Energieabgabenvergütung für Dienstleister ab 2011
31 August 2016
Ab Februar 2011 sind nur die so genannten "Produktionsbetriebe" zur Energieabgabenvergütung berechtigt. Produktionsbetriebe sind Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht. Den Dienstleistungsbetrieben steht daher ab diesem Zeitpunkt für die Verwendung von Energie kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung zu.
Der EuGH kam kürzlich in seinem Urteil vom 21.07.2016 in der Rechtsache Dilly´s Wellnesshotel GmbH (C-493/14) zum Entschluss, dass die einschränkende Regelung des Energieabgabenvergütungsgesetzes aufgrund von Formmängeln nicht rechtswirksam werden konnte, weil die dafür erforderliche Genehmigung durch die EU Kommission nicht vorlag. Das BMF hat überdies am 12.12.2014 eine neuerliche Anmeldung bei der EU Kommission gemacht, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass ab dem 01.01.2015 eine auf Produktionsbetriebe eingeschränkte Anwendung der Energieabgabenvergütung unionsrechtlich zulässig wird.
Aufgrund des EuGH Urteils sollte jedoch die Energieabgabenvergütung den Dienstleistern auch nach dem 31.01.2011, jedenfalls bis zum 31.12.2014 zustehen. Die verfahrensrechtliche Durchsetzung des Anspruchs auf Energieabgabenvergütung ist für diese Zeiträume jedoch weiterhin offen. Anträge auf Energieabgabenvergütung sind generell innerhalb von fünf Jahren nach Ende des Kalender- bzw Wirtschaftsjahres, für das die Energieabgabenvergütung beantragt werden soll, beim Finanzamt zu stellen. Ein Antrag auf Energieabgabenvergütung für ein Wirtschaftsjahr 31.12.2011 muss bis Ende 2016 gestellt werden, bei abweichendem Wirtschaftsjahr endet die Frist früher. Dienstleistungsbetriebe, die für die fraglichen Zeiträume noch keinen Antrag gestellt haben, sind anzuraten, zwecks Rechtssicherheit die diesbezüglichen Anträge so bald wie möglich zu stellen.