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WAS GIBT ES NEUES 2016?

09 Februar 2016

Mit dem Jahr 2016 wird die „größte Steuerre­form aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarif­reform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbe­trug wirksam. Von den vielen Änderungen im Steuerrecht werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben:
 

ZUR ERINNERUNG: DIE NEUEN TARIFE

Einkommensteuertarif ab 2016

Stufe bis

Steuersatz

11.000

0%

18.000

25%

31.000

35%

60.000

42%

90.000

48%

1.000.000

50%

über 1 Mio

55%

 

Kapitalertragsteuer ab 2016

Steuersatz

Dividenden, Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zu­wendungen von Privatstiftungen

27,5%

Zinsen für Guthaben bei Banken

25,0%

 

Immobilienertragsteuer ab 2016

Steuersatz

Neuvermögen (Basis: Gewinn)

30,0%

Altvermögen (Basis: Verkaufserlös)

4,2%

Altvermögen umgewidmet (B: VE)

18,0%

 

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben ab 2016

Grundstückswert in Euro

Steuersatz

bis 250.000

0,5%

für die nächsten 150.000

2,0%

über 400.000

3,5%

 

Grunderwerbsteuer ab 2016 bei:

Basis: Grundstückswert

Steuersatz

Umgründungen

0,5%

mind. 95 %iger Anteilsvereinigung

0,5%

Übertragung von mind. 95 % der Anteile an Personengesellschaften innerhalb von 5 Jahren

0,5%


FORSCHUNGSPRÄMIE

Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, beträgt die Forschungsprämie 12 % (bisher 10 %). Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie wurden gestrichen. 

Abschreibung bei Immobilien

Gebäude im Betriebsvermögen dürfen nur mehr einheitlich mit 2,5 % abgeschrieben werden. Dienen die Gebäude Wohnzwecken, beträgt der AfA-Satz 1,5 % (wirksam für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen).

Im außerbetrieblichen Bereich galt für die Abschreibung ja bisher schon eine AfA-Satz von 1,5 %. Der Verteilungszeitraum von Instandset­zungsaufwendungen sowie freiwillig verteilten Instandhaltungsaufwendungen wird von bislang 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Von den Anschaffungskosten eines Gebäudes sind ab 2016 – ohne Nachweis durch ein Gutachten – grundsätzlich 40 % der Anschaffungskosten als (nicht abschreibbarer) Grundwert auszuschei­den. Nach einer derzeit nur als Entwurf vorliegenden Verordnung („Grundanteilsverord­nung“) kann abweichend davon in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland weniger als 400 Euro beträgt, der Grundanteil mit 20 % angesetzt werden. In größeren Gemeinden kann der Grundanteil mit 30 % angesetzt werden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- und Geschäftseinheiten um­fasst. 


GRUNDSTÜCKSWERTERMITTLUNG

Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrund­lage bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertra­gungen nicht mehr der dreifache Einheitswert sondern der sogenannte Grundstückswert. Wir haben bereits in den TAX NEWS 6|2015 ausführ­lich über den Entwurf der Grundstückswertver­ordnung zur Berechnung des Grund­stückswerts berichtet. In der endgültigen ver­öffentlichten Fassung haben sich noch einige Änderungen beim sogenannten Sachwert­ermittlungsverfah­ren ergeben. Daher soll dieses Verfahren noch­mals kurz dargestellt werden. 

Beim Sachwertermittlungsverfahren errechnet sich der (anteilige) Grundstückswert einer Immobilie als Summe des aufgrund der letzten Einheitswertermittlung errechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor lt Anlage zur GrWV 2016. 

Der (anteilige) Wert des Gebäudes errechnet sich aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor, vermindert um Abschläge für die Bauweise/Nutzung sowie das Alter. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche heranzu­ziehen.

Die Baukostenfaktoren (BKF) werden in der Verordnung je Bundesland und je m² Nutzfläche festgelegt. Sie wurden gegenüber dem Verord­nungsentwurf reduziert. Die Baukostenfaktoren je Bundesland betragen:
 

in Euro

BKF

Burgenland

1.270,00

Kärnten

1.300,00

Niederösterreich, Steiermark

1.310,00

Oberösterreich, Tirol

1.370,00

Wien

1.470,00

Salzburg

1.550,00

Vorarlberg

1.670,00


Die sich aufgrund der Multiplikation von Nutz­fläche und Baukostenfaktoren ermittelten Neu­herstellungskosten des Gebäudes sollen je nach Nutzungsart gemindert werden. Bei normalen Wohngebäuden kommt keine Minderung zum Ansatz. Bei Gebäuden, die z.B. der gewerb­lichen Beherbergung dienen bzw. bei Wohn­gebäuden, die dem Richtwert- oder Kategorie­mietzins unterliegen, sind nur 71,25 %, bei Fabriks- und Werkstättengebäuden nur 60 % und bei einfach­sten Bauten wie z.B. Glashäuser, Gerätehäuser etc. nur 25 % der Neuherstel­lungskosten anzu­setzen.

Der so ermittelte Gebäudewert ist zur Berück­sichtigung des Alters wie folgt anzusetzen:

  • zu 100 % bei umfassender Sanierung oder Fertigstellung innerhalb der letzten 20 Jah­re vor dem Erwerbszeitpunkt
  • zu 80 % bei Teilsanierung innerhalb der letzten 20 Jahre, wenn Fertigstellung vor mehr als 20 Jahren vor dem Erwerbszeit­punkt
  • zu 65 % bei Fertigstellung innerhalb der letzten 40 bis 20 Jahre vor dem Erwerbs­zeitpunkt
  • zu 30 % bei Fertigstellung vor mehr als 40 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt.

Für einfachste Bauten gelten kürzere Fertigstel­lungszeitpunkte. Eine umfassende Sanierung eines Gebäudes liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens vier der fol­genden fünf Maßnahmen umgesetzt wurden. Wurden mindestens zwei der folgenden Maß­nahmenumgesetzt, liegt eine Teilsanierung vor:

  • Erneuerung des Außenverputzes mit Erneue­rung der Wärmedämmung
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Hei­zungsanlagen
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Gas-, Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallationen
  • Erstmaliger Einbau oder Austausch von Bade­zimmern
  • Austausch von mindestens 75 % der Fenster
     

BARZAHLUNGSVERBOT VON ARBEITSLOHN IN DER BAUWIRTSCHAFT

Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bau­leistungen erbringen, nicht mehr bar bezahlt bzw. von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto ver­fügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über 500 Euro, die für die Erbringung von Bau­leistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuer­lich abgesetzt werden. 


NEUERUNGEN DURCH DAS ABGÄG 2015

Über die Änderungen haben wir – auf Basis der Regierungsvorlage - bereits in den TAX NEWS 6|2015 ausführlich berichtet. Das AbgÄG wurde unverändert beschlossen. Folgende wichtige Änderungen sind darin enthalten:

Höchstpersönliche Einkünfte - Zurechnung

Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie z.B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchst­persönlichen Leistungen (als Künstler, Schrift­steller, Wissenschaftler, Sportler und Vortra­gender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Kapitalgesellschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.

Änderung der Wegzugsbesteuerung

Ab 1.1.2016 wird das bisherige Nichtfestset­zungskonzept im betrieblichen Bereich durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt. 

Erfolgen die Einschränkungen des österreichi­schen Besteuerungsrechts zugunsten EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreck­ungshilfe kann die Steuerschuld daher auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sie­ben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen) entrichtet werden. 

Im außerbetrieblichen Bereich wird hingegen das Nichtfestsetzungskonzept für natürliche Personen grundsätzlich beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalver­mögen zu einer Einschränkung des Besteue­rungsrechts der Republik Österreich im Verhält­nis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (z.B. die Über­tragung von Kapitalvermögen an eine liechten­steinische Stiftung), kommt ebenfalls das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung. Aus der Änderung des Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben sich auch eine Reihe von Änderungen im Körperschaft- und Umgründungssteuer­gesetz. 

Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rück­wirkend) deutlich unattraktiver. Diese Steuer­schulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfest­setzung führt. Die neue Verjährungsbestim­mung betrifft aber nur Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2005 ent­standen ist, da „Wegzüge“ vor diesem Zeit­punkt bereits absolut verjährt sind.

Änderung der Zwischenbesteuerung bei Pri­vatstiftungen 

Künftig unterbleibt bei der Privatstiftung eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit bzw. wird die Zwischensteuer insoweit gutge­schrieben, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Bei Auf­lösung der Privatstiftung kommt es nur mehr insoweit zu einer Gutschrift der Zwischen­steuer, als die Letztzuwendungen mit Kapitaler­tragsteuer belastet sind. Außerdem ist der Stand des Zwischensteuerkontos als zusätzliche Letztzuwendung anzusetzen. 


ÄNDERUNGEN BEI DER ZUSCHREIBUNG VON ANLAGEGÜTERN

Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, sind im UGB-Jahresabschluss beim Anlagever­mögen zwingend frühere Abschreibungen wieder zuzuschreiben, wenn die Gründe hiefür weggefallen sind. Um für unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für Wert­aufholungen, die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen, auf Antrag einer Zuschreibungsrück­lage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrück­lage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als auf das zugrun­deliegende Wirtschaftsgut eine Teilwertab­schreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird. Spätestens beim Ausschei­den des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.


ABSCHAFFUNG DER GESELLSCHAFTSTEUER

Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaft­steuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 1.1.2016 noch auf einen Umgründungs­stichtag in 2015 bezogen werden, lösen eben­falls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus.