Der Vereins-Wartungserlass 2017 enthält infolge zwischenzeitlicher gesetzlicher Änderungen umfangreiche Erweiterungen. Die für die Praxis wichtigsten Neuerungen sind wie folgt:
Definition und Umfang der Gemeinnützigkeit
Ein gemeinnütziger Zweck kann nur dann vorliegen, wenn die Allgemeinheit gefördert wird. Ein gemeinnütziger Zweck liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte von Minderheiten in Gefahr geraten. Werden allerdings Ziele verfolgt, die mit der österreichischen Rechtsordnung nicht in Einklang stehen, kann der Zweck der Körperschaft nicht als gemeinnützig anerkannt werden. Ist der satzungsmäßige Zweck des Vereins nur auf Unterhaltung und Geselligkeit gerichtet, wird die Voraussetzung der Förderung der Allgemeinheit nicht erfüllt. Die Förderung der Freizeitgestaltung und Erholung kann dann als gemeinnützig eingestuft werden, wenn ein besonders schutzbedürftiger Personenkreis begünstigt wird oder diese Ziele im Rahmen sportlicher Aktivitäten verfolgt werden. Eine völlig untergeordnete Förderung der Unterhaltung und Geselligkeit ist nicht begünstigungsschädlich. Diese liegt dann vor, wenn pro Vereinsmitglied pro Jahr maximal 100 EUR für derartige Zwecke verausgabt werden. Eine Durchschnittbetrachtung ist nur zulässig, wenn die Ausgaben keinem bestimmten Vereinsmitglied zuordenbar sind. Vorsicht ist daher bei Geschenken an bestimmte Vereinsmitglieder z.B. für besondere Verdienste geboten.
Grundsatz der Vermögensbindung
Vereinsmitglieder dürfen an Wertsteigerungen eines gemeinnützigen Vereins nicht partizipieren. Eine Ausnahme besteht für die Rückzahlung von Einlagen im Fall des Ausscheidens eines Vereinsmitglieds oder der Auflösung des Vereins. Eine Rückzahlung von Einlagen an Vereinsmitglieder muss allerdings durch die Vereinsstatuten gedeckt sein. Eine Wertsteigerung seit der Einlage darf nicht ausgezahlt werden. Vermögen einer begünstigten Körperschaft darf nur für begünstigte Zwecke verwendet werden. Zulässig ist nach den VereinsR nunmehr die Übertragung von Vermögen auf andere Rechtsträger, wenn anstelle des übertragenen Vermögens (z.B. eines Betriebs) eine wertäquivalente Beteiligung tritt.
Grundsatz der Unmittelbarkeit
Die Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittel-barkeit nach dem Gemeinnützigkeitsgesetz 2015 wurden in die VereinsR aufgenommen und deren Anwendungsbereich erläutert. Voraussetzung ist aber immer, dass die zugewendeten Mittel weiterhin einem von der Körperschaft verfolgten Zweck zur Verfügung stehen und den Kreis abgabenrechtlich begünstigter Körperschaften nicht verlassen. Nur unter diesem Aspekt ist eine Durchbrechung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gerechtfertigt. Nach den VereinsR stellt auch eine Zuwendung nach § 4c EStG an eine Innovationsstiftung für Bildung eine für die Begünstigung des Vereins unschädliche Zuwendung dar.
Vereinsfest und gesellige Veranstaltungen
Kleine Vereinsfeste, die als begünstigungs-unschädliche Hilfsbetriebe angesehen werden, können nun auch unter Mitwirkung von vereinsfremden Personen organisiert werden. Allerdings müssen zumindest 75% der Mit-wirkenden Vereinsmitgliedern oder deren nahe Angehörige sein. Kleine Vereinsfeste sind nur bis zu einer Dauer von 72 Stunden pro Kalenderjahr begünstigungsunschädlich. Das Stundenaus-maß umfasst dabei nur die Zeit, in der eine gastwirtschaftliche Betätigung stattfindet. Gemeinsame Festveranstaltungen sind dann nicht begünstigungsschädlich, wenn die gesamte Umsatzgrenze von 40.000 EUR nicht überschritten wird. Darüber hinaus kann eine Ausnahmegenehmigung gem § 44 Abs 2 BAO auf Antrag erteilt werden.
Vorliegen eines eigenständigen wirtschaft-lichen Geschäftsbetriebs des Vereins
Ein eingerichtetes Buffet ist jedenfalls als eigener wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb anzusehen, weil dann nicht mehr von einem untergeordneten Verhältnis der Verköstigung zur Veranstaltung auszugehen ist. Das dauerhafte Unterhalten eines Vereinslokals begründet noch keinen begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb. Auch die Verabreichung von durch Vereinsmitglieder beigestellten Speisen und Getränke gegen einen Selbstkostenbeitrag an andere Vereinsmitglieder stellt – soferne keine gastronomische Infrastruktur in den Vereinsräumlichkeiten vorhanden ist – nunmehr keinen schädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Sind in einem Vereinslokal ein Kühlschrank, eine Kaffeemaschine oder auch eine einfache Kochgelegenheit (z.B. mobile Herdplatte) vorhanden, kann dies nicht als gastronomische Infrastruktur bezeichnet werden.
Klarstellungen zu ausgegliederten Profimannschaften
In die VereinsR wurden nunmehr Aussagen zu Leistungsbeziehungen zwischen dem Verein und der in eine Kapitalgesellschaft ausgegliederten Profimannschaft, zur umsatzsteuerlichen Behandlung von vom Verein an die Profimannschaft weitergeleiteten Subventionen und zur Frage der Aktivierung von Spielerwerten aufgenommen.