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Splitter und Termine

08 Februar 2021

Reinhard Rindler, Partner, Leiter Tax |

 

SPLITTER

Regelung für Arbeiten im Home Office ante Portas

Vor wenigen Tagen[1] wurden die Eckpunkte des Home Office Gesetzes in einer Pressekonferenz vorgestellt. Aufgrund des hohen Interesses an dieser lang erwarteten Regelung stellen wir Ihnen die angekündigten Punkte im Überblick vor. Die legistische Umsetzung bleibt jedoch abzuwarten.

Arbeitsrecht:
Eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern betreffend Home Office ist freiwillig und kann nicht einseitig angeordnet oder eingefordert werden. Sie muss jedenfalls schriftlich erfolgen. Ein Widerruf ist von beiden Seiten unter Einhaltung einer einmonatigen Frist aus wichtigem Grund möglich. Die arbeitsrechtlichen Regelungen wie Arbeitszeitaufzeichnungen und Arbeitsruhe sollen wie bisher auch im Home Office angewendet werden.

Steuerrecht:
Die Bereitstellung von erforderlichen digitalen Arbeitsmitteln seitens des Arbeitgebers stellt keinen Sachbezug dar. Leistet der Arbeitgeber zur Abgeltung von Mehrkosten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Home Office einen Zuschuss, so sollen für 100 Tage à EUR 3 (Taggeldregelung) steuerfrei bleiben (bis EUR 300 pro Jahr steuerfrei).
Zusätzlich haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Möglichkeit, bei der Veranlagung zusätzlich Werbungskosten bis zu EUR 300 für belegmäßig nachgewiesene, ergonomische Einrichtungen für den Home Office Arbeitsplatz abzusetzen. Diese Regelung soll bereits für die Arbeitnehmerveranlagung 2020 gelten, in diesem Fall soll die Wertgrenze von EUR 300 allerdings für 2020 und 2021 zusammen gelten.

Unfallversicherung:
Mit der Sicherheit am Home-Arbeitsplatz eng verbunden ist der Unfallversicherungsschutz des Arbeitnehmers im Home Office und Wegunfälle. Der Unfallversicherungsschutz wurde bereits im 3. Covid-19-Gesetz geregelt, wonach auch jene Unfälle als Arbeitsunfall qualifiziert werden, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit im Home Office ereignen. Das soll nun ohne zeitliche Befristung gelten.

Elektronische Einreichung von Anbringen
Die Möglichkeit, bestimmte Anbringen auch per E-Mail an die Finanzverwaltung zu übermitteln ([email protected]), wurde bis 31.3.2021 verlängert.[2] Dabei handelt es sich u.a. um Herabsetzungsanträge für die Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen und Ansuchen um Stundung oder Ratenzahlung.

 


TERMINE FEBRUAR UND MÄRZ 

15.2.2021: Registrierkassen-Jahresendbeleg
Der Dezember-Monatsbeleg ist gleichzeitig auch der Jahresbeleg. Sie müssen daher nach dem letzten getätigten Umsatz bis zum 31.12.2020 den Jahresbeleg erstellen und den Ausdruck sieben Jahre lang aufbewahren! Die Sicherung auf einem externen Datenspeicher darf aber nicht vergessen werden. Für die Prüfung des Jahresendbeleges mithilfe der Belegcheck-App ist bis zum 15.2.2021 Gelegenheit.

28.2.2021: Jahreslohnzettel und weitere Meldungen für Zahlungen 2020
Unternehmer sind verpflichtet, neben den Jahreslohnzetteln 2020 (Formular L 16) für ihre Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer auch Zahlungen an andere Personen für bestimmte Leistungen elektronisch an das Finanzamt zu melden, wenn diese außerhalb eines Dienstverhältnisses gezahlt werden.

Eine Meldung nach § 109a EStG ist für erbrachte Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses wie von Aufsichtsräten, Stiftungsvorständen, Vortragenden oder eines freien Dienstnehmers zu erstatten. Diese kann unterbleiben, wenn das Gesamtentgelt (inkl. Reisekostenersätze) für das Kalenderjahr netto nicht mehr als EUR 900 pro Person bzw. Personenvereinigung beträgt. Das Entgelt für jede einzelne Leistung darf EUR 450 nicht übersteigen.

Mitteilungen bei Auslandszahlungen gem. § 109b EStG betreffen Zahlungen ins Ausland für Leistungen aus selbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt wurden (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater, wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer). Weiters sind Zahlungen bei Vermittlungsleistungen zu melden, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland beziehen, sowie bei kaufmännischer und technischer Beratung im Inland (z.B. Konsulententätigkeit). Diese Regelung zielt auf die Erfassung von Zahlungen ab, unabhängig davon, ob an unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtige bzw. ob eine Freistellung durch ein DBA vorliegt. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn die Zahlung an den einzelnen ausländischen Leistungserbringer EUR 100.000 nicht übersteigt, ein Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen erfolgt ist oder die Zahlung an eine ausländische Körperschaft geleistet wurde, die einem zumindest 15%igen-Steuersatz unterliegt. Bei vorsätzlicher Nichterfüllung droht eine Geldstrafe von bis zu 10% des zu meldenden Betrags.

28.2.2021: Meldungen für den Sonderausgabenabzug von Spenden, Kirchen- und Pensionsversicherungsbeiträgen
Um die automatische Erfassung von Spenden als Sonderausgabe in der Steuererklärung bzw. Arbeitnehmerveranlagung zu erlangen, sind bis zum 28.2.2021 Zahlungen des Jahres 2020 durch die Empfängerorganisation[3] an das Finanzamt zu melden. Dies betrifft nur Organisationen mit fester örtlicher Einrichtung im Inland. Spender, die ihre Identifikationsdaten (Vorname und Zuname lt. Meldezettel und Geburtsdatum) bei der Einzahlung bekannt geben, stimmen grundsätzlich der Datenübermittlung zu. Abzugsfähig sind nur Spenden an im Gesetz[4] angeführte Einrichtungen (Museen, freiwillige Feuerwehr u.ä.) und durch Bescheid festgestellte begünstigte Spendenempfänger (https://service.bmf.gv.at/service/allg/spenden/_start.asp) in Höhe von 10% der Einkünfte (Privatperson) bzw. des Gewinns (Unternehmen) des laufenden Kalenderjahrs. Aufgrund der Covid-19-Krise kann die 10%-Grenze in den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 ausnahmsweise auch auf das Jahr 2019 bezogen werden.[5]

28.2.2021: Ende der Antragsfrist für die Covid-19-Investitionsprämie
Bestimmte Neuanschaffungen des abnutzbaren Anlagevermögens können durch Gewährung eines steuerfreien Zuschusses in Form einer 7%igen (bzw. 14%igen) Prämie gefördert werden.[6] Dabei ist zu beachten, dass erste Maßnahmen in Zusammenhang mit der Investition im Zeitraum zwischen 1.8.2020 und 28.2.2021 gesetzt werden müssen. Der Fördertopf wurde inzwischen auf EUR 3 Mrd. aufgestockt. Obwohl geplant ist, die Frist für das Setzen erster Maßnahmen bis 31.5.2021 zu verlängern (siehe oben Pkt. 1.), muss der Antrag beim aws bis spätestens 28.2.2021 eingebracht werden.

31.3.2021: Jahreslohnzettel (Formular L17) für ausländische Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte
Mit dem AbgÄG 2020[7] wurde eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug für ausländische Arbeitgeber ohne Betriebsstätte in Österreich ab dem Kalenderjahr 2020 gesetzlich vorgesehen. Mit dem Covid-19-Steuermaßnahmengesetz wird diese Verpflichtung jedoch rückwirkend wieder beseitigt. Demnach gibt es keinen verpflichtenden Lohnsteuerabzug. Der Lohnsteuerabzug kann jedoch - für unbeschränkt sowie für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - freiwillig erfolgen. Für jene Fälle, in denen der ausländische Arbeitgeber in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt, die tatsächlich überwiegend (also mehr als sechs Monate) in Österreich tätig sind und für die kein freiwilliger Lohnsteuerabzug vorgenommen wird, wurde eine Verpflichtung zur Übermittlung von Daten im Sinne einer Lohnbescheinigung gesetzlich verankert. Diese Lohnbescheinigung hat zumindest folgende Daten zu enthalten: Name, Wohnsitz, Geburtsdatum, Sozialversicherungsnummer und die Bruttobezüge. Das Formular L17 kann dafür verwendet werden. Für das Jahr 2020 ist diese Frist bis 31.3.2021 verlängert worden. Dem ausländischen Arbeitgeber bleibt es aber unbenommen, bei den in Österreich tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern freiwillig einen Lohnsteuerabzug vorzunehmen.

31.3.2021: Rückerstattung britischer Vorsteuern für 2020
Rückerstattungsanträge für britische Vorsteuern für das Kalenderjahr 2020 müssen bis spätestens 31.3.2021 gestellt werden. Dies gilt auch für im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmer, die die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus EU-Mitgliedstaaten beantragen wollen. 



ANHANG: SOZIALVERSICHERUNGWERTE 2021

Holen Sie sich hier die kompakte Übersicht der Sozialversicherungswerte für 2021, Dienstnehmer (ASVG) als PDF. 

 

 


[1] Pressekonferenz nach dem Ministerrat am 27.1.2021, APA.

[2] BGBl II 2/2021 vom 7.1.2021

[3] Rz 630a i.V.m. Information des BMF zur Datenübermittlung betreffend Sonderausgaben BMF-010203/0394-IV/6/2017.

[4] § 4a EStG.

[6] InvPrG, BGBl I 2020/167.

[7] § 47 Abs. 1 EStG i.d.F. BGBL I 2019/91 rückwirkend aufgehoben durch Covid-19 StMG, BGBl I 2021/3 vom 7.1.2021.