Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerteverordnung und höchstgerichtliche Entscheidungen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet.
GESUNDHEITSFÖRDERUNGEN, PRÄVENTIVE MASSNAHMEN UND IMPFUNGEN
Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Gesundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen:
- Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Übergewicht abzielen und von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurse.
- Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondition und der Reduktion von Erkrankungsrisiken abzielen und von Sportwissenschaftlern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.
- Sucht (Raucherentwöhnung): Die Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbildung durchgeführt werden.
- Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psychotherapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.
- Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.
Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen.
186 EURO-FREIBETRAG FÜR SACHZUWENDUN-GEN BEI DIENST- UND FIRMENJUBILÄEN
Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzuwendungen anlässlich von Dienst- und Firmenjubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungsfrei behandelt werden, wobei diese Jubiläumsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebsveranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw. der Startup-Szene geschuldet, wurden auch bereits die 10-Jahresjubiläen mit einbezogen.
STEUERFREIE ZUWENDUNGEN ZU BEGRÄBNISKOSTEN
Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbniskosten sind ab 1.1.2016 steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitnehmer für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosen sind Kosten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren.
NEUREGELUNG DER MITARBEITERRABATTE
Mitarbeiterrabatte sind bis max. 20 % steuerfrei (Freigrenze) und führen zu keinem Sachbezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20 %-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von 1.000 Euro zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienstverhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeitgeber gilt auch für unterjährig ein– und ausgetretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbeitern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünstigungen für Mitarbeiterrabatten unterliegen. Wird jedoch der Freibetrag von 1.000 Euro nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seinen Angehörigen wirtschaftlich selbst trägt.
FIRMENAUTOS WERDEN TEURER
Über die Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf 2 % der Anschaffungskosten (max. 960 Euro) haben wir bereits mehrfach berichtet. Interessant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten in Frage kommt, sind max. 720 Euro monatlichals Sachbezug anzusetzen. In allen anderen Fällen gilt der monatliche Höchstbetrag von 960 Euro. Anders formuliert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emissionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool.
Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (z.B. zwei oder mehrere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbezug unter Berücksichtigung der CO2-Emissionsgrenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von 720 Euro bzw. 960 Euro mehrmals (z.B. für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist.
AUGENLASERBEHANDLUNG ABSETZBAR
Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Heilung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zählen u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laserbehandlung zur Verbesserung der Sehfähigkeit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.
DIENSTVERHÄLTNIS FÜR LEHRBEAUFTRAGTE AB 15 WOCHENSTUNDEN
Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht persönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entsprechende Lehrverpflichtung. Ein Dienstverhältnis besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin.