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WICHTIGE TERMINE

09 Februar 2016

1.2.2016: ÄNDERUNGEN BEI BANKÜBERWEISUNGEN

Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungs­anweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bank­kontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung entfällt ab 1. Februar 2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, u.U. händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher besteht die Gefahr, dass bei dieser Übermittlung wich­tige Informationen verloren gehen.

Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 angeord­net, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenann­ten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgaben­pflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelun­gen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electro­nic-Banking bzw. mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatz­grenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmel­dungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz 30.000 Euro über­schritten hat). Die Banken werden bis spätes­tens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können. 

Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungs­abgaben (wie z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag u.ä.) auch richtig erfasst werden. 

Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vorauszahlungen bzw. Buchungsmitteilun­gen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanz­amt.
 

29.2.2016: EINREICHUNG JAHRESLOHNZETTEL UND MELDUNGEN

Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlun­gen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
 

31.3.2016: JAHRESERKLÄRUNGEN 2015

Einreichung der Jahreserklärungen 2015 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
 

31.3.2016: EINKOMMENSBERICHT 2015

Arbeitgeber, die dauernd mehr als 150 Arbeit­nehmer beschäftigen, müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen. Der Ein­kommensbericht soll die Einkommenstranspa­renz erhöhen und den Abbau von Einkommens­unterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltanalyse hat in anony­misierter Form zu erfolgen und darf keine Rück­schlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2016) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegen­heitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen Praxis-Ratgeber zur Erstellung des Einkommensberichtes zur Verfügung gestellt.

Da die Verpflichtung zur Erstellung des Einkom­mensberichtes stufenweise eingeführt wurde, ergeben sich folgende Stichtage:

Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer

Jahr der Erstellung

Einkommens-bericht für

> 1.000

31.3.2017

2016

> 500

31.3.2016

2015

> 250

31.3.2017

2016

> 150

31.3.2016

2015