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Verrechnungspreisdokumentationsgesetz

10 Oktober 2016

Mit dem EU-Abgabenänderungsgesetz 2016  wurde das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) beschlossen. Hintergrund für diese gesetzliche Regelung ist der unter dem Schlagwort BEPS (Base Erosion und Profit Shifting) von der OECD entwickelte Maßnahmenplan zur Vermeidung künstlicher grenzüberschreitender Gewinnverlagerungen und Verminderungen der Steuerbemessungsgrundlage. Eine dieser Maßnahmen soll nunmehr mit dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) in Österreich umgesetzt werden. 

Mit dem VPDG werden multinationale Unternehmensgruppen verpflichtet, eine dreistufige Verrechnungspreisdokumentation zu erstellen, die aus Master File, Local File und länderbezogener Berichterstattung bestehen soll. 

Das Master File soll dabei aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur Unternehmensgruppe bestehen und folgende Teilbereiche abdecken:

  • Organisationsaufbau
  • Beschreibung der Geschäftstätigkeit
  • Immaterielle Werte
  • Unternehmensgruppeninterne Finanztätigkeit
  • Finanzanlage- und Steuerpositionen

Das Local File soll spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit, insbesondere Informationen zu Finanztransaktionen sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse enthalten.

Länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Report) 

Mit diesem dritten Eckpfeiler der Verrechnungspreisdokumentation haben grenzüberschreitend tätige Unternehmen der Steuerverwaltung in standardisierter Form einen Überblick über die globale Verteilung der Umsätze, des Vorsteuerergebnisses, der bezahlten Ertragsteuern, die Beschäftigtenzahl, der materiellen Vermögenswerte und der einzelnen Geschäftstätigkeiten auf die einzelnen Staaten zu liefern. 
 

BETROFFENE UNTERNEHMEN

Master und Local File sind von in Österreich ansässigen Unternehmen zu erstellen, wenn die Umsatzerlöse 50 Millionen Euro in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren über­schritten haben. In der Regel sind auch Betriebsstätten zur Erstellung des Master und Local Files verpflichtet. Eine österreichische "Geschäftseinheit" (Gesellschaft oder Betriebs­stätte) unterliegt aber nur dann dem VPDG, wenn sie Teil einer multinationalen Unterneh­mensgruppe ist. Das heißt, es muss neben der inländischen Geschäftseinheit zumindest eine weitere Geschäftseinheit in einem anderen Land vorliegen.

Unternehmensgruppen, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mindestens 750 Millionen Euro konsolidierte Umsatzerlöse erzielt haben, müssen zusätzlich die länderbezogene Bericht­erstattung (Country-by-Country Report) anfer­tigen. Der Country-by-Country Report (CbCR) ist grundsätzlich verpflichtend in Österreich einzu­reichen, wenn die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig ist, jedoch können auch österreichische Geschäftseinheiten unter bestimmten Voraussetzungen davon betroffen sein. 
 

INKRAFTRETEN

Die 3-stufige Verrechnungspreis­dokumentation ist für Wirtschaftsjahre ab 1. Jänner 2016 zu erstellen. Die länderbezo­gene Berichterstattung(CbCR) muss spätes­tens 12 Monate nach dem letzten Tag des Wirtschaftsjahres auf elektronischem Wege über FinanzOnline übermittelt werden. Master File und Local File sind ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung dem zuständigen Finanzamt auf dessen Ersuchen innerhalb von 30 Tagen zu übermitteln. Grundsätzlich kann die gesamte Dokumentation auch in englischer Sprache beigebracht werden.


STRAFBESTIMMUNGEN

Wer die länderbezogene Berichterstattung (CbCR) vorsätzlich nicht frist­gerecht oder unrichtig übermittelt bzw. die Übermittlung gänzlich unterlässt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig, welches mit bis zu 50.000 Euro zu bestrafen ist. Auch grobe Fahrlässigkeit wird mit bis zu 25.000 Euro geahndet.

Zusammenfassend kann nur festgehalten wer­den, dass das VPDG einen erheblichen zusätzli­chen Aufwand für Konzernunternehmen mit sich bringt. Der Gesetzgeber geht laut Vorblatt zum Gesetzesentwurf davon aus, dass der einmalige Aufwand für die erstmalige Erstellung der länderbezogenen Berichterstattung rd. 200.000 Euro und des Master bzw. Local Files rd. 400.000 Euro betragen wird.

Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass derzeit eine Änderung der EU-Bilanzierungsrichtlinie diskutiert wird, die multinationale Unternehmen (mit einem weltweiten Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro) zur Veröffentlichung eines "Ertragsteuer­informationsberichtes" verpflichtet. Der Inhalt dieses Berichtes deckt sich zwar weitgehend mit der oben dargestellten länderbezogenen Berichterstattung (Country-by-Country-Report). Im Gegensatz zum CbCR, der nur den Steuerbe­hörden zur Verfügung gestellt wird, soll der von einem Abschlussprüfer geprüfte "Ertragsteuer­informationsbericht" aber der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen.