Newsletter:

Verluste "Kapitalistischer Mitunternehmer"

10 Oktober 2016

Übersteigende Verluste sind aber nicht verloren, sie werden auf eine sogenannte "Wartetaste" gelegt. Das BMF hat nun seine Rechtsansichten zu dieser neuen gesetzlichen Bestimmung in einer Info dargelegt. Die für die Praxis wichtigsten Aussagen dieser Info sind:

  • Von der Neuregelung werden nur natürliche Personen als Mitunternehmer tangiert. Demnach sind sämtliche juristische Personen von dieser einschränkenden Verlustverwer­tungsmöglichkeit nicht betroffen.
  • Von der neuen Bestimmung werden nicht nur Kommanditisten sondern auch atypisch stille Gesellschafter und auch GesbR-Gesellschaf­ter, wenn es sich um eine Innengesellschaft handelt, umfasst.
  • Betroffen sind aber nur solche Mitunter­nehmer, die als kapitalistisch anzusehen sind. Ein kapitalistischer Mitunternehmer liegt nach Ansicht des BMF dann vor, wenn er Dritten gegenüber nicht oder einge­schränkt haftet und keine ausgeprägte Mitunterneh­merinitiative entfaltet. Um eine ausreichende Mitunternehmerinitiative nachzuweisen, muss die Mitarbeit des Mit­unterneh­mers deutlich über die Wahr­nehmung von bloßen Kontrollrechten hinaus­gehen. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn vom Mitunter­nehmer die Geschäfts­führung der Mitunter­nehmerschaft besorgt wird. Nach Ansicht der Finanzverwaltung muss dabei die Mitarbeit im Unternehmen der Mit­unternehmerschaft nachweis­lich min­destens zehn Wochenstunden umfas­sen. Die arbeits­rechtliche Einstufung der Tätigkeit soll dabei keine Rolle spielen. Wird der Kommanditist einer GmbH & Co KG (oder atypisch stiller Gesellschafter) gleichzeitig als Geschäftsfüh­rer der Komplementärin (bzw. Geschäfts­herrin) tätig und führt er in dieser Funktion auch die Geschäfte der KG, reicht diese Mitunternehmerinitiative nach Ansicht des BMF aus.
  • Das Ergebnis eines allfälligen Sonderbe­triebsvermögens ist von der Wartetasten­regelung nicht betroffen und wirkt sich auch auf das steuerliche Kapitalkonto nicht aus. Verluste aus Sonderbetriebsausgaben sind jedenfalls ausgleichs- und vortragsfähig.
  • Der neue § 23a EStG ist nicht nur auf Mit­unternehmerschaften, die bilanzieren, son­dern auch auf Einnahmen-Ausgaben-Rechner anwendbar. In diesem Fall ist das ertrag­steuerliche Kapitalkonto erstmals für das im Jahr 2016 beginnende Wirtschaftsjahr zu rekonstruieren und dann fortzuführen.
  • Die Wartetastenregelung bei im Vorder­grund stehendem Erzielen steuerlicher Vor­teile (wie z.B. beim Verwalten unkörperli­cher Wirtschaftsgüter oder beim gewerbli­chen Vermieten von Wirtschaftsgütern) gilt weiter und ist gegenüber § 23a EStG vorran­gig anzuwenden.
  • Wartetastenverluste sind auch ohne Aus­übung der Regelbesteuerungsoption mit son­dersteuersatzbesteuerten Gewinnen (z.B. ImmoEst-pflichtigen Veräußerungsgewinnen) zu verrechnen. Sondersteuersatzbesteuerte Gewinne erhöhen auch das ertragsteuerliche Kapitalkonto. Verluste aus sondersteuersatz­besteuerten Wirtschaftsgütern vermindern -nach entsprechender Kürzung um 55 % bzw. 60 % - das Kapitalkonto.
  • Nicht abzugsfähige Ausgaben wie z.B. Reprä­sentationsaufwendungen stellen Entnah­men dar, die das Kapitalkonto mindern. Steuerfreie Prämien stellen Einlagen dar, die das Kapitalkonto erhöhen.
  • Einlagen können Wartetastenverluste nur dann ausgleichsfähig machen, wenn sie ge­sellschaftsrechtlich dem Vermögen der Mit­unternehmerschaft auch tatsächlich zugute­kommen. Mit Einlagen in das Sonder­betriebsver­mögen können daher Warte­tastenverluste nicht ausgeglichen werden.
  • Ändert der Mitunternehmer seine Rechts­stellung zu einem unbeschränkt haftenden Mitunternehmer, werden sämtliche Warte­tastenverluste verrechenbar. Maßgeblich ist nach Ansicht des BMF die Rechtsstellung des Mitunternehmers am Schluss des Wirt­schaftsjahrs.
  •  Ändert sich die Rechtsstellung des Mitunter­nehmers lediglich aufgrund von erhöhter Mitarbeit, so unterliegen lediglich neu ent­stehende Verluste nicht mehr der Verlustbe­schränkung. Nach Ansicht des BMF kommt es dabei auf das Überwiegen im Wirtschaftsjahr an.
  • Bei entgeltlicher Übertragung des Mitunter­nehmeranteils kann nur der Veräußerungsge­winn mit den Wartetastenverlusten verrech­net werden. Die allenfalls darüber hinausge­henden Wartetastenverluste können nur im Fall einer späteren Haftungsinanspruchnah­me verrechnet werden.
  • Bei unentgeltlicher Übertragung des Mit­unternehmeranteils gehen nach Ansicht des BMF die Wartetastenverluste auf den Rechts­nachfolger über und können von diesem mit künftigen Gewinnen oder Einlagen verrech­net werden.