1.2.2016: ÄNDERUNGEN BEI BANKÜBERWEISUNGEN
Bis 31.1.2016 wurden von den Banken Zahlungsanweisungen fotografiert und der Text mit einer speziellen Software ausgelesen. Das Foto wurde als Imagedatei gespeichert und dem Zahlungsempfänger gemeinsam mit dem Bankkontoauszug übermittelt. Diese Weiterleitung entfällt ab 1. Februar 2016. Die Daten der Zahlungsanweisung werden nunmehr von den Banken nur mehr eingelesen, u.U. händisch bearbeitet und der so ermittelte Text direkt auf dem Kontoauszug angedruckt. Daher besteht die Gefahr, dass bei dieser Übermittlung wichtige Informationen verloren gehen.
Die Finanzverwaltung hat vorsorglich schon mit dem Steuerreformgesetz 2015/2016 angeordnet, dass künftig Zahlungen an das Finanzamt elektronisch, und zwar in Form einer sogenannten elektronischen „Finanzamtszahlung“ erfolgen müssen, wenn dies dem Abgabenpflichtigen zumutbar ist. Die näheren Regelungen, die in einer Verordnung festgelegt werden sollen, sind aber noch nicht ergangen. Es ist zu erwarten, dass die Steuerzahlung über Electronic-Banking bzw. mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline dann verlangt wird, wenn der Steuerpflichtige über einen Internet-Anschluss verfügt und wegen Überschreitens der Umsatzgrenze zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet ist (dies ist dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz 30.000 Euro überschritten hat). Die Banken werden bis spätestens Juli 2016 in ihren Systemen vorsehen, dass bei elektronischer Überweisung auf die IBAN eines Finanzamtes automatisch eine sogenannte „Finanzamtszahlung“ erfolgt, bei der dann sowohl die Steuernummer als auch im Detail die bezahlten Abgaben angeführt werden können.
Wer künftig die Zahlungen an das Finanzamt nicht über Electronic-Banking oder mittels „eps-Überweisung“ in FinanzOnline durchführt, muss daher genau prüfen, ob die Zahlungen richtig zugeordnet und die Selbstbemessungsabgaben (wie z.B. Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag u.ä.) auch richtig erfasst werden.
Übrigens: Bis Ende März 2016 werden von den Finanzämtern weiterhin Benachrichtigungen über Vorauszahlungen bzw. Buchungsmitteilungen samt den Zahlungsanweisungen zugesendet, danach nur noch auf ausdrückliche Anforderung des Steuerpflichtigen beim zuständigen Finanzamt.
29.2.2016: EINREICHUNG JAHRESLOHNZETTEL UND MELDUNGEN
Frist für die elektronische Übermittlung der Jahreslohnzettel 2015 (Formular L 16), der Mitteilungen nach § 109a EStG (Formular E 109a) und der Meldung für Auslandszahlungen nach § 109b EStG (Formular E 109b) über ELDA (elektronischer Datenaustausch mit den Sozialversicherungsträgern; www.elda.at) bzw. für Großarbeitgeber über ÖSTAT (Statistik Austria).
31.3.2016: JAHRESERKLÄRUNGEN 2015
Einreichung der Jahreserklärungen 2015 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer).
31.3.2016: EINKOMMENSBERICHT 2015
Arbeitgeber, die dauernd mehr als 150 Arbeitnehmer beschäftigen, müssen alle zwei Jahre einen Einkommensbericht erstellen. Der Einkommensbericht soll die Einkommenstransparenz erhöhen und den Abbau von Einkommensunterschieden zwischen Männern und Frauen unterstützen. Die Entgeltanalyse hat in anonymisierter Form zu erfolgen und darf keine Rückschlüsse auf Einzelpersonen zulassen. Der Bericht ist den Belegschaftsvertretungsorganen bis spätestens 31.3. des Folgejahres (somit bis zum 31.3.2016) zu übermitteln. Das Gesetz sieht für die Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Inhaltes vor. Das Bundeskanzleramt hat einen Praxis-Ratgeber zur Erstellung des Einkommensberichtes zur Verfügung gestellt.
Da die Verpflichtung zur Erstellung des Einkommensberichtes stufenweise eingeführt wurde, ergeben sich folgende Stichtage:
Anzahl der beschäftigten Dienstnehmer
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Jahr der Erstellung
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Einkommens-bericht für
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> 1.000
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31.3.2017
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2016
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> 500
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31.3.2016
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2015
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> 250
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31.3.2017
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2016
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> 150
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31.3.2016
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2015
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