SPENDENBEGÜNSTIGTE EINRICHTUNGEN
Für den Verbleib in der Liste der spendenbegünstigten Vereine haben spendenbegünstigte Einrichtungen binnen 9 Monaten nach dem Abschlussstichtag jährlich dem Finanzamt Wien 1/23 die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, worin nach Durchführung einer Prüfung des Rechnungs- oder Jahresabschlusses das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt wird.
ELEKTRONISCHE EINREICHUNG DES JAHRESABSCHLUSSES VON KAPITALGESELLSCHAFTEN
Grundsätzlich sind die Jahresabschlüsse von Kapitalgesellschaften innerhalb von 9 Monaten nach dem Bilanzstichtag durch Einreichung in elektronischer Form beim Firmenbuch offen zu legen.
Die Vorschriften gelten auch für sogenannte verdeckte Kapitalgesellschaften (das sind Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet), Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften und bestimmte Genossenschaften. Für Kapitalgesellschaften mit Bilanzstichtag 31.12.2015 endet die Offenlegungspflicht daher am 30.9.2016. Wird die Verpflichtung zur Einreichung nicht fristgerecht erfüllt, droht eine automatische Zwangsstrafe beginnend mit 700 Euro, die jedem Geschäftsführer und auch der Gesellschaft selbst vorgeschrieben und auch mehrmals (im Zweimonatsrhythmus) verhängt werden kann. Organe von mittelgroßen Kapitalgesellschaften müssen mit 2.100 Euro rechnen, jene von großen Kapitalgesellschaften sogar mit 4.200 Euro. Im Falle der mehrmaligen Verhängung können die Zwangsstrafen bei mittelgroßen Kapitalgesellschaften bis zum Dreifachen, bei großen Gesellschaften sogar bis zum Sechsfachen angehoben werden. Bei Kleinstkapitalgesellschaften beträgt die automatische Mindestzwangsstrafe nur 350 Euro (laut OGH 6 Ob 37/16h gilt dies aber erst im Jahr 2017).
Die Eingabegebühr beträgt bei elektronischer Einreichung für eine GmbH 32 Euro und für eine AG 145 Euro, die Eintragungsgebühr beträgt 20 Euro. Insgesamt betragen damit die Gebühren für einen elektronisch übermittelten Jahresabschluss bei einer GmbH 52 Euro und bei einer AG 165 Euro. Die Eintragungsgebühr von 20 Euro entfällt bei freiwilliger elektronischer Einreichung durch Kleinstkapital-gesellschaften (Umsatzerlöse in den 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag von bis zu 70.000 Euro), wenn die Einreichung innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag erfolgt. Bei Einreichung in Papierform wird zusätzlich ein Zuschlag von 17 Euro vorgeschrieben.
UMGRÜNDUNGEN
Umgründungsvorgänge rückwirkend zum Stichtag 31.12.2015 müssen bis 30.9.2016 beim Firmenbuch bzw. beim zuständigen Finanzamt angemeldet werden.
VORSTEUERERSTATTUNG
Die Möglichkeit der Erstattung von Vorsteuern 2015 in EU-Mitgliedsländern via FinanzOnline endet am 30.9.2016. Dabei zu beachten wäre, dass grundsätzlich der Erstattungszeitraum mindestens drei Monate und maximal ein Kalenderjahr umfasst. Als Mindesterstattungs-beträge bei einem Kalenderjahr gelten 50 Euro und beim Dreimonatszeitraum 400 Euro. Frist und Modus für die Erstattung sind bei allen EU-Ländern gleich. Unterschiede gibt es dort, wo lokal unterschiedliche Bestimmungen den Vorsteuerabzug betreffend, gelten. Das sind häufig Verpflegungs- und Bewirtungsaufwand, Hotelkosten, PKW-Aufwendungen.
HERABSETZUNG DER STEUERVORAUSZAHLUNGEN
Ein Herabsetzungsantrag für die laufenden Vorauszahlungen an Einkommen- und Körperschaftsteuer 2016 kann letztmalig bis 30.9.2016 gestellt werden. Dem Antrag sollte vorsorglich auch eine Prognoserechnung für 2016 angeschlossen werden. Danach besteht nur mehr die Möglichkeit, die am 15.11.2016 fällige Vorauszahlung durch Stundungs- oder Ratenansuchen hinauszuschieben. Übrigens: für die Beiträge zur Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft kann bis zum Jahresende ein Herabsetzungsantrag gestellt werden, wenn der voraussichtliche Gewinn unter der vorläufigen Beitragsgrundlage liegt.
ARBEITNEHMERVERANLAGUNG 2015
All jene Arbeitnehmer und Pensionisten, die entweder von mehreren Arbeitgebern oder pensionsauszahlenden Stellen Bezüge erhalten haben, oder bei denen ein Alleinverdiener- /Alleinerhalterabsetzbetrag / erhöhter Pensionistenabsetzbetrag bei der Lohnverrechnung zu Unrecht berücksichtigt wurde, müssen bis 30.9. ihre Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) einreichen. Die mit der Steuerreform 2015/16 vorgesehene antragslose Arbeitnehmerveranlagung gilt erst für Veranlagungen des Jahres 2016 im Falle einer Gutschrift.
ANSPRUCHSVERZINSUNGEN AB 1.10.2016
Ab 1.10.2016 werden für Nachzahlungen bzw. Gutschriften aus der Einkommen- und Körperschaftsteuerveranlagung 2015 Anspruchszinsen (derzeit 1,38 %) verrechnet. Wer für 2015 mit einer Steuernachzahlung rechnen muss, kann die Vorschreibung von Anspruchszinsen durch eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung vermeiden. Anspruchszinsen unter 50 Euro werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze).
Hinweis: Anspruchszinsen sind ertragsteuerlich neutral. Zinsenaufwendungen sind daher steuerlich nicht absetzbar, Zinserträge dafür steuerfrei. In Anbetracht des derzeitig niedrigen Zinsniveaus kann es sich lohnen, die Abgabe der Steuererklärung hinauszuschieben, wenn man eine Gutschrift erwartet. Die Anspruchszinsen von 1,38 % entsprechen einer Verzinsung vor Abzug der 27,5%igen KESt von immerhin 1,9 %!