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WARTUNGSERLASS LSTR

09 Februar 2016

Mit dem Ende Dezember 2015 veröffentlichten Wartungserlass wurden vor allem wichtige Änderungen des Steuerreformgesetzes 2015/2016, Änderungen der Sachbezugswerte­verordnung und höchstgerichtliche Entscheidun­gen in die Lohnsteuerrichtlinien (LStR) eingearbeitet.


GESUNDHEITSFÖRDERUNGEN, PRÄVENTIVE MASSNAHMEN UND IMPFUNGEN

Nach der Neuregelung des StRefG 2015/2016 gelten zielgerichtete, wirkungsorientierte Ge­sundheitsförderungsmaßnahmen durch den Arbeitgeber nur dann als steuerfreier Vorteil, wenn diese Maßnahmen vom Leistungsangebot der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Die begünstigten Bereiche lassen sich daher nach Ansicht der Finanzverwaltung wie folgt zusammenfassen:

  • Ernährung: Die Angebote müssen auf die Vermeidung von Mangelernährung und Über­gewicht abzielen und von Diätologen oder Ernährungswissenschaftlern durchgeführt werden. Darunter fallen nicht Kosten für Nahrungsergänzungsmittel, Allergietest oder Kochkurse.
  • Bewegung: Die Angebote müssen auf die Stärkung der Rückenmuskulatur, der Kondi­tion und der Reduktion von Erkrankungs­risiken abzielen und von Sportwissenschaft­lern, Trainern sowie Physiotherapeuten durchgeführt werden. Nicht steuerfrei sind Beiträge des Arbeitgebers für Fitnesscenter oder Mitgliedsbeiträge für Sportvereine.
  • Sucht (Raucherentwöhnung): Die Angebote müssen langfristig zum Rauchstopp führen und von klinischen Gesundheitspsychologen und Ärzten mit entsprechender Zusatzausbil­dung durchgeführt werden.
  • Psychische Gesundheit: Die Angebote müssen darauf abzielen, negative Folgen für körperliche und psychische Gesundheit durch Stress zu vermeiden. Die Durchführung erfolgt von Gesundheitspsychologen, Psycho­therapeuten sowie Ärzten mit psychosozialer Weiterbildung.
  • Impfungen sind jedenfalls steuerfrei.

Die Zuwendungen sind vom Arbeitgeber direkt mit dem qualifizierten Anbieter abzurechnen.
 

186 EURO-FREIBETRAG FÜR SACHZUWENDUN-GEN BEI DIENST- UND FIRMENJUBILÄEN

Sachzuwendungen anlässlich einer Betriebsver­anstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) konnten schon bisher bis 186 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Zusätzlich können nunmehr Sachzu­wendungen anlässlich von Dienst- und Firmen­jubiläen bis zu einem Gesamtbetrag von 186 Euro jährlich steuer- und sozialversicherungs­frei behandelt werden, wobei diese Jubilä­umsgeschenke nicht im Rahmen einer Betriebs­veranstaltung empfangen werden müssen. Dem aktuellen Trend am Arbeitsmarkt bzw. der Startup-Szene geschuldet, wurden auch bereits die 10-Jahresjubiläen mit einbezogen.


STEUERFREIE ZUWENDUNGEN ZU BEGRÄBNISKOSTEN

Zuwendungen des Arbeitgebers zu Begräbnis­kosten sind ab 1.1.2016 steuerfrei. Dabei kann es sich sowohl um Zuwendungen an Arbeitneh­mer für dessen (Ehe-)Partner oder Kinder als auch im Falle des Ablebens des Arbeitnehmers an dessen hinterbliebene (Ehe-)Partner oder Kinder handeln. Unter Begräbniskosen sind Kos­ten für Grabstein, Beerdigung und Totenmahl zu subsumieren.


NEUREGELUNG DER MITARBEITERRABATTE

Mitarbeiterrabatte sind bis max. 20 % steuer­frei (Freigrenze) und führen zu keinem Sach­bezug. Übersteigt im Einzelfall der Rabatt die 20 %-Grenze, steht jedem Mitarbeiter insgesamt ein jährlicher Freibetrag von 1.000 Euro zu. Dabei ist es unerheblich, seit wann das Dienst­verhältnis besteht. Der Freibetrag je Arbeit­geber gilt auch für unterjährig ein– und aus­getretene Arbeitnehmer. Klar gestellt wird, dass Rabatte, die Angehörigen von Mitarbei­tern gewährt werden, einen beim Arbeitnehmer zu erfassenden Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen und grundsätzlich nicht den Begünsti­gungen für Mitarbeiterrabatten unterliegen. Wird jedoch der Freibetrag von 1.000 Euro nicht überschritten, so kann davon ausgegangen werden, dass der Mitarbeiter den Aufwand für seinen Angehörigen wirtschaftlich selbst trägt.


FIRMENAUTOS WERDEN TEURER

Über die Anhebung des Sachbezugswertes für die Privatnutzung des firmeneigenen KFZ auf 2 % der Anschaffungskosten (max. 960 Euro) haben wir bereits mehrfach berichtet. Intere­ssant ist die Meinung der Finanzverwaltung zur Frage der Berechnung des Sachbezuges bei Poolfahrzeugen. Befindet sich kein KFZ im Fahrzeugpool, für das ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten in Frage kommt, sind max. 720 Euro monatlichals Sachbezug anzu­setzen. In allen anderen Fällen gilt der monatli­che Höchstbetrag von 960 Euro. Anders formu­liert, ein einziges Poolcar mit hohem CO2-Emi­ssionswert „verschmutzt“ den gesamten Pool. 

Liegt die unentgeltliche Nutzung mehrerer KFZ für Privatfahrten vor (z.B. zwei oder meh­rere PKW, PKW und Motorrad), ist der Sachbe­zug unter Berücksichtigung der CO2-Emissions­grenzen für jedes einzelne KFZ anzusetzen. Das bedeutet, dass der entsprechende Sachbezug bis zur Höchstgrenze von 720 Euro bzw. 960 Euro mehrmals (z.B. für jeden einzelnen PKW oder für PKW und Motorrad) anzusetzen ist.
 

AUGENLASERBEHANDLUNG ABSETZBAR

Für die Anerkennung von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung ist erforderlich, dass nachweislich eine Krankheit vorliegt, die durch die Behandlung eine Linderung oder Hei­lung erfährt. Zu den abzugsfähigen Kosten zäh­len u.a. Aufwendungen für Heilbehelfe wie Zahnersatz, Sehbehelfe einschließlich Laser­behandlung zur Verbesserung der Sehfähig­keit, Hörgeräte, Prothesen, Gehhilfen und Bruchbänder.
 

DIENSTVERHÄLTNIS FÜR LEHRBEAUFTRAGTE AB 15 WOCHENSTUNDEN

Für die Annahme eines Dienstverhältnisses spricht, wenn eine unterrichtende Tätigkeit in gleicher Weise wie von angestellten Lehrern entfaltet wird. Dies bedeutet, es besteht per­sönliche Arbeitspflicht, kein ins Gewicht fallen­des Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Schulbetrieb nach Maßgabe von Lehr- und Stundenplänen und eine entspre­chende Lehrverpflichtung. Ein Dienstverhältnis besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung jedenfalls bei einer Lehrverpflichtung von zumindest 15 Wochenstunden über ein Semester hin.