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TERMINE

13 Juni 2016

Termin 30.6.2016

Vorsteuerrückerstattung - Drittlän­der

Die Frist für die Erstattung von Vorsteuern in Drittländern endet in aller Regel am 30.6.2016. Die Verfahren sind je nach Land durchaus unterschiedlich. Fest steht, dass in Österreich der Antrag auf Rückerstattung der österreichi­schen Vorsteuern 2015 von ausländischen Unternehmern, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, bis 30.6.2016 beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden muss (Formular U 5 und Fragebogen Verf 18 und Unternehmerbestä­tigung U 70). Belege über die entrichtete Ein­fuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.

BDO-TIPP: Vergessen Sie nicht, vorsichtshal­ber die einzureichenden Originalrechnungen zu kopieren. Erfahrungsgemäß kennen zwar viele Drittstaaten grundsätzlich ein Erstattungsver­fahren, sind aber bei der tatsächlichen Rücker­stattung eher restriktiv.

BDO-TIPP: Will man sich die in der Schweiz bezahlten Umsatzsteuern rückerstatten lassen, muss man die amtlichen Formulare Nr. 1222 und 1223 verwenden (diese finden Sie unter https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/mehrwertsteuer/dienstleistungen/formulare-pdf.html#-719672166), einen Schweizer steuer­lichen Vertreter benennen und den Antrag mit den Originalbelegen und einer Unternehmer­bescheinigung bei der eidgenössischen Steuer­verwaltung einbringen.

 Ende der Schonfrist für Registrierkassen­pflicht

Die erlassmäßig vom BMF eingeräumte Über­gangsperiode, wonach bei Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht aus besonderen Gründen (wie z.B. zeitliche Liefer­verzögerung oder Engpässe bei der Einschulung durch den IT-Fachmann) von finanzstrafrechtli­chen Konsequenzen abzusehen ist, läuft mit Ende Juni 2016 ab

Termin 30.9.2016 

Vorsteuererstattung - EU-Mitgliedsstaaten

Österreichische Unternehmer, die Vorsteuern des Jahres 2015 in EU-Mitgliedstaaten geltend machen wollen, haben bis 30.9.2016 Zeit, ihre Anträge ausschließlich elektronisch über Finanz­Online einzureichen. Grundsätzlich ist die Über­mittlung der jeweiligen Papierrechnungen/Ein­fuhrdokumente - bedingt durch das elektroni­sche Verfahren und die Standardisierung des Erstattungsantrages - nicht mehr erforderlich. Ausnahme:Der Erstattungsmitgliedstaat kann bei Rechnungen über 1.000 Euro (bzw. Kraft­stoffrechnungen über 250 Euro) verlangen, dass zusammen mit dem Erstattungsantrag auf elek­tronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments übermittelt wird. Unter­jährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest 400 Euro umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest 50 Euro betragen.

BDO-TIPP: Prüfen Sie rechtzeitig, ob der jeweilige EU-Staat verlangt, dass Rechnungen über 1.000 Euro und Tankbelege über 250 Euro einzuscannen und als pdf mit dem Vergü­tungsantrag mitzusenden sind (so z.B. Deutsch­land). Andernfalls kann der Antrag abgelehnt werden, da er als nicht vollständig eingebracht gilt. Bevor ein Vergütungsantrag gestellt wird, sollten Sie prüfen, ob auch die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. So werden nur Vorsteuern erstattet, die im jeweiligen EU-Land auch zum Vorsteuerabzug berechtigen (z.B. Treibstoff für PKW, Hotelübernachtung und Restaurant sind in vielen EU-Ländern vom Vorsteuerabzug ausge­schlossen).