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Neuerungen bei der Umsatzsteuer

10 Februar 2020

Kleinunternehmerregelung

Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer wurde von bisher EUR 30.000 auf EUR 35.000 erhöht. Damit wurde die nach EU-Recht maximal mögliche Kleinunternehmergrenze ausgeschöpft. Auch für die neue Kleinunternehmergrenze wird die bisherige Rechtsprechung des VwGH, wonach sie ohne fiktiven Ansatz der darauf entfallenden Umsatzsteuer zu betrachten ist, weiterhin gelten (siehe auch Rz 995ff. UStR). Gleichzeitig wurde die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit sind, auf EUR 35.000 erhöht.

Vorsteuerabzug für E-Bikes

Für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) ist ab 1.1.2020 nun der Vorsteuerabzug möglich.

Steuersatz für E-Books

Für elektronische Publikationen i.S.d. Anlage 1 Z 33 UStG, die nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw. Werbezwecken dienen, wurde der Umsatzsteuersatz auf 10% gesenkt. Im Gegenzug gilt nun auch für elektronische Publikationen die Buchpreisbindung.

Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw. für die Zuordnung der bewegten Lieferung ist ab 2020 eine EU‑weit einheitliche Regelung vorgesehen. Demnach liegt ein Reihengeschäft vor, wenn dieselben Gegenstände nacheinander geliefert werden und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer bis zum letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe befördert oder versandt werden. Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert. Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe, die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Konsignationslager

Das sind Lager, die ein Verkäufer in einem anderen Mitgliedstaat unterhält und aus dem Käufer bei Bedarf Waren entnehmen. Der Käufer wird erst im Zeitpunkt der Entnahme Eigentümer der Waren. Nach bisheriger Rechtslage führte die Einlagerung im Konsignationslager zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen durch den Verkäufer und die anschließende Entnahme zu einem steuerpflichtigen Umsatz in dem Mitgliedstaat, in dem das Konsignationslager lag. Seit 1.1.2020 führen die Warenverbringungen in das Konsignationslager nicht mehr zu einem innergemeinschaftlichen Verbringen. Dafür liegt nunmehr bei der Entnahme der Waren aus dem Konsignationslager eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Verkäufer vor. Bestimmte Meldungen und Eintragungen in ein Register sind erforderlich. Außerdem muss die Entnahme aus dem Konsignationslager innerhalb von 12 Monaten erfolgen, widrigenfalls ein innergemeinschaftliches Verbringen vorliegt.

Innergemeinschaftliche Lieferungen

Ab 1.1.2020 wurden die materiell-rechtlichen Voraussetzungen bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen ausgeweitet: Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen soll es neben den bisherigen Voraussetzungen zusätzlich notwendig sein, dass dem Lieferer die Umsatzsteuer‑Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung (ZM) nachgekommen ist. Wird keine oder eine unvollständige oder unrichtige ZM für diese Lieferung abgegeben, ist die i.g. Lieferung steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung kann aber gewährt werden, wenn das Versäumnis hinreichend begründet und die ZM entsprechend berichtigt wird (Rz 4203 UStR). Beachten Sie auch, dass die ZM bereits bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonats eingereicht werden muss. Für die Erfassung in der ZM ist immer von einer Sollbesteuerung (d.h. Datum der Rechnungsausstellung ist maßgebend) auszugehen.

Wird die UID erst nachträglich mitgeteilt, ist eine Rechnungsberichtigung möglich. Der Erwerber muss dem Lieferanten aber nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbes Unternehmer war.

Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze

Ab 1.1.2020 wurden bestimmte Aufzeichnungspflichten für Online-Plattformen und Marktplätze (z.B. Amazon und Airbnb) eingeführt, die zwar nicht selbst Umsätze ausführen, aber Umsätze im Inland unterstützen bzw. vermitteln. Die Aufzeichnungspflichten wurden mit Verordnung des BMF (vgl. Sorgfaltspflichten-UStV, BGBl II 315/2019) im Detail festgelegt und umfassen die für die Abgabenerhebung relevanten Informationen.

Unterstützt eine Plattform die Vermietung von Grundstücken für Wohn- und Campingzwecke oder die Beherbergung in eingerichteten Wohn- und Schlafräumen, so sind auch die Postadresse des Grundstücks, die Aufenthalts- bzw. Mietdauer sowie die Anzahl der Personen, die übernachten bzw. – falls nicht erhältlich – die Anzahl und Art der gebuchten Betten anzugeben.

Gleichzeitig mit den Aufzeichnungspflichten wurde auch eine Haftung der Online-Plattformen und Marktplätze für die mit den vermittelten Umsätzen einhergehende Umsatzsteuer normiert. Die Haftung wird schlagend, wenn die Plattform ihren Aufzeichnungs- und Meldeverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Die Meldungen der Plattformen haben lt. VO des BMF vom 4.12.2019, BGBl II 377/2019 über FinanzOnline entweder über ihren Parteienvertreter, über ihren eigenen Zugang oder über ein für diese Meldeverpflichtungen eigens eingerichtetes Onlineverfahren zu erfolgen.


Neuerungen in der Bundesabgabenordnung (BAO)

Mit dem Finanz-Organisationsreformgesetz (FORG) wurde nicht nur ein Bundesgesetz über die Schaffung eines Amts für Betrugsbekämpfung (ABBG) normiert, sondern auch weite Teile der BAO geändert. Gleichzeitig wurde das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 außer Kraft gesetzt. Alle diese Änderungen treten erst mit 1.7.2020 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen der BAO sind dabei folgende:

Als Behörden der Bundesfinanzverwaltung gelten künftig das BMF, das Finanzamt Österreich, das Finanzamt für Großbetriebe, das Zollamt Österreich, das Amt für Betrugsbekämpfung und den Prüfdienst für lohnabhängige Abgaben und Beiträge. Das Finanzamt für Großbetriebe ist für Betriebe mit einem Umsatz von mehr als EUR 10 Mio.  in den letzten 2 Jahresabschlüssen bzw. Steuererklärungen zuständig. Daneben werden u.a. Privatstiftungen, gemeinnützige Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereinigungen dem Finanzamt für Großbetriebe zugeordnet. Ein Finanzamt oder auch ein Abgabepflichtiger kann eine Übertragung der Zuständigkeit auf ein anderes Finanzamt (z.B. vom Finanzamt Österreich an das Finanzamt für Großbetriebe) verfügen bzw. beantragen, wenn z.B. wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

Unter anderem wurde auch die Möglichkeit zur Weiterleitung bestimmter von Online-Plattformen übermittelter Aufzeichnungen an die Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zur Erhebung von Abgaben auf die Nächtigungen gesetzlich geregelt. Die Buchhaltungsagentur des Bundes wird verpflichtet, auf elektronischem Weg Kontrollmitteilungen betreffend Gebühren von Sachverständigen an das BMF zu übermitteln. Auszahlungen, die im Jahr 2019 stattgefunden haben, sind dem BMF bis zum 30.6.2020 nachzuliefern.


Änderungen im Finanzstrafgesetz

Finanzordnungswidrigkeiten nach dem EU-Meldepflichtgesetz

Werden die nach dem EU-MPfG vorgeschriebenen Meldungen vorsätzlich überhaupt nicht, unvollständig, nicht fristgerecht oder unrichtig erstattet, liegt ab 1.7.2020 eine Finanzordnungswidrigkeit vor, die mit Geldstrafe bis zu EUR 50.000 bestraft wird. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe EUR 25.000. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 29 FinStrG ist ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Finanzordnungswidrigkeiten für Meldepflichtverletzungen von elektronischen Plattformen und Marktplätzen

Werden die nach § 18 Abs. 11 und 12 UStG vorgeschriebenen Pflichten zur Führung, Aufbewahrung oder Übermittlung von Aufzeichnungen vorsätzlich verletzt, wird dies ab 1.1.2020 als Finanzordnungs­widrigkeit mit maximal EUR 50.000 bestraft. Bei grob fahrlässiger Begehung beträgt die Höchststrafe ebenfalls EUR 25.000. Auch bei dieser Finanzordnungswidrigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.