Mit dem Jahr 2016 wird die „größte Steuerreform aller Zeiten“ mit einer umfassenden Tarifreform, neuen steuerlichen Belastungen und zahlreichen Maßnahmen gegen den Steuerbetrug wirksam. Von den vielen Änderungen im Steuerrecht werden nachfolgende Neuerungen exemplarisch hervorgehoben:
ZUR ERINNERUNG: DIE NEUEN TARIFE
Einkommensteuertarif ab 2016
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Stufe bis
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Steuersatz
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11.000
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0%
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18.000
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25%
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31.000
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35%
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60.000
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42%
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90.000
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48%
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1.000.000
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50%
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über 1 Mio
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55%
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Kapitalertragsteuer ab 2016
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Steuersatz
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Dividenden, Gewinnausschüttungen, Anleihezinsen, Kapitalgewinne, Zuwendungen von Privatstiftungen
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27,5%
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Zinsen für Guthaben bei Banken
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25,0%
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Immobilienertragsteuer ab 2016
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Steuersatz
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Neuvermögen (Basis: Gewinn)
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30,0%
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Altvermögen (Basis: Verkaufserlös)
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4,2%
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Altvermögen umgewidmet (B: VE)
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18,0%
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Grunderwerbsteuer bei unentgeltlichen Erwerben ab 2016
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Grundstückswert in Euro
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Steuersatz
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bis 250.000
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0,5%
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für die nächsten 150.000
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2,0%
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über 400.000
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3,5%
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Grunderwerbsteuer ab 2016 bei:
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Basis: Grundstückswert
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Steuersatz
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Umgründungen
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0,5%
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mind. 95 %iger Anteilsvereinigung
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0,5%
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Übertragung von mind. 95 % der Anteile an Personengesellschaften innerhalb von 5 Jahren
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0,5%
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FORSCHUNGSPRÄMIE
Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, beträgt die Forschungsprämie 12 % (bisher 10 %). Bildungsfreibetrag und Bildungsprämie wurden gestrichen.
Abschreibung bei Immobilien
Gebäude im Betriebsvermögen dürfen nur mehr einheitlich mit 2,5 % abgeschrieben werden. Dienen die Gebäude Wohnzwecken, beträgt der AfA-Satz 1,5 % (wirksam für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen).
Im außerbetrieblichen Bereich galt für die Abschreibung ja bisher schon eine AfA-Satz von 1,5 %. Der Verteilungszeitraum von Instandsetzungsaufwendungen sowie freiwillig verteilten Instandhaltungsaufwendungen wird von bislang 10 Jahren auf 15 Jahre verlängert. Von den Anschaffungskosten eines Gebäudes sind ab 2016 – ohne Nachweis durch ein Gutachten – grundsätzlich 40 % der Anschaffungskosten als (nicht abschreibbarer) Grundwert auszuscheiden. Nach einer derzeit nur als Entwurf vorliegenden Verordnung („Grundanteilsverordnung“) kann abweichend davon in Gemeinden mit weniger als 100.000 Einwohnern, in denen der durchschnittliche Quadratmeterpreis für Bauland weniger als 400 Euro beträgt, der Grundanteil mit 20 % angesetzt werden. In größeren Gemeinden kann der Grundanteil mit 30 % angesetzt werden, wenn das Gebäude mehr als 10 Wohn- und Geschäftseinheiten umfasst.
GRUNDSTÜCKSWERTERMITTLUNG
Seit Jahresbeginn dient als Bemessungsgrundlage bei unentgeltlichen Liegenschaftsübertragungen nicht mehr der dreifache Einheitswert sondern der sogenannte Grundstückswert. Wir haben bereits in den TAX NEWS 6|2015 ausführlich über den Entwurf der Grundstückswertverordnung zur Berechnung des Grundstückswerts berichtet. In der endgültigen veröffentlichten Fassung haben sich noch einige Änderungen beim sogenannten Sachwertermittlungsverfahren ergeben. Daher soll dieses Verfahren nochmals kurz dargestellt werden.
Beim Sachwertermittlungsverfahren errechnet sich der (anteilige) Grundstückswert einer Immobilie als Summe des aufgrund der letzten Einheitswertermittlung errechneten (anteiligen) dreifachen Bodenwerts, multipliziert mit dem gemeindespezifischen Hochrechnungsfaktor lt Anlage zur GrWV 2016.
Der (anteilige) Wert des Gebäudes errechnet sich aus der Nutzfläche multipliziert mit dem Baukostenfaktor, vermindert um Abschläge für die Bauweise/Nutzung sowie das Alter. Ist die Nutzfläche nicht bekannt, ist die um 30 % gekürzte (anteilige) Bruttogrundrissfläche heranzuziehen.
Die Baukostenfaktoren (BKF) werden in der Verordnung je Bundesland und je m² Nutzfläche festgelegt. Sie wurden gegenüber dem Verordnungsentwurf reduziert. Die Baukostenfaktoren je Bundesland betragen:
in Euro
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BKF
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Burgenland
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1.270,00
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Kärnten
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1.300,00
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Niederösterreich, Steiermark
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1.310,00
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Oberösterreich, Tirol
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1.370,00
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Wien
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1.470,00
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Salzburg
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1.550,00
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Vorarlberg
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1.670,00
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Die sich aufgrund der Multiplikation von Nutzfläche und Baukostenfaktoren ermittelten Neuherstellungskosten des Gebäudes sollen je nach Nutzungsart gemindert werden. Bei normalen Wohngebäuden kommt keine Minderung zum Ansatz. Bei Gebäuden, die z.B. der gewerblichen Beherbergung dienen bzw. bei Wohngebäuden, die dem Richtwert- oder Kategoriemietzins unterliegen, sind nur 71,25 %, bei Fabriks- und Werkstättengebäuden nur 60 % und bei einfachsten Bauten wie z.B. Glashäuser, Gerätehäuser etc. nur 25 % der Neuherstellungskosten anzusetzen.
Der so ermittelte Gebäudewert ist zur Berücksichtigung des Alters wie folgt anzusetzen:
- zu 100 % bei umfassender Sanierung oder Fertigstellung innerhalb der letzten 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
- zu 80 % bei Teilsanierung innerhalb der letzten 20 Jahre, wenn Fertigstellung vor mehr als 20 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt
- zu 65 % bei Fertigstellung innerhalb der letzten 40 bis 20 Jahre vor dem Erwerbszeitpunkt
- zu 30 % bei Fertigstellung vor mehr als 40 Jahren vor dem Erwerbszeitpunkt.
Für einfachste Bauten gelten kürzere Fertigstellungszeitpunkte. Eine umfassende Sanierung eines Gebäudes liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 20 Jahre mindestens vier der folgenden fünf Maßnahmen umgesetzt wurden. Wurden mindestens zwei der folgenden Maßnahmenumgesetzt, liegt eine Teilsanierung vor:
- Erneuerung des Außenverputzes mit Erneuerung der Wärmedämmung
- Erstmaliger Einbau oder Austausch von Heizungsanlagen
- Erstmaliger Einbau oder Austausch von Gas-, Elektro-, Wasser- und Heizungsinstallationen
- Erstmaliger Einbau oder Austausch von Badezimmern
- Austausch von mindestens 75 % der Fenster
BARZAHLUNGSVERBOT VON ARBEITSLOHN IN DER BAUWIRTSCHAFT
Arbeitslöhne dürfen an Arbeitnehmer, die Bauleistungen erbringen, nicht mehr bar bezahlt bzw. von diesen entgegengenommen werden, wenn der Arbeitnehmer über ein Bankkonto verfügt oder einen Rechtsanspruch auf ein solches hat. Außerdem können bar bezahlte Entgelte über 500 Euro, die für die Erbringung von Bauleistungen gezahlt wurden, nicht mehr steuerlich abgesetzt werden.
NEUERUNGEN DURCH DAS ABGÄG 2015
Über die Änderungen haben wir – auf Basis der Regierungsvorlage - bereits in den TAX NEWS 6|2015 ausführlich berichtet. Das AbgÄG wurde unverändert beschlossen. Folgende wichtige Änderungen sind darin enthalten:
Höchstpersönliche Einkünfte - Zurechnung
Seit 1.1.2016 sind nunmehr definitiv Einkünfte aus der Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft (wie z.B. Vorstand einer AG, Geschäftsführer einer GmbH) sowie aus höchstpersönlichen Leistungen (als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender) der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, auch wenn die Leistung von einer Kapitalgesellschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt.
Änderung der Wegzugsbesteuerung
Ab 1.1.2016 wird das bisherige Nichtfestsetzungskonzept im betrieblichen Bereich durch ein Ratenzahlungskonzept ersetzt.
Erfolgen die Einschränkungen des österreichischen Besteuerungsrechts zugunsten EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kann die Steuerschuld daher auf Antrag in Raten über einen Zeitraum von sieben Jahren (Anlagevermögen) bzw zwei Jahren (Umlaufvermögen) entrichtet werden.
Im außerbetrieblichen Bereich wird hingegen das Nichtfestsetzungskonzept für natürliche Personen grundsätzlich beibehalten. In allen anderen Fällen, in denen es beim Kapitalvermögen zu einer Einschränkung des Besteuerungsrechts der Republik Österreich im Verhältnis zu EU/EWR-Staaten mit umfassender Amts- und Vollstreckungshilfe kommt (z.B. die Übertragung von Kapitalvermögen an eine liechtensteinische Stiftung), kommt ebenfalls das Ratenzahlungskonzept zur Anwendung. Aus der Änderung des Wegzugsbesteuerungskonzepts ergaben sich auch eine Reihe von Änderungen im Körperschaft- und Umgründungssteuergesetz.
Eine neue eigene Verjährungsbestimmung für die im Wegzugsjahr nicht festgesetzten Steuern macht das Nichtfestsetzungskonzept (auch rückwirkend) deutlich unattraktiver. Diese Steuerschulden verjähren nämlich erst 10 Jahre nach Eintritt eines Ereignisses, das zur Steuerfestsetzung führt. Die neue Verjährungsbestimmung betrifft aber nur Fälle, in denen der Abgabenanspruch nach dem 31.12.2005 entstanden ist, da „Wegzüge“ vor diesem Zeitpunkt bereits absolut verjährt sind.
Änderung der Zwischenbesteuerung bei Privatstiftungen
Künftig unterbleibt bei der Privatstiftung eine Besteuerung mit Zwischensteuer insoweit bzw. wird die Zwischensteuer insoweit gutgeschrieben, als Zuwendungen endgültig mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Bei Auflösung der Privatstiftung kommt es nur mehr insoweit zu einer Gutschrift der Zwischensteuer, als die Letztzuwendungen mit Kapitalertragsteuer belastet sind. Außerdem ist der Stand des Zwischensteuerkontos als zusätzliche Letztzuwendung anzusetzen.
ÄNDERUNGEN BEI DER ZUSCHREIBUNG VON ANLAGEGÜTERN
Für Wirtschaftsjahre, die ab 1.1.2016 beginnen, sind im UGB-Jahresabschluss beim Anlagevermögen zwingend frühere Abschreibungen wieder zuzuschreiben, wenn die Gründe hiefür weggefallen sind. Um für unterlassene Zuschreibungen keine sofortige Steuerbelastung auszulösen, können Zuschreibungen für Wertaufholungen, die auf frühere Wirtschaftsjahre entfallen, auf Antrag einer Zuschreibungsrücklage zugeführt werden. Die Zuschreibungsrücklage ist insoweit mit steuerlicher Wirkung gewinnerhöhend aufzulösen, als auf das zugrundeliegende Wirtschaftsgut eine Teilwertabschreibung oder eine laufende Abschreibung vorgenommen wird. Spätestens beim Ausscheiden des betreffenden Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen ist die Zuschreibungsrücklage steuerwirksam aufzulösen.
ABSCHAFFUNG DER GESELLSCHAFTSTEUER
Die Gesellschaftsteuer ist mit 31.12.2015 ausgelaufen. Nunmehr können Gründungen von Kapitalgesellschaften, Kapitalerhöhungen und Gesellschafterzuschüsse ohne Gesellschaftsteuer getätigt werden. Umgründungen, die ab dem 1.1.2016 noch auf einen Umgründungsstichtag in 2015 bezogen werden, lösen ebenfalls keine Gesellschaftsteuerpflicht mehr aus.