Was Autofahrer 2021 wissen sollten

Die Ökologisierung des Verkehrs bringt ab 1.7.2021 erneut nicht nur eine kräftige Erhöhung des NoVA-Satzes, sondern auch eine deutliche Verbreiterung der betroffenen Fahrzeuge durch Miteinbeziehung aller Klein-Lkw bis 3,5 t (Transporter) und Kleinbusse. Auch die motorbezogene Versicherungssteuer erhöht sich durch die Einbeziehung des CO2-Emissionswertes in die Berechnungsformel.

 

NoVA Erhöhung 2021 ab 1.7.2021 auch für Klein-Lkw

Angesichts der deutlichen Verteuerung empfiehlt sich ein genauerer Blick auf die neue Regelung und - soweit sinnvoll - ein Vorziehen des geplanten Autokaufs bzw. -leasings.

Ab 1.7.2021[1] sind nunmehr alle Kfz zur Personen- und Güterbeförderung bis 3.500 kg höchstzulässigem Gesamtgewicht (inkl. Pick-ups und leichter Nutzfahrzeuge mit Lkw-Zulassung) NoVA-pflichtig. Die Regelung für die NoVA knüpft nun nicht mehr an die umsatzsteuerliche Einordnung (kombinierte Nomenklatur), sondern richtet sich nach den in § 3 Kraftfahrgesetz[2] umschriebenen Fahrzeuggruppen. So gehören Pkw und Kombi in die Klasse M1, Kfz zur Güterbeförderung mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg fallen in die Klasse N1.

Die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bleibt nach der bisherigen Regelung unverändert.

Die Berechnungsformel für die NoVA lautet:
(CO2-Emissionswert in g/km CO2-Abzugsbetrag) : 5 = Steuersatz in Prozent.

Dabei wird seit 2020 von dem nach dem WLTP-Messverfahren für Kraftfahrzeuge bzw. dem WMTC-Verfahren für Krafträder ermitteltem kombinierten CO2-Ausstoß ausgegangen. Für extern aufladbare Elektro-Hybridfahrzeuge bleibt der gewichtet kombinierte CO2-Ausstoß. Für auslaufende Pkw-Serien, deren Ausstoß noch nach dem alten NEFZ-Verfahren ermittelt wird, gilt die alte Rechtslage vor dem 1.1.2020 weiter.

Für stärker motorisierte Benzin- und Dieselfahrzeuge gibt es darüber hinaus einen „Malus-Zuschlag“. Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1, deren CO2-Ausstoß den Malusgrenzwert übersteigt, erhöht sich der Steuerbetrag um den Malusgrenzwert übersteigenden CO2-Ausstoß multipliziert mit dem Malusbetrag (EUR) je g/km.

Folgende weitere Erhöhungen stehen in den nächsten vier Jahren an:

  • Der CO2-Abzugsbetrag wird für 2021 um drei Punkte auf 112 (Pkw) bzw. 165 (Lkw) reduziert, und wird bis 2025 jährlich um weitere 5 g/km abgesenkt.
  • Der bisher gültige NoVA-Höchststeuersatz wird angehoben, bei Krafträdern auf 30% (bisher 20%), bei Kraftfahrzeugen kontinuierlich von 50% auf bis zu 80% im Jahr 2024.
  • Der Malusgrenzwert beträgt 200 g/km und wird jährlich um weitere 15 g/km bis inklusive 2024 gesenkt.
  • Der Malusbetrag beläuft sich 2021 auf EUR 50 und erhöht sich jährlich um jeweils EUR 10 g/km.

 

 

ab 1.7.2021

ab 1.1.2022

ab 1.1.2023

ab 1.1.2024

Pkw

Lkw

Pkw

Lkw

Pkw

Lkw

Pkw

Lkw

CO2-Abzugsbetrag

112 g/km

165 g/km

107 g/km

160 g/km

102 g/km

155 g/km

97 g/km

150 g/km

Malusgrenzwert

200 g/km

253 g/km

185 g/km

238 g/km

170 g/km

223 g/km

155 g/km

208 g/km

Malusbetrag pro 10g/km

EUR 50

EUR 60

EUR 70

EUR 80

Höchststeuersatz

50%

60%

70%

80%

 

Dadurch erhöht sich die zu bezahlende NoVA für sehr viele Fahrzeuge in Österreich. Sie können selbst die NoVA mit dem NoVA-Rechner des BMF https://www.finanz.at/kfz/nova/ be- bzw. nachrechnen.

Die Übergangsregelung sieht vor, dass bei einem unwiderruflichen, schriftlichen, vor dem 1.6.2021 abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug die Anwendung der bisherigen Regelung möglich ist, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang zwar nach dem 30.6.2021, jedoch vor dem 1.11.2021 liegt.

Bei Kfz, die aus dem übrigen Unionsgebiet nach Österreich eingeführt und zugelassen werden, ist jene Rechtslage anzuwenden, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung im übrigen Unionsgebiet gegolten hat. Daher sind diese nur dann NoVA-pflichtig, wenn sie nach dem 1.7.2021 erstmals zugelassen wurden.

Von der NoVA-Pflicht sind folgende Fahrzeuge ausgenommen:

  • Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 0% (E-Fahrzeug, Wasserstoff)
  • Vorführfahrzeuge von Fahrzeughändlern
  • Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung
  • Einsatzfahrzeuge (Polizei, Bundesheer, Feuerwehr, …)
  • Oldtimer[3]: Dies sind historische Fahrzeuge bis Baujahr 1955 oder Fahrzeuge, die älter als 30 Jahre sind und eine Eintragung in die approbierte Liste der historischen Fahrzeuge des BM für Klimaschutz haben
  • Tageszulassungen
  • Diplomatenfahrzeuge

TIPP: Vor allem Unternehmer der Zustellbranche und Gewerbebetriebe, die leichte Nutzfahrzeuge im Einsatz haben, sollten über eine Erneuerung des Fuhrparks vor dem 1.7.2021 nachdenken. Zum Beispiel steigt die NoVA bei einem Mercedes Benz Sprinter 314 CDI von EUR 0,- auf EUR 8.133; das entspricht rund einem Drittel des Listenpreises.[4]

Die NoVA für die Anschaffung von stärker motorisierten Kraftfahrzeugen mit hohem CO2-Ausstoß ist jedenfalls vor dem 1.7.2021 deutlich billiger.


Neue Berechnung der Kfz-Steuer (Motorbezogene Versicherungssteuer) ab 2021


Die Kfz-Steuer, auch als motorbezogene Versicherungssteuer bekannt, gilt für Fahrzeuge, die ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t aufweisen. Sie wird bei der Haftpflichtversicherungsprämie gleich mitvorgeschrieben.

Mit dem Steuerreformgesetz 2020[5] wurde für Neuzulassungen ab dem 1.10.2020 die Berechnungsmethode geändert. Neben der Motorleistung in kW (für Pkw) bzw. dem Hubraum (bei Motorrädern) wurde der CO2-Emissionswert in die Berechnungsformel aufgenommen. Die Formel lautet: (kw - 65) x 0,72 + (CO2-Ausstoß -115) x 0,72 = monatliche Steuer. Ab dem 1.1.2021 erhöht sich die Steuer erneut durch eine Reduzierung sowohl des Abzugspostens für die Leistung in kW als auch des CO2- Ausstoß -Abzugsbetrags in der Berechnungsformel. Die neue Formel lautet: (kW - 64) x 0,72 + (CO2-Ausstoß - 112) x 0,72 = monatliche Steuer. Dadurch steigt die monatliche Belastung von Neufahrzeugen durch die motorbezogene Versicherungssteuer.

 

 

 

 

 

 

[1] Änderung des EStG, des NoVAG und des Elektrizitätsabgabegesetzes, BGBl I 18/2021 vom 7.1.2021.

[2] Vgl. 39. KFG-Novelle, BGBl I 134/2020, 15.12.2020.

[3] gemäß § 2 Abs. 1 Z 43 KFG 1967.

[4] Entnommen einer bezahlten Anzeige der Firma Wiesenthal in W2, 21.1.2021, S 9.

[5] StRefG 2020, BGBl I 103/2019 vom 29.10.2019.

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