Newsletter:

Umsatzsteuerrichtlinien – Wartungserlass

13 Februar 2018

Fruchtgenussrecht
Die unentgeltliche Übereignung eines Wirtschaftsguts unter Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts stellt mangels Leistungsaustausch nach wie vor keinen Umsatzsteuertatbestand dar. Wird aber aus ertragsteuerlichen Gründen die Bezahlung einer Substanzabgeltung vereinbart, liegt ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt des Vorbe-haltsfruchtgenussberechtigten für eine sonstige Leistung des zivilrechtlichen Eigentümers vor. Diese sonstige Leistung unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%, sofern beim zivilrechtlichen Eigentümer nicht die Kleinunternehmerbefreiung zum Tragen kommt. 

Subventionen/Zuschüsse
Aufgrund zweier neuer Judikate des VwGH  wurden die Aussagen der UStR zur Steuerbarkeit von Zuschüssen präzisiert. Zuschüsse von dritter Seite, die der Subventionierung eines nicht kostendeckenden Verkaufspreises am Markt dienen, sind nicht steuerbar. Zuschüsse für  die Herstellung von Produkten für den Zuschussgeber sind hingegen Lieferungsentgelt und steuerpflichtig.

Organschaft
Die Aussagen der UStR im Zusammenhang mit einer umsatzsteuerlichen Organschaft wurden durch Einarbeitung von zwei VwGH-Judikaten  präzisiert. Um das Kriterium der wirtschaftlichen Eingliederung zu erfüllen, muss die Tochtergesellschaft im Rahmen des gesamten Unternehmens in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Muttergesellschaft stehen. Es bedarf aber keiner wirtschaftlichen "Unterordnung" mehr. 

Grundstücke
Büro-, Sanitär- oder andere Container sind nicht als Teil des Grundstücks zu bewerten, wenn sie nur auf eine zeitlich begrenzte Dauer genutzt werden und leicht zu entfernen sind

Die Vermietung von Grundstücken für einen ununterbrochenen Zeitraum von nicht mehr als 14 Tagen ist mit dem Normalsteuersatz umsatzsteuerpflichtig, wenn der Unternehmer das Grundstück ansonsten nur zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, für andere kurzfristige Vermietungen oder zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen verwendet. Werden beispielsweise Seminarräume in einem Hotel mehr als 14 Tage auch an Nichtunternehmer vermietet, sind auch alle anderen kurzfristigen Vermietungen im selben Veranlagungszeitraum zwingend unecht umsatzsteuerbefreit.

Infolge der gemeinschaftsrechtlichen Harmo-nisierung des Grundstücksbegriffs können Gegenstände hinsichtlich der Dauer des Vorsteuerberichtigungszeitraum wechseln. Der Vorsteuerberichtigungszeitraum von 19 Jahren kommt bei allen Gegenständen des Anlagevermögens zur Anwendung, die nunmehr dem umsatzsteuerlichen Grundstücksbegriff unterliegen. Dies gilt auch für Gegenstände, die vor 2017 erstmals in Verwendung genommen wurden und die ursprünglich einer Vorsteuerberichtigungs-frist von 4 Jahren unterlagen (z.B. fest eingebaute Windturbinen, Silos). In diesen Fällen sind die auf die vor 2017 bereits abgelaufenen Fünftel-Zeiträume entfallenden Vorsteuerbeträge abzuziehen und der Restbetrag der Vorsteuer auf die vom 19-Jahreszeitraum verbleibenden Kalenderjahre aufzuteilen. Ist der ursprüngliche 5-Jahreszeitraum bereits abgelaufen, dann kommt es zu keiner Berichtigung mehr. 

Kleinunternehmer
Seit 1.1.2017 ist können auch ausländische Unternehmer, die im Inland ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens 30.000  Euro  betragen die Steuerbe-freiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Ein Wohnsitz oder Sitz in Österreich ist nicht mehr Voraussetzung. Gerade bei Wohnungsvermietungen durch Ausländer kann die Option zur Steuerbefreiung als Kleinunternehmen eine große Rolle spielen. In der Rz 994 der UStR wird die Meinung vertreten, dass alleine der Umstand, dass eine inländische Immobilienverwaltungsfirma die Verwaltung der Immobilien vornimmt, nicht dazu führt, dass der Unternehmer sein Unternehmen im Inland betreibt. 

Istbesteuerung
Ein neues Judikat des VwGH zur Istbesteuerung von Unternehmern, die eine selbständige Tätigkeit iSd § 22 Z 1 EStG ausüben, wurde in die UStR aufgenommen. Demnach können nunmehr z.B. auch planende Baumeister, die ihr Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betreiben, die Um-satzsteuer nach vereinnahmten Entgelten abführen.