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Neuerungen im Steuerrecht

18 Februar 2019

Die steuerlichen Neuerungen zum Jahresbeginn 2019 sind eher gering und resultieren aus dem Jahressteuergesetz 2018. Über einige wichtige Änderungen haben wir bereits informiert, sodass zur besseren Orientierung nur kurz nochmal darauf hingewiesen wird.

Steuerabzug bei Einkünften aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (§ 107 EStG)

Einkünfte aus der Einräumung von (ober- oder unterirdischen) Leitungsrechten im öffentlichen Interesse an Infrastrukturbetreiber unterliegen beim betroffenen Grundstückeigentümer ab 1.1.2019 einer 10%igen Abzugsteuer. Bemessungsgrundlage für die Abzugsteuer ist das vom Infrastrukturbetreiber bezahlte Entgelt für das Leitungsrecht ohne Umsatzsteuer. Zu den Infrastrukturbetreibern, die im öffentlich rechtlichen Interesse tätig sind, werden Elektrizitäts-, Erdgas-, Mineralöl- und Fernwärmeunternehmen gezählt. Schuldner der Abzugsteuer ist zwar der Empfänger der Einkünfte, es haftet aber auch der abzugsverpflichtete Infrastrukturbetreiber. Die Abzugsteuer ist vom Infrastrukturbetreiber jährlich bis 15.2. des Folgejahres an das Betriebsfinanzamt elektronisch zu melden und abzuführen. Die Abzugsteuer entfaltet Abgeltungswirkung, wenn nicht zur Regelbesteuerung optiert wird. Wird die Regelbesteuerung beantragt, ist der Gewinn entweder nach allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln oder pauschal mit 33% der erhaltenen Zahlungen für Leitungsrechte anzusetzen. Die Möglichkeit, die Entgelte für Leitungsrechte mit 33% der erhaltenen Zahlungen zu versteuern,
kann gem. § 124b Z 334 EStG auch bei noch nicht rechtskräftig veranlagten Fällen vor 2019 angewendet werden.

Änderung der Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung (§ 6 Z 6 EStG)

Die Bestimmungen zur Wegzugsbesteuerung im betrieblichen Bereich wurden mit Wirkung ab 1.1.2019 neuerlich in Anpassung an die Anti-BEPS-Richtlinie geändert. Die anlässlich der Überführung von Anlagevermögen anfallende Steuer auf die zu realisierenden stillen Reserven muss nunmehr innerhalb von fünf Jahren (statt bislang sieben Jahre) entrichtet werden. Die erste Rate ist wie bisher mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids fällig. Die folgenden vier Jahresraten sind aber bereits mit 30.6. (bisher 30.9.) des jeweiligen Folgejahres zu zahlen. Offene Raten sind dann fällig zu stellen, wenn (wie bisher) betroffene Wirtschaftsgüter, Betriebe oder Betriebsstätten veräußert werden, auf sonstige Art ausscheiden oder in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums überführt oder verlegt werden. Die offenen Raten für Anlagevermögen werden nunmehr auch dann sofort fällig gestellt, wenn der Ort der Geschäftsleitung einer Körperschaft in einen Staat außerhalb des EU/EWR-Raums verlegt wird, der Steuerpflichtige Insolvenz anmeldet, abgewickelt wird oder der Steuerpflichtige eine Rate binnen zwölf Monaten ab Eintritt der Fälligkeit nicht oder in zu geringer Höhe entrichtet.

Verlängerung der Beibehaltung der Zuschreibungsrücklage (§ 124b Z 270 EStG)

Die bestimmten Kreditinstituten eingeräumte Möglichkeit, die im Geschäftsjahr 2016 aus der Auflösung von Einzelwertberichtigungen gebildete Zuschreibungsrücklage fortzuführen, wurde bis zur Veranlagung 2019 erstreckt. Ab der Veranlagung 2020 ist diese Zuschreibungsrücklage jährlich um ein Fünftel steuerwirksam aufzulösen.

Hinzurechnungsbesteuerung bei niedrig besteuerten Passiveinkünften ausländischer Betriebsstätten oder Körperschaften (§ 10a KStG)

Seit 1.1.2019 werden im Ausland niedrigbesteuerte Passiveinkünfte, die von einer beherrschten ausländischen Gesellschaft erzielt werden, der Steuerbemessungsgrundlage der beherrschenden österreichischen Gesellschaft hinzugerechnet und damit der österreichischen Körperschaftsteuer unterworfen.

Verschärfung des Abzugsverbots für Zinsen und Lizenzgebühren (§ 12 Abs. 1 Z 10 KStG)

Bislang konnte das Abzugsverbot für geleistete Zinsen und Lizenzgebühren bei Niedrigbesteuerung des Empfängers aufgrund einer Steuerermäßigung oder -rückerstattung rückwirkend beseitigt werden, wenn innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren nach dem Anfallen von Zinsen oder Lizenzgebühren tatsächlich keine Steuerermäßigung oder -rückerstattung in Anspruch genommen wurde. Diese Frist beträgt seit 1.1.2019 neun Jahre.

Änderungen bei der Umsatzsteuer

Das Jahressteuergesetz 2018 hat im Bereich der Umsatzsteuer nur marginale Änderungen mit sich gebracht. Die Absenkung des Steuersatzes für Beherbergungsleistungen auf 10% ist bereits mit 1.11.2018 in Kraft getreten. Mit 1.1.2019 sind folgende Änderungen zu beachten:

  • Bisher wurde bei der Steuerbefreiung von privaten Schulen der Nachweis verlangt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Tätigkeit ausgeübt wurde. Da diese Formulierung nach Ansicht des VwGH nicht richtlinienkonform umgesetzt worden ist, wird nunmehr auf den Nachweis abgestellt, dass eine den öffentlichen Schulen vergleichbare Zielsetzung verfolgt wird.
  • Entsprechend der Rechtsprechung des VwGH wurde nun die Ist-Besteuerung auf alle Unternehmer, die eine der Art nach freiberufliche Tätigkeit i.S.d. § 22 Z 1 EStG ausüben, ausgeweitet. Das Erfordernis einer berufsrechtlichen Zulassung ist entfallen. Die Ist-Besteuerung ist unabhängig von der Rechtsform anzuwenden.
  • Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Margenbesteuerung nach § 23 Abs. 7 UStG nicht für jede einzelne Leistung, sondern pauschal
    entweder für Gruppen von Leistungen oder für die gesamten innerhalb eines Veranlagungs- oder Voranmeldungszeitraums erbrachten Leistungen vorzunehmen, entfällt ab 1.5.2020. Diese Vereinfachungsregelung ist nach Rechtsprechung des EuGH nicht in der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gedeckt.

Änderungen in der Bundesabgabenordnung

Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurden auch in der Bundesabgabenordnung (BAO) vielfältige und zum Teil erhebliche Veränderungen herbeigeführt. Auf folgende wesentliche Änderungen, die mit 1.1.2019 in Kraft getreten sind, ist besonders hinzuweisen.

Präzisierung des Missbrauchs
In § 22 Abs. 1 BAO wurde die Wortfolge „Durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts“ durch die Wortfolge „Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des privaten Rechts“ ersetzt. Zudem wurde definiert, wann ein Missbrauch vorliegt: Wenn eine rechtliche Gestaltung aus einem oder mehreren Schritten oder eine Abfolge rechtlicher Gestaltungen im Hinblick auf die wirtschaftliche
Zielsetzung unangemessen ist. Unangemessen sind solche Gestaltungen, die unter Außerachtlassung der damit verbundenen Steuerersparnis nicht mehr sinnvoll erscheinen, weil ihr wesentlicher Zweck oder einer ihrer wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck des geltenden Steuerrechts zuwiderläuft. Bei Vorliegen von triftigen wirtschaftlichen Gründen, die die wirtschaftliche
Realität widerspiegeln, liegt kein Missbrauch vor. Den Motiven des Gesetzgebers ist zu entnehmen, dass mit der vorgenommenen Änderung die Missbrauchsbestimmung nun den Anforderungen der Anti-BEPS-Richtlinie entspricht. Durch die gewählte Formulierung soll es zu keiner Einschränkung des bisherigen Umfangs des Missbrauchstatbestands kommen und die bestehende Auslegungstradition so weit wie möglich beibehalten
werden können.

Begleitende Kontrolle (§ 153a ff BAO)
Anstelle einer Außenprüfung können ab 1.1.2019 bestimmte Abgabepflichtige einen Antrag auf begleitende Kontrolle durch das zuständige Finanzamt stellen. Voraussetzung für eine begleitende Kontrolle ist, dass mindestens einer der antragstellenden Unternehmer in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren einen Umsatz von mehr als EUR 40 Mio. erzielt hat. Daneben können bestimmte Kreditinstitute und Versicherungen
auch ohne den genannten Mindestumsatz einen Antrag auf begleitende Kontrolle stellen. Ferner darf in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung bei keinem der antragstellenden Unternehmen ein rechtkräftiges Finanzstrafdelikt vorliegen. Schließlich muss ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vorgelegt werden, wonach jeder antragstellende Unternehmer oder der Unternehmensverbund über ein eingerichtetes Steuerkontrollsystem verfügt. Die entsprechende Steuerkontrollsystem-Verordnung des BMF, in der die Systematik für die Erstellung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters vom BMF festgelegt wurde, wurde am 18.12.2018 im BGBl kundgemacht. Das Gutachten ist spätestens alle drei Jahre zu erneuern. Während der begleitenden Kontrolle haben zumindest vier Mal pro Jahr Besprechungen zwischen Vertretern der Unternehmer des Kontrollverbunds und Organen des zuständigen Finanzamts stattzufinden. Das für die begleitende Kontrolle zuständige Finanzamt hat währenddessen Auskünfte zu bereits verwirklichten oder noch nicht verwirklichten Sachverhalten zu erteilen. Die begleitende Kontrolle umfasst alle wesentlichen Abgabenarten mit Ausnahme der von einer Lohnsteuerprüfung umfassten Bereiche. Für Veranlagungszeiträume, in denen eine begleitende Kontrolle aufrecht war, darf eine Betriebsprüfung nur in besonderen Fällen vorgenommen werden.

Ermöglichung eines SEPA-Lastschriftmandats beim Finanzamt
Ab dem 1.7.2019 wird es Abgabepflichtigen möglich sein, Steuerzahlungen durch Bankeinzug des Finanzamts vornehmen zu lassen. Damit wurde endlich eine jahrzehntelange Forderung der Wirtschaft und der Kammer der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater umgesetzt. Die näheren Regelungen für die Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens für die Abgabenentrichtung werden in einer noch nicht vorliegenden Verordnung des BMF geregelt werden.

Erweiterung der Rechtsgebiete für Auskunftsbescheide (§ 118 BAO)
Die bislang schon bestehende Möglichkeit, zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen einen Auskunftsbescheid beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, wurde ab 1.1.2019 auf die Themenbereiche Internationales Steuerrecht und das Vorliegen von Missbrauch i.S.d. § 22 BAO ausgeweitet. Die Ausweitung auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem
Umsatzsteuerrecht tritt hingegen erst mit 1.1.2020 in Kraft. Die weitere Neuerung, wonach der Auskunftsbescheid tunlichst innerhalb von zwei Monaten nach der Antragstellung zu erlassen ist, tritt mit 1.7.2019 in Kraft.

Neuregelung des Erstattungsverfahrens für Quellensteuern von beschränkt Steuerpflichtigen (§ 240a BAO)
Beschränkt Steuerpflichtige haben seit 1.1.2019 vor Stellung eines Antrags auf Rückerstattung von Quellensteuern eine Vorausmeldung bei dem für die Rückerstattung zuständigen Finanzamt abzugeben. Diese Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung gestellt werden und muss elektronisch erfolgen. Inhalt und Verfahren wurden in einer soeben erschienenen Verordnung geregelt. Zu den daraus resultierenden Antragsänderungen zur Entlastung an der Quelle bei Arbeitskräftegestellung hat das BMF einen Erlass veröffentlicht.

Neuregelung der Bestimmungen zur Wiederaufnahme nach Aufhebung durch den VfGH
Die alte Fassung des § 304 BAO wurde mit Ablauf des 31.12.2018 durch den VfGH aufgehoben. Die seit 1.1.2019 geltende Neuregelung sieht nunmehr vor, dass eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach Eintritt der Verjährung nur zulässig ist, wenn sie (wie bisher) vor Eintritt der Verjährung beantragt wurde oder (neu) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft beantragt oder durchgeführt wird. Als Ergänzung zur Neuregelung der Wiederaufnahme wurde auch § 209a Abs. 2 BAO sprachlich angepasst. Ob mit dieser Neuregelung der Frist die vom VfGH geortete Verfassungswidrigkeit beseitigt ist, mag bezweifelt werden.