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Lohnsteuerrichtlinien - Wartungserlass

13 Februar 2018

Wechsel unbeschränkte/beschränkte Steuerpflicht
Bei einem unterjährigen Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht und vice versa müssen für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht und für den der beschränkten Steuerpflicht getrennte Veranlagungen durchgeführt werden, weil sowohl hinsichtlich der Ermittlung der Steuerbe-messungsgrundlage als auch hinsichtlich ihrer Besteuerung jeweils unterschiedliche gesetzliche Bestimmungen gelten. Für den Zeitraum der unbeschränkten Steuerpflicht kann eine Arbeitnehmerveranlagung durchgeführt werden. Für den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht kommt es zu einer Einkommensteuer-veranlagung. Zuständig ist das bisherige Wohnsitzfinanzamt. Im Falle der Option auf unbeschränkte Steuerpflicht der in den Zeitraum der beschränkten Steuerpflicht fallenden Einkünfte ist bei Pensionisten das Finanzamt am Sitz der Pensionsversicherungsanstalt zuständig. 

Ergänzung zu steuerfreien Stipendien
Stipendien, die im Rahmen von Dissertations- und Diplomarbeiten gewährt werden, sind  unter be-stimmten Rahmenbedingen steuerfrei. Ergänzend wird auf die Steuerbefreiung für außerhalb eines Dienstverhältnisses gewährte Stipendien zur Förderung von Wissenschaft und Forschung im Inland hingewiesen, wenn der Stipendiat weniger als 12.000 EUR Jahreseinkommen hat.

Klarstellung betreffend Aushilfskräfte
Eine der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von Aushilfskräften ist, dass diese durch eine daneben bestehende Tätigkeit der Vollversicherung unterliegen. Damit sind folgende Personengruppen ausgeschlossen: Pensionisten, Beamte im Ruhestand, Arbeitslose, geringfügig Beschäftigte (auch wenn durch die Aushilfstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird) und Karenzierte.

Mitarbeiterrabatte und Angehörige
Mitarbeiterrabatte bis zu 20% sind nur dann steuerfrei, wenn der kostenlose oder verbilligte Bezug von Waren oder Dienstleistungen durch den Mitarbeiter erfolgt und dieser den Aufwand wirtschaftlich trägt. Erwirbt ein Angehöriger die Ware mit bis zu 20% Rabatt, kommt die Steuerbefreiung daher nicht zur Anwendung. Übersteigt allerdings der Rabatt bei Direkteinkäufen durch Angehörige im Einzelfall 20%, sind - aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung - Mitarbeiterrabatte nur insoweit steuerpflichtig, als ihr Gesamtbetrag 1.000 EUR im Kalenderjahr übersteigt. 

Steuerbefreiung für den Beschäftigungs-bonus
Der für in der Zeit von 1.7.2017 bis 31.1.2018 neu geschaffene Dienstverhältnisse von der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) aus-bezahlte Beschäftigungsbonus ersetzt 50% von bestimmten Dienstgeberbeiträgen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Damit der Beschäftigungsbonus beim Empfänger – dem Dienstgeber – tatsächlich steuerfrei bleibt, führt diese Bonuszahlung zu keiner Kürzung der Lohnnebenkosten.

Nutzung eines Dienstautos für anderes Dienstverhältnis
Benützt der Arbeitnehmer ein Dienstauto für Fahrten in einem weiteren Dienstverhältnis oder für Fahrten zu Aus-, Fortbildungs- und Umschulungsstätten, dann kann der Arbeitnehmer für diese Fälle Werbekosten geltend machen, da er ja durch die Versteuerung des Sachbezuges einen Aufwand hat. Für die  Berechnung des aliquoten Teil des Sachbezugswerts wird die Summe der sachbezugsrelevanten Fahrten im Verhältnis zu den als Werbungkosten abzugsfähigen Fahrten aufgeteilt. Als Nachweis gilt ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch.
 

Beispiel: 
Ein Arbeitnehmer hat zwei Dienstverhältnisse; Arbeitgeber 1 stellt ein Dienstauto zur Verfügung, das auch privat genutzt werden kann. Der zu versteuernde Sachbezug beträgt  720 EUR. Im Rahmen der „Privatfahrten“ (aus Sicht des Dienstverhältnisses 1) erfolgen auch durch das Dienstverhältnis 2 veranlassten Fahrten.

 

Dienstfahrt

Privatfahrt

%

Sachbezug DV 1

Werbungskosten DV 2

Dienstfahrten für DV 1

5.000 km

 

 

720 EUR

 

Fahrten für DV 2

 

4.000 km 

36% 

 

 259,20 EUR

Privatfahrten

 

7.000 km 

64% 

 

 

sachbezugsrelevante km insgesamt

 

11.000 km 

100% 

 

 

 

Vorliegen eines Dienstverhältnisses
Zur Frage, ob ein  Dienstverhältnis vorliegt, müssen zwei Kriterien geprüft werden, nämlich das Vorliegen der Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. Dazu werden ausgesuchte aktuelle VwGH-Erkenntnisse in die Lohnsteuerrichtlinien eingearbeitet:

Ein Weisungsrecht wird auch durch die Ausübung der sogenannten “stillen Autorität“ des Arbeitgebers erreicht, welche sich nicht in einer konkreter Form äußert, weil der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat. Davon unberührt bleibt ein vertraglicher Verzicht auf das Weisungsrecht. Beispielsweise liegt im Falle von Home-Arbeitsplätzen eine gering ausgeprägte Einbindung in die Betriebsorganisation hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenem Verhalten vor. Entscheidend ist, dass ein Weisungs- und 
Kontrollrecht des Arbeitgebers besteht und damit die Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers weitgehend ausgeschaltet ist. Es kommt darauf an, dass der Arbeitgeber statt der unmittelbaren Weisungsmöglichkeit über eine entsprechende Kontrollmöglichkeit verfügt.

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist im Sinne einer Abhängigkeit vom Arbeitgeber zu verstehen. Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne detaillierte Untersuchungen angenommen werden.

Ein Dienstverhältnis ist auch dann nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer über eine Gewerbeberechtigung für die ausgeübte Tätigkeit verfügt.