch der länderbezogenen Berichterstattung oder
  • es besteht eine qualifizierte Vereinba­rung, der automatische Austausch wurde jedoch ausgesetzt oder über einen längeren Zeitraum versäumt.


Inkraftreten 

Die 3-stufige Verrechnungspreisdokumentation ist für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016 zu erstellen. 

Die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) muss spätestens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Stammdokumentation (Master File) und lan­desspezifische Dokumentation (Local File) sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklä­rung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb 30 Tagen zu übermitteln. 

Grundsätzlich kann die gesamte Dokumentation auch in englischer Sprache beigebracht werden. 


Strafbestimmungen 

Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht fristgerecht oder un­richtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänz­lich unterlässt, macht sich eines Finanzver­gehens schuldig, welches mit bis zu 50.000 Euro zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu 25.000 Euro geahndet. 


Zusammenfassung 

Zusammenfassend kann nur festgehalten wer­den, dass das VPDG einen erheblichen zusätzli­chen Aufwand für Konzernunternehmen mit sich bringt. Der Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Gesetzesentwurf davon aus, dass der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung der län­derbezogenen Berichterstattung rd. 200.000 Euro und der Stamm- sowie landesspezifischen Dokumentation rd. 400.000 Euro betragen wird. 

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine Änderung der EU-Bilanzierungsrichtlinie diskutiert wird, die multinationale Unterneh­men (mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro) zur Veröffentlichung eines "Ertragsteuerinformationsberichtes" verpflichtet. Der Inhalt dieses Berichtes deckt sich zwar weitgehend mit der oben dargestell­ten länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Report). Im Gegensatz zum CbCR, der nur den Steuerbehörden zu Ver­fügung gestellt wird, soll der von einem Abschlussprüfer geprüfte "Ertragsteuerinforma­tionsbericht" aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.