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Wichtige Termine

13 Februar 2018

Termin 15.2.2018
Der Jahresendbeleg 2017 (= Dezember Monats-beleg) der Registrierkassa ist mittels Belegcheck-App und individuellem Authentifizierungscode zu prüfen; mit Erscheinen des grünen Häkchens ist die Ordnungs-mäßigkeit dokumentiert und auf FinanzOnline zu sehen.

Termine 28.2.2018
Einreichung Jahreslohnzettel und Meldungen für Zahlungen 2017
Unternehmer müssen neben den Jahres-lohnzetteln 2017 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmer auch Zahlungen für bestimmte Leistungen, die außerhalb eines Dienstver-hältnisses gezahlt werden, elektronisch über ELDA für Großarbeitgeber über ÖSTAT melden. Diese Meldung nach § 109a EStG (zB für Aufsichtsräte, Stiftungsvorstände, Vortragende oder Leistungen im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses) kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für ein Kalenderjahr netto nicht mehr als 900 EUR /Person bzw Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf 450  EUR nicht übersteigen. 

Weitere Meldepflichten bestehen gem. § 109b EStG (Formular E 109b) für bestimmte Auslandszahlungen, wie z.B. Zahlungen für Leistungen aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird, Zahlungen für Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (zB Konsulententätigkeit). Zweck dieser Vorschrift ist es, die steuerliche Behandlung solcher Zahlungen in Österreich besser überprüfen zu können und eine Informationsweitergabe an den Staat zu ermöglichen, dem voraussichtlich das Besteuerungsrecht zukommt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlungen an den einzelnen Leistungserbringer 100.000 EUR im Jahr nicht übersteigen, ein Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige erfolgte oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die im Ausland einem zumindest 15%igen Körperschaftsbesteuerung unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags, höchstens jedoch 20.000 EUR.

Neu: Meldung von Sonderausgaben
Für Spenden, Kirchenbeiträge und bestimmte Pensionsversicherungsprämien wurde die verpflichtende Übermittlung dieser Zahlungen durch die Empfängerorganisation an das Finanzamt und die automatische Erfassung als Sonderausgabe in den Steuererklärungen bzw Arbeitnehmerveranlagungen für Zahlungen ab 2017 beschlossen. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Gibt der Spender seine Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt. Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt, wird grundsätzlich die Zustimmung zur Datenübermittlung erteilt. Auf Basis dieser Identifikationsdaten muss dann von der Spendenorganisation das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK-SA) elektronisch bis Ende Februar übermittelt werden.

Termin 31.3.2018 
Die Jahreserklärungen 2017 für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe (Wiener U-Bahnsteuer) ist bis Ende März einzureichen.