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EuGH zur Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbetriebe

10 Oktober 2016

Der EuGH hat jüngst entschieden, dass der Versuch des österreichischen Gesetzgebers, die Energieabgabevergütung für Dienstleistungsbe­triebe ab dem Kalenderjahr 2011 zu beseitigen, aufgrund von Formmängeln erfolglos war, da die dafür erforderliche Genehmigung durch die EU-Kommission nicht vorlag. Das BMF hat je­doch am 12.12.2014 eine neuerliche Anmeldung bei der EU-Kommission gemacht, sodass nicht ausgeschlossen ist, dass ab dem 1.1.2015 eine auf Produktionsbetriebe eingeschränkte Anwen­dung der Energieabgabenvergütung unionsrecht­lich zulässig wird.

Gestützt auf diese Vorabentscheidung des EuGH hat das BFG nunmehr festgestellt, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das Budgetbe­gleitgesetz 2011 noch nicht in Kraft getreten ist und daher den Dienstleistungsbetrieben mit ho­hem Energieverbrauch (z.B. Hotels) auch bis dato bzw. bis zumindest 31.12.2014 weiterhin die Energieabgabenvergütung zusteht. Der An­trag auf Energieabgabenvergütung für ein Wirt­schaftsjahr 31.12.2011 muss bis Ende 2016 ge­stellt werden, bei abweichendem Wirtschafts­jahr endet die Frist entsprechend früher.