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VFGH ZUR MEHRFACHVERSICHERUNG

08 April 2016

Viele Pensionsbezieher ärgern sich darüber, wenn sie für eine Nebentätigkeit zusätzlich Sozialversicherungsbeiträge (insbesondere für die Pensionsversicherung) bezahlen müssen. Dass dies rechtens ist, hat der VfGH jüngst wie­der bestätigt, und zwar auch dann, wenn nach menschlichem Ermessen dadurch kein zusätz­licher Pensionsanspruch erworben werden kann. Nach Ansicht des VfGH ist die Einbeziehung in die Pflichtversicherung bei Zugehörigkeit zur betreffenden Risikogemeinschaft verfassungs­rechtlich unbedenklich, unabhängig davon, ob für den Einzelnen daraus Vorteile im Sinne von Pensionsleistungen entstehen.